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Keller, Christoph - Musterformulare zu: Disziplinarrecht Für die polizeiliche Praxis

Musterformulare zum Buch Christoph Keller, Disziplinarrecht Für die polizeiliche Praxis, 5. Auflage 2023.

Musterformulare zum Buch Christoph Keller, Disziplinarrecht Für die polizeiliche Praxis, 5. Auflage 2023.

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VDP<br />

Verlag Deutsche<br />

Polizeiliteratur GmbH<br />

Extra<br />

<strong>Musterformulare</strong><br />

<strong>zu</strong>m <strong>Disziplinarrecht</strong><br />

Quelle: „<strong>Disziplinarrecht</strong>.<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> <strong>polizeiliche</strong> <strong>Praxis</strong>“<br />

5. Auflage 2023<br />

von <strong>Christoph</strong> <strong>Keller</strong>, M. A.,<br />

Leitender Polizeidirektor


Inhalt<br />

Einleitung<br />

Die folgenden Muster sind dem 7. Kapitel des Werkes „<strong>Disziplinarrecht</strong>“ von <strong>Christoph</strong> <strong>Keller</strong> entnommen. Die Reihenfolge der Muster entspricht<br />

bei angepasster Nummerierung der im Buch abgedruckten.<br />

Die Muster haben den Stand der 5. Auflage des Werkes, <strong>die</strong> im Herbst 2023 im Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH Buchvertrieb in Hilden<br />

erschienen ist.<br />

Zur Bearbeitung und für weitergehende Informationen empfehlen wir, das gesamte Werk hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ziehen. Vor einer Verwendung der Muster<br />

weisen wir auf den weiter unten aufgeführten Haftungsausschluss hin.<br />

Inhalt<br />

1 Mustervordrucke...........................................................................................................................................................................3<br />

1.1 Einleitungsverfügung.....................................................................................................................................................................3<br />

1.2 Bestellung <strong>zu</strong>m Ermittlungsführer..................................................................................................................................................4<br />

1.3 Ladung <strong>zu</strong>r Anhörung.....................................................................................................................................................................5<br />

1. Alternative.................................................................................................................................................................................6<br />

2. Alternative.................................................................................................................................................................................7<br />

1.4 Ladung <strong>zu</strong>r Zeugenvernehmung an Beamte (Teilnahmerecht)........................................................................................................8<br />

1.5 Ladung <strong>zu</strong>r Zeugenvernehmung an Zeugen....................................................................................................................................9<br />

1.6 Ermittlungergebnis (Aufbau)........................................................................................................................................................11<br />

1.7 Ermittlungsergebnis und abschließende Anhörung...................................................................................................................... 12<br />

1.8 Ladung <strong>zu</strong>r abschließenden Anhörung.........................................................................................................................................13<br />

1.9 Abschließende Anhörung (Niederschrift).....................................................................................................................................14<br />

1.10 Disziplinarklage (Schrift <strong>zu</strong>r Klageerhebung)................................................................................................................................15<br />

1.11 Durchsuchungs-/Beschlagnahmebeschluss (Antrag): „Reichsbürger“.......................................................................................... 17<br />

Haftungsausschluss<br />

Alle Formulare und Mustertexte sind unbedingt auf den Einzelfall hin an<strong>zu</strong>passen. Wir haben uns bei der Erstellung große Mühe gegeben. Trotz<br />

alledem können wir keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich<br />

geeignet ist. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte Ihren Personalrat oder einen Rechtsanwalt.<br />

Unser Mustertext unterliegt dem Urheberecht der Bundesrepublik Deutschland. Jede Vervielfältigung, Überarbeitung, Bearbeitung, Verbreitung,<br />

Einspeicherung sowie sonstige Verwertung unseres Mustertextes – gleich in welcher Art und Weise – bedarf der vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung der Rechteinhaber, wenn nicht das Urheberrecht anderes vorsieht. Das unerlaubte Abspeichern und/oder Vervielfältigen der hier<br />

eingestellten Informationen ist strafbar.<br />

2


Mustervordrucke<br />

1 Mustervordrucke<br />

1.1 Einleitungsverfügung<br />

Kopfbogen des Dienstvorgesetzten 1<br />

Ort, Datum<br />

Anschrift des Beamten<br />

Zustellungsart<br />

(Gegen Empfangsbekenntnis/Post<strong>zu</strong>stellungsurkunde/Einschreiben mit Rückschein) 2<br />

Verdacht eines Dienstvergehens<br />

Sehr geehrter Herr Mustermann,<br />

es liegen <strong>zu</strong>reichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, <strong>die</strong> den Verdacht eines Dienstvergehens gegen Sie rechtfertigen. Daher leite ich gem.<br />

§ 17 Abs. 1 LDG NRW/BDG ein<br />

gegen Sie ein.<br />

Disziplinarverfahren<br />

Begründung:<br />

Ich lege Ihnen <strong>zu</strong>r Last [kurze substantiierte Darstellung des Sachverhaltes 3 Darlegung der verletzten Dienstpflichten (BeamtStG, LBG NRW,<br />

BBG)]<br />

Sie sind hiernach eines Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 BeamtStG, § 77 Abs. 1 BBG) hinreichend verdächtig.<br />

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ordne ich <strong>die</strong> Ermittlungen an. Diese richten sich nach den §§ 20 ff. LDG NRW/BDG.<br />

Ich mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass Sie <strong>die</strong> Möglichkeit haben, sich mündlich oder schriftlich <strong>zu</strong> äußern oder nicht <strong>zu</strong>r Sache aus<strong>zu</strong>sagen<br />

und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes <strong>zu</strong> be<strong>die</strong>nen (§ 20 Abs. 1 LDG NRW/BDG).<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze ich Ihnen eine Frist von einem Monat. Wenn Sie sich mündlich äußern wollen, teilen Sie mir<br />

<strong>die</strong>s innerhalb von 2 Wochen mit (§ 20 Abs. 2 LDG NRW/BDG). 4 Bei zwingenden Gründen, <strong>die</strong> Sie an der Abgabe einer Erklärung hindern, teilen<br />

Sie mir <strong>die</strong>se unverzüglich mit (§ 20 Abs. 2 Satz 4 LDG NRW/BDG).<br />

Zum Ermittlungsführer habe ich Herrn Polizeioberrat <strong>Keller</strong>, Leiter der Polizeiinspektion A-Stadt, bestimmt. Der Ermittlungsführer wird <strong>die</strong><br />

Ermittlungen in Kürze aufnehmen. Sie erhalten von ihm weiteren Bescheid.<br />

Unterschrift des Dienstvorgesetzten<br />

Hinweis: Die Belehrung über <strong>die</strong> Rechte des Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren einschließlich eventuell vorangegangener<br />

