Aspekte des Qualitätsmanagements in ambulanten Hospizdiensten - eine Arbeitshilfe

Mit der vorgelegten Arbeitshilfe sollen ambulante Hospizdienste (AHD) ermutigt werden, sich Fragen aus dem Bereich des Qualitätsmanagements zu stellen. Hintergrund: In der Bundesrahmenvereinbarungen (BRV) für die ambulante Hospizarbeit für Erwachsene, die seit dem 01.01.2023 gilt, ist u.a. die ständige Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität festgelegt, orientiert an den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des sterbenden Menschen. Die Arbeitshilfe verweist zu fünf Themenschwerpunkten zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der BRV. Die anschließenden spezifischen Fragestellungen laden dazu ein, sich im Dienst mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen. Diese Fragestellungen stehen auf der Homepage des DHPV zum Download zur Verfügung (Link im Heft). Die Arbeitsblätter, die in DIN A4 ausgedruckt werden können, sind eine praktische Unterstützung, um sich mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen, Notizen zu machen und den Stand der Dinge schriftlich festzuhalten. So können die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt zum Vergleich herangezogen werden. Mit der vorgelegten Arbeitshilfe sollen ambulante Hospizdienste (AHD) ermutigt werden, sich Fragen aus dem Bereich des Qualitätsmanagements zu stellen.

Hintergrund: In der Bundesrahmenvereinbarungen (BRV) für die ambulante Hospizarbeit für Erwachsene, die seit dem 01.01.2023 gilt, ist u.a. die ständige Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität festgelegt, orientiert an den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des sterbenden Menschen.

Die Arbeitshilfe verweist zu fünf Themenschwerpunkten zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der BRV. Die anschließenden spezifischen Fragestellungen laden dazu ein, sich im Dienst mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen. Diese Fragestellungen stehen auf der Homepage des DHPV zum Download zur Verfügung (Link im Heft). Die Arbeitsblätter, die in DIN A4 ausgedruckt werden können, sind eine praktische Unterstützung, um sich mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen, Notizen zu machen und den Stand der Dinge schriftlich festzuhalten. So können die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt zum Vergleich herangezogen werden.

16.11.2023 Aufrufe

Hospizdienste Rechtliche Grundlagen aus der Rahmenvereinbarung § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V: Ambulante Hospizdienste müssen grundsätzlich allen Versicherten in der Region diskriminierungsfrei offenstehen, eigene Räumlichkeiten haben, die möglichst barrierearm 6 sind, Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem sein; sie arbeiten im lokalen und kommunalen Verbund mit Initiativen des sozialen Engagements eng zusammen, Sterbebegleitungen geleistet haben, unter ständiger fachlicher Verantwortung mindestens einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft stehen, die mit einem Stellenumfang in Höhe von mindestens 0,5 VZÄ 7 angestellt ist, unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit mit mindestens einem zugelassenen Pflegedienst und mindestens einer approbierten Ärztin bzw. einem approbierten Arzt zusammenarbeiten, die über palliativ-pflegerische oder palliativ-medizinische Erfahrungen verfügen, eine kontinuierliche Praxisbegleitung und Supervision der Ehrenamtlichen gewährleisten, mindestens 15 – im Jahr der Neugründung 8 mindestens 12 – qualifizierte, einsatzbereite Ehrenamtliche einsetzen können. Ebd. § 1 (4) 24 6) Kosten zur Herstellung von Barrierearmut sind nicht förderfähig – vgl. § 5 Abs. 5. 7) Hospizdienste, die im Förderjahr 2022 eine Förderung erhalten haben und auch für das Jahr 2023 beantragen und diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen entsprechende Anpassungen im Rahmen einer Übergangszeit von einem Jahr vornehmen. Für Hospizdienste, die nach dem 01.01.2023 erstmals den Förderantrag stellen, gilt diese Regelung erst ab dem auf die Antragsstellung folgenden Jahr. 8) Als Jahr der Neugründung eines ambulanten Hospizdienstes gilt das Kalenderjahr, in dem der ambulante Hospizdienst erstmals die Voraussetzungen der Förderung nach dieser Rahmenvereinbarung erfüllt.