Verwaltungsermittlungen darf im Hinblick auf Aussagen <strong>zu</strong>r Sache keinen Hinweis auf eine Verpflichtung <strong>zu</strong> wahrheitsgemäßen Angaben –<br />

weder in <strong>die</strong>nstlichen Angelegenheiten noch sonst – enthalten. Wird ein aussagebereiter Beamter insoweit falsch belehrt und macht <strong>die</strong>ser<br />

daraufhin eine wahrheitsgemäße Einlassung <strong>zu</strong>r Sache, <strong>die</strong> ihn belastet, kann sich im Einzelfall <strong>die</strong> Frage eines Verwertungsverbotes <strong>die</strong>ser<br />

Aussage stellen.<br />

Aus den Bearbeitungsmustern <strong>zu</strong> § 20 LDG NRW/BDG ist der Hinweis auf <strong>die</strong> Wahrheitspflicht im Falle der Aussage <strong>zu</strong> streichen. 5<br />

1 Die wirksame Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens setzt voraus, dass der Einleitungsvermerk inhaltlich eindeutig ist und dem Dienstvorgesetzten als Verfasser <strong>zu</strong>geordnet<br />

werden kann (BVerwG NVwZ 2009, 399).<br />

2 Im Disziplinarverfahren wird immer nachweislich korrespon<strong>die</strong>rt. Bei der Zustellung disziplinarrechtlicher Schreiben sind <strong>die</strong> Bestimmungen des Verwaltungs<strong>zu</strong>stellungsgesetzes (VwZG<br />

NRW) <strong>zu</strong> beachten: Zustellungsarten: § 3 VwZG NRW Zustellungsurkunde; § 4 VwZG NRW Einschreiben; § 5 VwZG NRW Empfangsbekenntnis oder § 6 VwZG NRW Zustellung an gesetzlichen<br />

Vertreter.<br />

3 Der Vorwurf muss substantiiert dargelegt werden. Da<strong>zu</strong> gehören (substantiierte) Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vor<strong>zu</strong>werfenden Verhaltens (OVG Münster, Urt. v. 30.08.2000<br />

– 6d A 1960/00.O, DÖD 2001, 259). Bloße formelhafte Ausführungen dürften insoweit nicht genügen.<br />

4 Eine von der Unterrichtung und Belehrung des Beamten getrennte Einleitung des Disziplinarverfahrens ist nur im Falle einer Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes (§ 20 Abs. 1<br />

Satz 1 LDG NRW/ BDG) geboten. Ansonsten bietet es sich an (Verfahrensbeschleunigung), Unterrichtung, Eröffnung und Belehrung in einem einzigen Geschäftsgang vor<strong>zu</strong>nehmen (Verbindung<br />

der Belehrung mit der Ladung <strong>zu</strong>r Erstanhörung).<br />

5 Kuhl, Das neue <strong>Disziplinarrecht</strong> in NRW, Ein Leitfaden für Theorie und <strong>Praxis</strong>, Print: 2005 Verlag Essen, Elektronisch: 6. Aufl. 2013, Bearbeitungsstand: Januar 2016, S. 97.<br />

3


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

1.2 Bestellung <strong>zu</strong>m Ermittlungsführer<br />

Kopfbogen des Dienstvorgesetzten<br />

Ort, Datum<br />

Anschrift des Ermittlungsführers<br />

Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen PHK Hans Mustermann<br />

Meine Verfügung vom 00.00.0000 – ZA 007.007<br />

Bestellung <strong>zu</strong>m Ermittlungsführer<br />

Sehr geehrter Herr <strong>Keller</strong>,<br />

mit der in der Anlage beigefügten Einleitungsverfügung habe ich gegen<br />

PHK Hans Mustermann<br />

gem. § 17 Abs. 1 LDG NRW/BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.<br />

Beigefügt übersende ich eine Kopie meiner Einleitungsverfügung und bestelle Sie <strong>zu</strong>m Ermittlungsführer.<br />

Es liegen <strong>zu</strong>reichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, <strong>die</strong> gegen PHK Mustermann den Verdacht eines Dienstvergehens (§ 47 Abs. 1 BeamtStG,<br />

§ 77 BBG) rechtfertigen, weil [kurze substantiierte Darstellung des Sachverhaltes, Darlegung der verletzten Dienstpflichten (BeamtStG,<br />

LBG NRW, BBG).]<br />

Ich bitte Sie <strong>die</strong> erforderlichen Ermittlungen <strong>zu</strong>r Aufklärung des Sachverhalts durch<strong>zu</strong>führen. Bei der Durchführung der Ermittlungen sind <strong>die</strong><br />

Vorschriften der §§ 20–31 LDG NRW/BDG <strong>zu</strong> beachten. Der Vorgang ist beschleunigt <strong>zu</strong> bearbeiten (§ 4 LDG NRW/BDG).<br />

Die Personalakten und ggf. <strong>die</strong> Strafakten bitte ich in eigener Regie an<strong>zu</strong>fordern.<br />

Das Ergebnis der Ermittlungen bitte ich mir nach deren Abschluss und nach der abschließenden Anhörung der Beamtin gem. § 31 LDG NRW<br />

(§ 30 BDG) <strong>zu</strong>sammen mit den Ermittlungsunterlagen <strong>zu</strong> übersenden.<br />

Unterschrift des Dienstvorgesetzten<br />

Anlagen: Kopie der Einleitungsverfügung<br />

Strafakte<br />

Vorgänge aus anderen gesetzlich geordneten Verfahren<br />

4


Mustervordrucke<br />

1.3 Ladung <strong>zu</strong>r Anhörung<br />

Kopfbogen des Ermittlungsführers<br />

Ort, Datum<br />

Gegen Empfangsbekenntnis<br />

Anschrift des Beamten<br />

Ladung <strong>zu</strong>r Anhörung (§ 20 LDG NRW/BDG)<br />

Sehr geehrter Herr Mustermann,<br />

mit Verfügung vom 00.00.0000 hat der Polizeipräsident A-Stadt als Ihr Dienstvorgesetzter gem. § 17 Abs. 1 LDG NRW/BDG gegen Sie ein Disziplinarverfahren<br />

eingeleitet und <strong>die</strong> Durchführung der Ermittlungen nach den §§ 20 ff. LDG NRW/BDG angeordnet.<br />

Die Einleitungsverfügung wurde Ihnen am 00.00.0000 gegen Empfangsbekenntnis <strong>zu</strong>gestellt.<br />

Mit Verfügung v. 00.00.000 (Az. ...) wurde ich <strong>zu</strong>m Ermittlungsführer bestellt.<br />

5


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

1. Alternative<br />

Ich lade Sie <strong>zu</strong> Ihrer Anhörung am<br />

Zur Wahrung Ihrer Rechte mache ich Sie auf Folgendes aufmerksam:<br />

Montag, den 00.00.0000, 00.00 Uhr<br />

in das Dienstgebäude Hansastraße 54, Zimmer 314.<br />

Ich weise Sie darauf hin, dass es Ihnen nach § 20 Abs. 1 LDG NRW/BDG freisteht, sich mündlich oder schriftlich <strong>zu</strong> äußern oder nicht <strong>zu</strong>r Sache<br />

aus<strong>zu</strong>sagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes <strong>zu</strong> be<strong>die</strong>nen. Zudem können Sie nach § 24 Abs. 3 Satz 3<br />

LDG NRW/BDG Beweisanträge stellen. 6 <strong>Für</strong> <strong>die</strong> Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze ich Ihnen eine Frist von einem Monat. Falls Sie sich<br />

mündlich äußern wollen, bitte ich Sie um entsprechende Erklärung innerhalb von zwei Wochen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW/BDG). Die jeweilige<br />

Frist beginnt mit dem Erhalt <strong>die</strong>ses Schreibens.<br />

Falls Sie ohne rechtzeitige Mitteilung dem vereinbarten Termin fernbleiben, muss angenommen werden, dass Sie sich <strong>zu</strong> den gegen Sie erhobenen<br />

Vorwürfen nicht äußern wollen. Die Ermittlungen würden dann ohne Ihre Anhörung fortgesetzt. Sofern Sie <strong>die</strong>sen Termin aus zwingenden<br />

Gründen nicht wahrnehmen können, sind Sie verpflichtet, mir <strong>die</strong>s unverzüglich mit<strong>zu</strong>teilen. Falls Sie ohne ausreichende Begründung nicht <strong>zu</strong><br />

dem Termin erscheinen, gehe ich davon aus, dass Sie sich <strong>zu</strong> dem gegen Sie erhobenen Vorwurf nicht äußern wollen. Die Ermittlungen werden<br />

dann ohne Ihre Anhörung fortgesetzt.<br />

Ihr Bevollmächtigter, Herr EKHK XY, hat gem. § 14 Abs. 3 VwVfG NRW eine Ablichtung <strong>die</strong>ser Vorladung erhalten.<br />

6 Zusatz bei Schwerbehinderten: Sie haben das Recht, <strong>die</strong> Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 SGB IX <strong>zu</strong> beteiligen. Diese wäre dann von mir umfassend <strong>zu</strong> unterrichten und<br />

vor einer Entscheidung an<strong>zu</strong>hören. Teilen Sie mir bitte baldmöglichst mit, ob Sie <strong>die</strong>se Beteiligung wünschen. Die Schwerbehindertenvertretung kann mit Ihrem Auftrag auch Beistand<br />

im laufenden Ermittlungsverfahren sein.<br />

6


Mustervordrucke<br />

2. Alternative<br />

Am 00.00.0000 haben Sie erklärt, sich mündlich <strong>zu</strong>r Sache äußern <strong>zu</strong> wollen. Nach Abgabe der Erklärung bin ich gehalten, <strong>die</strong> Anhörung innerhalb<br />

von drei Wochen nach deren Eingang durch<strong>zu</strong>führen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW/BDG).<br />

Ich lade Sie <strong>zu</strong> Ihrer Anhörung am<br />

Montag, den 00.00.0000, 18.00 Uhr<br />

in das Dienstgebäude Hansastraße 54, Zimmer 314.<br />

Sollten Sie aus zwingenden Gründen verhindert sein, <strong>zu</strong> dem anberaumten Termin <strong>zu</strong> erscheinen, bitte ich um Ihre rechtzeitige Mitteilung. Falls<br />

Sie ohne ausreichende Begründung nicht <strong>zu</strong> dem Termin erscheinen, gehe ich davon aus, dass Sie sich <strong>zu</strong> dem gegen Sie erhobenen Vorwurf<br />

nicht äußern wollen. Die Ermittlungen werden dann ohne Ihre Anhörung fortgesetzt.<br />

Ihr Bevollmächtigter, Herr EKHK XY, hat gem. § 14 Abs. 3 VwVfG NRW eine Ablichtung <strong>die</strong>ser Vorladung erhalten.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag:<br />

Unterschrift des Ermittlungsführers<br />

7


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

1.4 Ladung <strong>zu</strong>r Zeugenvernehmung an Beamte (Teilnahmerecht)<br />

Entwurfskopfbogen des Ermittlungsführers<br />

Ort, Datum<br />

Gegen Empfangsbekenntnis<br />

Anschrift des Beamten<br />

Vorladung <strong>zu</strong>m Beweistermin gem. § 24 Abs. 4 LDG NRW/BDG 7<br />

Vernehmung des Zeugen Ulli Pieper<br />

Sehr geehrter Herr Mustermann,<br />

in dem gegen Sie mit Verfügung des Polizeipräsidenten A-Stadt vom 00.00.0000 eingeleiteten Disziplinarverfahren habe ich den Zeugen Ulli<br />

Pieper am<br />

<strong>zu</strong>r Anhörung geladen.<br />

Montag, den 00.00.0000, 18.00 Uhr<br />

in das Dienstgebäude Hansastraße 54, Zimmer 314.<br />

Durch <strong>die</strong>se Vorladung gebe ich Ihnen Gelegenheit <strong>zu</strong>r Teilnahme nach § 24 Abs. 4 LDG NRW/BDG.<br />

Sie sind nicht verpflichtet, <strong>die</strong>ser Ladung Folge <strong>zu</strong> leisten. Ich weise Sie darauf hin, dass <strong>die</strong> Ermittlungen auch bei Ihrem Nichterscheinen<br />

durchgeführt werden, es sei denn, dass Sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert sind. <strong>Für</strong> <strong>die</strong>sen Fall ist jedoch unverzüglich<br />

eine Mitteilung an mich erforderlich.<br />

Ihr Bevollmächtigter, Herr EKHK XY, wurde ebenfalls in Kenntnis gesetzt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift des Ermittlungsführers<br />

7 Der betroffene Beamte kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit <strong>die</strong>s aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn – etwa bei der Vernehmung der<br />

Zeugin/des Zeugen, <strong>die</strong>/der durch das Dienstvergehen geschädigt wurde – eine objektive Aussage in Anwesenheit der Betroffenen/des Betroffenen wahrscheinlich nicht <strong>zu</strong> erlangen ist<br />