Qualitätsmanagement in ambulanten Hospizdiensten (5) Die Kinder- und Jugendhospizarbeit kann auch durch dementsprechend qualifizierte Ehrenamtliche unter dem Dach von ambulanten Erwachsenenhospizdiensten erfolgen; dabei muss die Mindestzahl von 10 für die Kinder- und Jugendhospizarbeit qualifizierten, einsatzbereiten Ehrenamtlichen und deren fachliche Koordination und Begleitung – ggf. durch die Zusammenarbeit mehrerer Dienste – gewährleistet werden. Ebd. § 1 (5) Als Jahr der Neugründung eines ambulanten Hospizdienstes gilt das Kalenderjahr, in dem der ambulante Hospizdienst erstmals die Voraussetzungen der Förderung nach dieser Rahmenvereinbarung erfüllt. Fragen zu Qualitätsprozessen Räume 1) Hat der ambulanten Hospizdienst eigene Räume? Stehen die Räume nur dem Hospizdienst zur Verfügung? 2) Wie können die vorhandenen Räume so gestaltet werden, dass eine förderliche Gesprächsatmosphäre geschaffen und Vertraulichkeit gewährleistet wird? 3) Welche Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung wurden bereits umgesetzt (z. B. Brandschutz, Beleuchtung, Gestaltung eines Computerarbeitsplatzes)? Wo muss noch nachgebessert werden? 4) Sind die Räumlichkeiten von außen als zum Hospizdienst gehörend erkennbar? S P S S 25

Hospizdienste<br />

Rechtliche Grundlagen aus der Rahmenvere<strong>in</strong>barung § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V:<br />

Ambulante Hospizdienste müssen<br />

grundsätzlich allen Versicherten <strong>in</strong> der Region<br />

diskrim<strong>in</strong>ierungsfrei offenstehen,<br />

eigene Räumlichkeiten haben, die möglichst<br />

barrierearm 6 s<strong>in</strong>d,<br />

Teil e<strong>in</strong>er vernetzten Versorgungsstruktur<br />

im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem<br />

se<strong>in</strong>; sie arbeiten im lokalen und<br />

kommunalen Verbund mit Initiativen <strong>des</strong><br />

sozialen Engagements eng zusammen,<br />

Sterbebegleitungen geleistet haben,<br />

unter ständiger fachlicher Verantwortung<br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>er entsprechend ausgebildeten<br />

Fachkraft stehen, die mit e<strong>in</strong>em<br />

Stellenumfang <strong>in</strong> Höhe von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 0,5<br />

VZÄ 7 angestellt ist,<br />

unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit mit<br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>em zugelassenen Pflegedienst<br />

und m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong>er approbierten<br />

Ärzt<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>em approbierten Arzt zusammenarbeiten,<br />

die über palliativ-pflegerische<br />

oder palliativ-mediz<strong>in</strong>ische Erfahrungen<br />

verfügen,<br />

e<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche Praxisbegleitung und<br />

Supervision der Ehrenamtlichen gewährleisten,<br />

m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 15 – im Jahr der Neugründung<br />

8 m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 12 – qualifizierte, e<strong>in</strong>satzbereite<br />

Ehrenamtliche e<strong>in</strong>setzen können.<br />

Ebd. § 1 (4)<br />

24<br />

6) Kosten zur Herstellung von Barrierearmut s<strong>in</strong>d nicht förderfähig – vgl. § 5 Abs. 5.<br />

7) Hospizdienste, die im Förderjahr 2022 e<strong>in</strong>e Förderung erhalten haben und auch für das Jahr 2023 beantragen<br />

und diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen entsprechende Anpassungen im Rahmen e<strong>in</strong>er Übergangszeit<br />

von e<strong>in</strong>em Jahr vornehmen. Für Hospizdienste, die nach dem 01.01.2023 erstmals den Förderantrag<br />

stellen, gilt diese Regelung erst ab dem auf die Antragsstellung folgenden Jahr.<br />

8) Als Jahr der Neugründung e<strong>in</strong>es <strong>ambulanten</strong> Hospizdienstes gilt das Kalenderjahr, <strong>in</strong> dem der ambulante Hospizdienst<br />

erstmals die Voraussetzungen der Förderung nach dieser Rahmenvere<strong>in</strong>barung erfüllt.

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