(§ 24 Abs. 2 LDG NRW/BDG).<br />

8


Mustervordrucke<br />

1.5 Ladung <strong>zu</strong>r Zeugenvernehmung an Zeugen<br />

Entwurfskopfbogen des Ermittlungsführers<br />

Gegen Empfangsbekenntnis<br />

Anschrift des Zeugen<br />

Disziplinarverfahren gegen PHK Mustermann<br />

Sehr geehrter Herr A,<br />

mit Verfügung vom 00.00.0000 (Az. ...) hat der Polizeipräsident A-Stadt gem. § 17 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Nordrhein-Westfalen<br />

(LDG NRW) ein Disziplinarverfahren gegen Polizeihauptkommissar (PHK) Mustermann eingeleitet und mich <strong>zu</strong>m Ermittlungsführer bestellt.<br />

Sie sollen in <strong>die</strong>sem Verfahren als Zeuge gehört werden.<br />

PHK Mustermann wird vorgeworfen (…). 8<br />

Gem. § 25 LDG NRW sind Sie <strong>zu</strong>r wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Sie sind nur unter den besonderen Vorausset<strong>zu</strong>ngen der §§ 52 bis<br />

55 und 76 Strafprozessordnung (StPO) berechtigt, <strong>die</strong> Aussage <strong>zu</strong> verweigern. Eine Kopie der Vorschriften füge ich als Anlage bei.<br />

8 Sachverhaltsschilderung soweit es <strong>zu</strong>r Information des Zeugen erforderlich ist.<br />

9


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

Ich bitte Sie, sich am<br />

ein<strong>zu</strong>finden.<br />

Montag, den 00.00.0000, 18.00 Uhr<br />

in das Dienstgebäude Hansastraße 54, Zimmer 314.<br />

Sollten Sie <strong>zu</strong> <strong>die</strong>sem Zeitpunkt verhindert sein, bitte ich Sie, mir <strong>die</strong>s rechtzeitig mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Einer besonderen Aussagegenehmigung bedürfen Sie nicht. 9<br />

Ich bitte Sie, sofern Sie <strong>die</strong>s für notwendig erachten, ggf. eine Aussagegenehmigung ein<strong>zu</strong>holen. 10<br />

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen können Ihnen nach § 25 Abs. 1 LDG NRW/BDG BDG i. V. m. § 51 StPO <strong>die</strong> durch Ihr Ausbleiben<br />

verursachten Kosten sowie eine Ordnungsstrafe auferlegt werden.<br />

Ich bitte um vertrauliche Behandlung <strong>die</strong>ser Ladung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift des Ermittlungsführers<br />

Anlage: Aus<strong>zu</strong>g aus der StPO<br />

9 Mitarbeiter der Behörde des Dienstvorgesetzten.<br />

10 Mitarbeiter anderer Dienststellen.<br />

10


Mustervordrucke<br />

1.6 Ermittlungergebnis (Aufbau)<br />

Kopfbogen des Ermittlungsführers<br />

Ort, Datum<br />

Ergebnis der Ermittlungen<br />

in dem Disziplinarverfahren<br />

gegen PHK Heinz Mustermann<br />

1. Gang und Förmlichkeit der Ermittlungen 11<br />

1.1 Anordnung der Ermittlungen<br />

1.2 Vorwurf/Vorwürfe in Kernsätzen<br />

1.3 Bestellung als Ermittlungsführer<br />

1.4 Verpflichtung der Schriftführerin<br />

1.5 Bevollmächtigter, Beistand<br />

1.6 Anhörung des Beamten<br />

1.7 Anhörungen von Zeugen<br />

1.8 Inaugenscheinnahmen<br />

1.9 Auswertung anderer Vorgänge (Strafakten usw.)<br />

1.10 Gründe, warum sich <strong>die</strong> Ermittlungen verzögert haben<br />

2. Persönliche und <strong>die</strong>nstliche Verhältnisse<br />

2.1 Amtbezeichnung, Vorname, Name, Anschrift<br />

2.2 Geburtstag, Geburtsort<br />

2.3 Familienstand<br />

2.4 Zahl und Alter der Kinder (im Haushalt oder außerhalb)<br />

2.5 Beeinträchtigung des Gesundheits<strong>zu</strong>standes/Schwerbehindertenstatus<br />

2.6 Besondere finanzielle Belastungen<br />

2.7 Dienstlicher Werdegang<br />

2.8 Beamtenrechtlicher Status<br />

2.9 Dienstliche Verwendung <strong>zu</strong>m Zeitpunkt der Dienstpflichtverlet<strong>zu</strong>ngen<br />

2.10 Führung und Leistung<br />

2.11 Vorstrafen<br />

2.12 Noch nicht getilgte Disziplinarmaßnahmen<br />

3. Disziplinarer Vorwurf (Sachverhalt)<br />

3.1 Schilderung des Sachverhalts/Dienstpflichtverlet<strong>zu</strong>ngen nach historischen Geschehensablauf (ggf. Absehen von Ermittlungen)<br />

– Beweismittel (Zeugen, Akten, Urteile usw.)<br />

– Einlassung des Beamten („Abgleich“ mit Beweismitteln)<br />

– Bewertung, Ergebnis mit verletzter Bestimmung<br />

Jede Dienstpflichtverlet<strong>zu</strong>ng gesondert darlegen/subsumieren<br />

3.2 Prüfung des schuldhaften Verhaltens i. S. d. § 47 BeamtStG<br />

3.3 Bei außer<strong>die</strong>nstlichen Pflichtverlet<strong>zu</strong>ngen, besondere Geeignetheit <strong>zu</strong>r Vertrauensschädigung<br />

4. Zusammenfassung und Ergebnis 12<br />

Unterschrift des Ermittlungsführers<br />

11 Am Rande der entsprechenden Textstelle im Ermittlungsbericht sollte jeweils am Rand <strong>die</strong> Seitenzahl des durchnummerierten Ermittlungsvorganges gesetzt werden (Beispiel: „Bl. 17<br />

d. A.“).<br />

12 Die Zusammenfassung des Ergebnisses der Ermittlungen soll auch ohne intensives Studium der Akte ein klares Bild über den betroffenen Beamten, <strong>die</strong> Pflichtverlet<strong>zu</strong>ngen und ihre<br />

Begleitumstände ergeben. Ausführungen <strong>zu</strong>m Disziplinarmaß sollten aber unterbleiben, vgl. auch Lenders, <strong>Disziplinarrecht</strong> im öffentlichen Dienst – Leitfaden für <strong>die</strong> <strong>Praxis</strong> mit Beispielen<br />

und Mustern, Regensburg 2019, S. 129 ff.<br />

11


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

1.7 Ermittlungsergebnis und abschließende Anhörung<br />

Entwurfskopfbogen des Ermittlungsführers<br />

Ort, Datum<br />

Gegen Empfangsbekenntnis<br />

Anschrift des Beamten<br />

Vorläufiges Ermittlungsergebnis<br />

Abschließende Anhörung<br />

Sehr geehrter Herr Mustermann,<br />

in dem gegen Sie eingeleiteten Disziplinarverfahren übersende ich Ihnen als Anlage einen Abdruck des Ergebnisses der Ermittlungen (Ermittlungsbericht).<br />

Nach der Beendigung der Ermittlungen haben Sie das Recht auf eine abschließende Anhörung gem. § 31 LDG NRW (§ 30 BDG). Ich gebe Ihnen<br />

Gelegenheit, sich abschließend <strong>zu</strong> äußern.<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird Ihnen hiermit eine Frist von einem Monat ab der Zustellung gesetzt. Wollen Sie sich mündlich<br />

<strong>zu</strong>r Sache äußern, müssen Sie <strong>die</strong>s in einer Frist von zwei Wochen mitteilen. Wenn Sie sich in <strong>die</strong>ser Frist für eine mündliche Anhörung<br />

entscheiden, wird Ihre Anhörung innerhalb von drei Wochen durchgeführt.<br />

Falls Sie ohne rechtzeitige Mitteilung oder ohne ausreichende Begründung innerhalb der gesetzten Fristen keine mündliche oder schriftliche<br />

Stellungnahme abgeben, muss angenommen werden, dass Sie sich <strong>zu</strong> dem gegen Sie erhobenen Vorwurf nicht mehr abschließend äußern<br />

wollen; das Disziplinarverfahren würde dann ohne Ihre abschließende Anhörung fortgesetzt. Falls Sie aus zwingenden Gründen gehindert sind,<br />

<strong>die</strong> genannten Fristen ein<strong>zu</strong>halten, bitte ich um unverzügliche Mitteilung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift des Ermittlungsführers<br />

12


Mustervordrucke<br />

1.8 Ladung <strong>zu</strong>r abschließenden Anhörung<br />

Entwurfskopfbogen des Ermittlungsführers<br />

Ort, Datum<br />

Gegen Empfangsbekenntnis<br />

Anschrift des Beamten<br />

Ladung <strong>zu</strong>r abschließenden Anhörung gem. § 31 LDG NRW (§ 30 BDG)<br />

Sehr geehrter Herr Mustermann,<br />

mit Schreiben vom 00.00.0000 habe ich Ihnen das Ergebnis der bisherigen disziplinarrechtlichen Ermittlungen mitgeteilt und Ihnen nach § 31<br />

LDG NRW (§ 30 BDG) das Recht auf eine letzte schriftliche oder mündliche Anhörung eingeräumt. Diesbezüglich teilen Sie mir fristgerecht mit,<br />

dass Sie sich abschließend mündlich <strong>zu</strong>r Sache äußern möchten.<br />

Ich lade Sie <strong>zu</strong>r abschließenden Anhörung ein, und bitte Sie, sich am<br />

Montag, den 00.00.0000, 18.00 Uhr<br />

in das Dienstgebäude Hansastraße 54, Zimmer 314.<br />

ein<strong>zu</strong>finden. Sie sind nicht verpflichtet, <strong>die</strong>ser Ladung Folge <strong>zu</strong> leisten. Ich weise Sie aber darauf hin, dass <strong>die</strong> Ermittlungen auch bei Ihrem<br />

Nichterscheinen abgeschlossen werden, es sei denn, dass Sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert sind. <strong>Für</strong> <strong>die</strong>sen Fall ist<br />

jedoch unverzüglich eine Mitteilung an mich erforderlich.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift des Ermittlungsführers<br />

13


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

1.9 Abschließende Anhörung (Niederschrift)<br />

Entwurfskopfbogen des Ermittlungsführers<br />

Ort, Datum<br />

Niederschrift<br />

über <strong>die</strong> abschließende Anhörung<br />

des PHK Heinz Mustermann<br />

Gegenwärtig<br />

– Ermittlungsführer<br />

– Rang. YZ als Schriftführerin<br />

Vorgeladen erscheint am 00.00.0000, 15:00 Uhr<br />

PHK Heinz Mustermann, Direktion GE, geb. am 28.09.1979 in A-Stadt, whft. Schultenstraße 7, 49497 A-Stadt, in Begleitung seines Bevollmächtigten,<br />

Herrn EKHK Reinhard Feld<br />

Das Ermittlungsergebnis ist Ihnen am 00.00.0000 <strong>zu</strong>gestellt worden. Sie und Ihr Bevollmächtigter haben nochmals Gelegenheit, Akteneinsicht<br />

<strong>zu</strong> nehmen.<br />

Gem. § 31 LDG NRW (§ 30 LDG) werden Sie hiermit abschließend gehört. Es steht Ihnen frei, sich mündlich oder schriftlich <strong>zu</strong> äußern oder nicht<br />

<strong>zu</strong>r Sache aus<strong>zu</strong>sagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes <strong>zu</strong> be<strong>die</strong>nen 13 (§ 20 Abs. 1 LDG NRW/BDG).<br />

Der Beamte erklärt:<br />

Ich stelle keinen Antrag auf weitere Ermittlungen und habe meinen Aussagen nichts mehr hin<strong>zu</strong><strong>zu</strong>fügen.<br />

oder<br />

Ich stelle den Antrag, weitere Ermittlungen <strong>zu</strong> folgenden Punkten vor<strong>zu</strong>nehmen:<br />

1. (...)<br />

2. (...)<br />

oder<br />

Ich möchte mich nicht äußern.<br />

oder<br />

Ich äußere mich abschließend wie folgt:<br />

Eine Abschrift <strong>die</strong>ser Anhörungsniederschrift wurde mir gem. § 29 LDG NRW (§ 28 BDG) ausgehändigt.<br />

Ende (Uhrzeit):<br />

Unterschriften<br />

Hinweis: Die Belehrung über <strong>die</strong> Rechte des Beamten als Betroffenen im Disziplinarverfahren einschließlich eventuell vorangegangener Verwaltungsermittlungen<br />

darf im Hinblick auf Aussagen <strong>zu</strong>r Sache keinen Hinweis auf eine Verpflichtung <strong>zu</strong> wahrheitsgemäßen Angaben – weder<br />

in <strong>die</strong>nstlichen Angelegenheiten noch sonst – enthalten. Wird ein aussagebereiter Beamter insoweit falsch belehrt und macht <strong>die</strong>ser daraufhin<br />

eine wahrheitsgemäße Einlassung <strong>zu</strong>r Sache, <strong>die</strong> ihn belastet, kann sich im Einzelfall <strong>die</strong> Frage eines Verwertungsverbotes <strong>die</strong>ser Aussage<br />

stellen. Aus den Bearbeitungsmustern <strong>zu</strong> § 20 LDG NRW/BDG ist der Hinweis auf <strong>die</strong> Wahrheitspflicht im Falle der Aussage <strong>zu</strong> streichen. 14<br />

13 Sofern der Beamte ohne Beistand erscheint.<br />

14 Kuhl, Das neue <strong>Disziplinarrecht</strong> in NRW, Ein Leitfaden für Theorie und <strong>Praxis</strong>, Print: 2005 Verlag Essen, Elektronisch: 6. Aufl. 2013, Bearbeitungsstand: Januar 2016, S. 97.<br />

14


Mustervordrucke<br />

1.10 Disziplinarklage (Schrift <strong>zu</strong>r Klageerhebung) 15<br />

(Entwurfs-)Kopfbogen Dienstvorgesetzter<br />

An das<br />

Verwaltungsgericht V<br />

(alle Vorlagen zweifach)<br />

(Anschrift)<br />

Disziplinarverfahren POK Mustermann ./. Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch <strong>die</strong> Landrätin als Kreispolizeibehörde […]<br />

Aktenzeichen: 17 K 9368/06.O (falls vorhanden)<br />

K l a g e s c h r i f t<br />

I.<br />

Gegen den Polizeioberkommissar Mustermann wird <strong>die</strong> Disziplinarklage erhoben, weil er<br />

– Kurze Bezeichnung des Tatvorwurfs nach Ort, Zeit und Inhalt.<br />

– Bei Punktesachen weitere Pflichtverstöße chronologisch angeben<br />

Quellen:<br />

PA Bl. 23<br />

Zur Person:<br />

II.<br />

Werdegang des Beamten, derzeitige <strong>die</strong>nstliche Verwendung, Fam.-Stand, Kinder, Vorbildung, Ernennungsdaten, Beurteilungen,<br />

Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten/Dienstbezüge nach Angaben des LBV, Vorstrafen, Disziplinarmaßnahmen.<br />

UO D<br />

Bl. 12<br />

Gang des Verfahrens:<br />

III.<br />

Datum der Einleitungsverfügung und ggf. der Eröffnung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. Bestellung der Verfahrensbeteiligten,<br />

Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Entscheidung über <strong>die</strong> Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge,<br />

Urteile und Beschlüsse in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nach Datum und AZ. Gründe für Verfahrensverzögerungen.<br />

IV.<br />

Beweislage und geordnete Darstellung der Tatsachen, <strong>die</strong> den Verdacht eines Dienstvergehens begründen.<br />

Str.-Akte<br />

Bl. 256<br />

Urteile in anderen gesetzlich geordneten Verfahren sind mit Verweis auf deren Bindungswirkung wörtlich und einzeilig wieder<strong>zu</strong>geben.<br />

Da<strong>zu</strong> gehören strafgerichtliche, zivilgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in der Sache.<br />

Ggf. ist <strong>zu</strong>r Anwendung des Maßnahmeverbots nach § 14 LDG NRW Stellung <strong>zu</strong> nehmen. Hinweis auf <strong>die</strong> Notwendigkeit einer<br />

Disziplinarmaßnahme, <strong>die</strong> nur mit einer Disziplinarklage verhängt werden kann (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder<br />

Zurückstufung).<br />

Mitwirkung des Personalrates gem. § 73 Nr. 6 LPVG NRW v. 15.07.2011 auf Antrag der Beamtin/des Beamten.<br />

15 In Anlehnung nach Kuhl, Das neue <strong>Disziplinarrecht</strong> in NRW, Ein Leitfaden für Theorie und <strong>Praxis</strong>, Print: 2005 Verlag Essen, Elektronisch: 6. Aufl. 2013, Bearbeitungsstand: Januar 2016,<br />

S. 110 f.<br />

15


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

Als Beweismittel benenne ich<br />

– <strong>die</strong> Ermittlungsakten im Disziplinarverfahren,<br />

– <strong>die</strong> Strafakte der Staatsanwaltschaft […] Az. […]<br />

<strong>die</strong> Personalakte, UO A, B, C, ggf. D<br />

V.<br />

Ich beantrage,<br />

<strong>die</strong> Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster/Düsseldorf<br />

(Unterschrift)<br />

Anlagen<br />

16


Mustervordrucke<br />

1.11 Durchsuchungs-/Beschlagnahmebeschluss (Antrag): „Reichsbürger“<br />

(Entwurfs-)Kopfbogen Dienstvorgesetzter<br />

An das<br />

Verwaltungsgericht V<br />

(Anschrift)<br />

Disziplinarverfahren gegen PK Mustermann<br />

Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gem. § 27 LDG NRW<br />

1. Sachverhalt<br />

Am 21.11.2014 habe ich gem. § 17 Abs. 1 LDG NRW gegen den<br />

Polizeikommissar Mustermann<br />

geb. 29.02.1960 in A-Stadt<br />

whft. 12345 A-Stadt, Isolde-Lang-Straße 1<br />

ein Disziplinarverfahren eingeleitet.<br />

Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 LDG NRW wurde der Beamte <strong>zu</strong>nächst nicht über <strong>die</strong> Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet, da <strong>die</strong>s ohne<br />

Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist. Ebenso wurde von der m. E. an sich gebotenen vorläufigen Dienstenthebung<br />

gem. § 38 Abs. 1 S. 1 1. Alt. LDG NRW <strong>zu</strong>nächst Abstand genommen.<br />

PK Mustermann ist dringend verdächtig, der Gruppierung der sog. „Germaniten“ bzw. „(Preußischen) Reichsbürger“ o. Ä. <strong>zu</strong>gehörig <strong>zu</strong> sein.<br />

Diese „Reichsideologen“ berufen sich darauf, dass das Deutsche Reich juristisch nie untergegangen ist, und stellen <strong>die</strong> Legitimität der Bundesrepublik<br />

Deutschland sowie ihrer Verfassungsorgane in Frage. Sie zweifeln <strong>die</strong> Legitimität des Grundgesetzes an, da es sich nach ihrer Auffassung<br />

nicht um eine Verfassung handele, weil das deutsche Volk hierüber nie abgestimmt habe.<br />

Sie halten <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland für eine GmbH, gehen davon aus, dass immer noch <strong>die</strong> Alliierten regieren und das Deutsche Reich<br />

von 1937 fortbesteht. Die angebliche Fremdherrschaft wollen sie beenden und dem Deutschen Reich wieder Geltung verschaffen. „Reichsbürger“<br />

akzeptieren <strong>die</strong> Gesetze nicht, weil sie <strong>die</strong> BRD für schlichtweg nicht existent halten. Daher bestehe auch keine Pflicht, Bescheide <strong>zu</strong><br />

beachten und Gebühren oder Steuern <strong>zu</strong> bezahlen.<br />

Die genannten Gruppen verfolgen einen sog. Gebiets- oder geografischen Revisionismus. Hierbei handelt es sich um ein verbindendes Ideologieelement<br />

des gesamten rechtsextremistischen Spektrums. Daher gehört es <strong>zu</strong>m gesetzlichen Auftrag des Verfassungsschutzes, auch derartige<br />

Bestrebungen aufmerksam <strong>zu</strong> beobachten.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Grunde sind <strong>die</strong> Bezirksregierungen gehalten, alle „Reichsbürger“ mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum an den Verfassungsschutz<br />

<strong>zu</strong> melden, was im Falle des PK Mustermann bereits erfolgt ist.<br />

Hinsichtlich der konkreten Sachverhalte und der Überlegungen, <strong>die</strong> dafür maßgeblich sind, warum an<strong>zu</strong>nehmen ist, dass PK Mustermann <strong>die</strong><br />

o. g. Ideologie teilt, wird auf meinen Einleitungsvermerk v. […] Az. […] verwiesen (Bl. 38–48 d. A.).<br />

PK Mustermann ist damit dringend verdächtig, durch <strong>die</strong> Verneinung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland gegen seine beamtenrechtliche<br />

Treuepflicht aus § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG <strong>zu</strong> verstoßen.<br />

Hiernach müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten <strong>zu</strong>r freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des<br />

Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.<br />

Jeder Beamte ist demnach verpflichtet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung <strong>zu</strong> bejahen, sie als einen hohen positiven Wert <strong>zu</strong><br />

erkennen und an<strong>zu</strong>erkennen, es nicht bei einer uninteressierten, kühlen, innerlich distanzierten Haltung <strong>zu</strong> belassen, sondern stattdessen sich<br />

eindeutig von Gruppen und Bestrebungen <strong>zu</strong> distanzieren, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen Staat und <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung angreifen (BVerfGE 39, 348,<br />

350).<br />

Bei den beschriebenen Vorsprachen des Beamten bei der Stadt L und der Stellung von skurrilen Anträgen handelt es sich um konkrete Aktivitäten,<br />

um <strong>die</strong> verfassungsmäßige Ordnung <strong>zu</strong> delegitimieren.<br />

In Anbetracht des gesetzlichen Auftrags eines Polizeivoll<strong>zu</strong>gsbeamten […] ist <strong>die</strong>s gerade<strong>zu</strong> grotesk.<br />

Es besteht weiter der Verdacht, dass PK Mustermann seine krude Ideologie <strong>zu</strong>m deutschen Staat offenbar auch in Ausübung des Dienstes<br />

verbreitet. Bei Bestätigung <strong>die</strong>ses Vorwurfs verstoße PK Mustermann in besonderem Maße gegen seine Neutralitätspflicht aus § 33 Abs. 2<br />

BeamtStG.<br />

17


<strong>Disziplinarrecht</strong><br />

Demnach hat der Beamte bei politischer Betätigung <strong>die</strong>jenige Mäßigung und Zurückhaltung <strong>zu</strong> wahren, <strong>die</strong> sich aus seiner Stellung gegenüber<br />

der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf <strong>die</strong> Pflichten seines Amtes ergibt.<br />

Unter politischer Betätigung ist nicht nur <strong>die</strong> parteipolitische, sondern auch verbandspolitische und – wie hier – sowohl gruppenförmige als<br />

auch individuell gesellschaftliche Aktivität <strong>zu</strong> verstehen.<br />

Diese Beamtenpflicht gründet im <strong>die</strong>nstlichen Bedürfnis nach Neutralität, Objektivität und persönlicher Unbefangenheit <strong>zu</strong>r übertragenen<br />

Verwaltungsaufgabe (hier: Abwehr von Gefahren für <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit und Ordnung). Sie gilt insbesondere gegenüber den Adressaten<br />

des Verwaltungshandelns, <strong>die</strong> sich den einseitigen Darstellungen des Beamten nicht entziehen können. Weiter wird schon wegen des Tragens<br />

der Uniform keine klare Trennung mehr zwischen Amt und politischem Meinungskampf deutlich.<br />

Es kann und muss insoweit darauf vertraut werden, dass <strong>die</strong> öffentlichen Amtsträger ihre privaten Ansichten in der Amtsführung <strong>zu</strong>rückstellen.<br />

Ebenfalls im Lichte eines Verstoßes gegen <strong>die</strong> Mäßigungspflicht dürfte der Umstand <strong>zu</strong> werten sein, dass PK Mustermann seine Behördengänge<br />

bei der Stadt L <strong>zu</strong>letzt in Uniform und mit Dienstwaffe erledigte bzw. mit Dienst-Kfz anreiste.<br />

PK Mustermann ist durch <strong>die</strong> Erledigung von Behördengängen während der Dienstzeit aber auch verdächtig, gegen seine Pflicht <strong>zu</strong>m vollen<br />

persönlichen Einsatz (§ 34 S. 1 BeamStG) verstoßen <strong>zu</strong> haben. Hiernach sind dem Beamten außerhalb der Pausenzeiten privatnützige Aktivitäten<br />

nur in sehr engen Grenzen gestattet. Die Erledigung von Behördengängen dürfte darunter jedenfalls nicht mehr <strong>zu</strong> fassen sein.<br />

Er ist <strong>zu</strong>letzt auch verdächtig, seine Pflicht <strong>zu</strong>r Uneigennützigkeit gem. § 34 S. 2 BeamtStG missachtet <strong>zu</strong> haben. Die Norm legt einem Beamten<br />

u. a. auf, <strong>die</strong>nstliche Vermögenswerte, wie hier das Dienst-Kfz und den Kraftstoff, nicht für private Zwecke <strong>zu</strong> verwenden.<br />

PK Mustermann ist im Rahmen der Bewerbung um Einstellung in den Polizei<strong>die</strong>nst (Datum) und unmittelbar nach Ernennung <strong>zu</strong>m Beamten<br />

auf Widerruf (Datum) gegen Unterschrift über seine Pflicht <strong>zu</strong>r Verfassungstreue belehrt worden. Dem Beamten muss demnach bewusst sein,<br />

dass <strong>die</strong> Teilnahme an Bestrebungen, <strong>die</strong> sich gegen <strong>die</strong> freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) oder gegen ihre grundlegenden<br />

Prinzipien richten, mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. Am 28.02.2008 legte er <strong>zu</strong>dem seinen Diensteid<br />

ab, mit dessen Inhalt er bekannt gemacht und auf dessen Bedeutung er hingewiesen wurde.<br />

Dies alles spricht für <strong>die</strong> Annahme vorsätzlichen Handelns.<br />

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.<br />

Es besteht mithin der dringende Verdacht, dass PK Mustermann durch schuldhafte Verlet<strong>zu</strong>ngen seiner Dienstpflichten ein schweres inner<strong>die</strong>nstliches<br />

Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen hat.<br />

Weiter ist <strong>zu</strong> beachten, dass <strong>die</strong> politische Treuepflicht an der Spitze der beamtenrechtlichen Pflichten steht und Verfassungsrang hat. Ihre<br />

schuldhafte Verlet<strong>zu</strong>ng wiegt sehr schwer. Mit Beamten, <strong>die</strong> in illegaler Weise auf den Sturz der verfassungsmäßigen Ordnung hinarbeiten<br />

oder sonst wie durch ihr Verhalten <strong>die</strong> tragenden Verfassungsgrundsätze des GG verneinen, darf sich eine rechtsstaatliche Verwaltung nicht<br />

identifizieren.<br />

Entsprechend führe ich das Verfahren auch mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst gem. § 10 LDG NRW.<br />

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes halte ich eine Anordnung gem. § 27 LDG NRW für geboten.<br />

2. Antrag<br />

Es wird daher gem. § 27 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 102, 94 StPO beantragt, <strong>die</strong> Durchsuchung<br />

der Wohnräume des Beamten in 12345 A-Stadt, Isolde-Kurz-Straße 1<br />

des <strong>die</strong>nstlichen Spindes, Dienststelle […]<br />

des <strong>die</strong>nstlich <strong>zu</strong>gewiesenen sog. „H-Laufwerks“ <strong>zu</strong>r Speicherung persönlicher Daten auf dem Arbeitsplatz-PC, Dienststelle […], Büro<br />

sowie<br />

seiner Person und der ihm gehörenden Sachen<br />

als auch<br />

<strong>die</strong> Beschlagnahme der dabei aufgefunden Beweismittel, aus denen sich Art und Umfang der reichsideologischen Aktivitäten des Beamten<br />

ergeben,<br />

an<strong>zu</strong>ordnen.<br />

Hinweis: Es ist eine gegenständliche Eingren<strong>zu</strong>ng der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeobjekte vor<strong>zu</strong>nehmen (OVG Koblenz, Beschl. v.<br />

04.10.2002 – 3 B 11273/02). Es ist dar<strong>zu</strong>legen, welche Gegenstände bei welcher Person wo gesucht und beschlagnahmt werden sollen.<br />

Nach dem Ergebnis der Verwaltungsermittlungen ist der Beamte des ihm <strong>zu</strong>r Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig. Die Durchsuchung<br />

und Beschlagnahme sind mit Blick auf <strong>die</strong> Bedeutung der Sache und <strong>die</strong> <strong>zu</strong> erwartende disziplinare Ahndung auch verhältnismäßig:<br />

Sie sind geeignet, weil <strong>zu</strong> erwarten ist, dass <strong>die</strong> Durchsuchung <strong>zu</strong>r Auffindung von geeigneten Unterlagen und sonstigen Beweismitteln führt,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Tatsache des fehlenden Bekenntnisses <strong>zu</strong>r fdGO bzw. weitere konkrete organisierte, abgestimmte Aktionen <strong>zu</strong>r Delegitimation der BRD<br />

belegen.<br />

In Betracht kommen insoweit beispielsweise Dokumente wie Personenausweise, Führerscheine, Gewerbeerlaubnisse und Kfz-Kennzeichen<br />

des „Deutschen Reiches“, Widerspruchs/Einspruchsverfahren gegen behördliche Gebühren/Steuern, Hinweise auf Kontakte <strong>zu</strong> Personen aus<br />

der Szene der „Reichsideologen“ bzw. <strong>die</strong> Mitgliedschaft in Gruppen oder Foren.<br />

18


Mustervordrucke<br />

Insbesondere ist auch nicht aus<strong>zu</strong>schließen, dass Beweismittel aufgefunden werden, <strong>die</strong> belegen, dass PK Mustermann bereits bei seiner<br />

Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am [Datum] bzw. <strong>zu</strong>m Zeitpunkt darauf aufbauender Ernennungen über seine Verfassungstreue<br />

getäuscht hat, was <strong>die</strong> Rücknahme der Ernennung mit Wirkung für <strong>die</strong> Vergangenheit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG <strong>zu</strong>r Folge hätte.<br />

Die Durchsuchung und Beschlagnahme sind erforderlich, weil sich ein anderes milderes Mittel von vornherein nicht anbietet.<br />

Andere Aufklärungsmaßnahmen (z. B. <strong>die</strong> zeugenschaftliche Vernehmung der Streifenpartner des Beamten) sind <strong>zu</strong>m einen nicht gleich geeignet,<br />

<strong>zu</strong>m anderen wäre eine nachfolgende Vernichtung der einschlägigen Beweismittel <strong>zu</strong> besorgen.<br />

Die Maßnahme ist <strong>zu</strong>letzt auch angemessen, da der Sachverhalt durch <strong>die</strong> bislang <strong>zu</strong>r Verfügung stehenden Beweismittel nicht hinreichend<br />

geklärt ist. Sollte sich der Vorwurf als <strong>zu</strong>treffend herausstellen, hätte der Beamte nach obigen Ausführungen ein schweres Dienstvergehen<br />

begangen, für dessen disziplinarrechtliche Ahndung Maßnahmen bis hin <strong>zu</strong>r Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ernsthaft in Betracht <strong>zu</strong><br />

ziehen sind.<br />

gez.<br />

[…]<br />

19


Impressum<br />

© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH<br />

Buchvertrieb, Hilden/Rhld., 2023<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

Satz: VDP GMBH Buchvertrieb, Hilden<br />

www.vdpolizei.de<br />

Mustervordrucke<br />

<strong>zu</strong>m <strong>Disziplinarrecht</strong><br />

Quelle: „<strong>Disziplinarrecht</strong>.<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> <strong>polizeiliche</strong> <strong>Praxis</strong>“,<br />

5. Auflage 2023<br />

von<br />

<strong>Christoph</strong> <strong>Keller</strong>, M. A.,<br />

Leitender Polizeidirektor

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