16.11.2023 Aufrufe

Aspekte des Qualitätsmanagements in ambulanten Hospizdiensten - eine Arbeitshilfe

Mit der vorgelegten Arbeitshilfe sollen ambulante Hospizdienste (AHD) ermutigt werden, sich Fragen aus dem Bereich des Qualitätsmanagements zu stellen. Hintergrund: In der Bundesrahmenvereinbarungen (BRV) für die ambulante Hospizarbeit für Erwachsene, die seit dem 01.01.2023 gilt, ist u.a. die ständige Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität festgelegt, orientiert an den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des sterbenden Menschen. Die Arbeitshilfe verweist zu fünf Themenschwerpunkten zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der BRV. Die anschließenden spezifischen Fragestellungen laden dazu ein, sich im Dienst mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen. Diese Fragestellungen stehen auf der Homepage des DHPV zum Download zur Verfügung (Link im Heft). Die Arbeitsblätter, die in DIN A4 ausgedruckt werden können, sind eine praktische Unterstützung, um sich mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen, Notizen zu machen und den Stand der Dinge schriftlich festzuhalten. So können die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt zum Vergleich herangezogen werden.

Mit der vorgelegten Arbeitshilfe sollen ambulante Hospizdienste (AHD) ermutigt werden, sich Fragen aus dem Bereich des Qualitätsmanagements zu stellen.

Hintergrund: In der Bundesrahmenvereinbarungen (BRV) für die ambulante Hospizarbeit für Erwachsene, die seit dem 01.01.2023 gilt, ist u.a. die ständige Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität festgelegt, orientiert an den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des sterbenden Menschen.

Die Arbeitshilfe verweist zu fünf Themenschwerpunkten zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der BRV. Die anschließenden spezifischen Fragestellungen laden dazu ein, sich im Dienst mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen. Diese Fragestellungen stehen auf der Homepage des DHPV zum Download zur Verfügung (Link im Heft). Die Arbeitsblätter, die in DIN A4 ausgedruckt werden können, sind eine praktische Unterstützung, um sich mit den eigenen Strukturen und Prozessen auseinanderzusetzen, Notizen zu machen und den Stand der Dinge schriftlich festzuhalten. So können die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt zum Vergleich herangezogen werden.

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e) Nachweis e<strong>in</strong>es Sem<strong>in</strong>ars zur Führungskompetenz<br />

<strong>in</strong> <strong>ambulanten</strong> <strong>Hospizdiensten</strong><br />

(m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 80 Unterrichtse<strong>in</strong>heiten/<br />

s. Anlage 4d).<br />

Die Nachweise nach den Buchstaben a) – e)<br />

s<strong>in</strong>d spätestens geme<strong>in</strong>sam mit dem Förderantrag<br />

e<strong>in</strong>zureichen. Aus den Nachweisen zu<br />

den Weiterbildungsmaßnahmen nach den<br />

Buchstaben c) – e) muss ersichtlich se<strong>in</strong>, dass<br />

die <strong>in</strong> den Anlagen 4a-d geregelten M<strong>in</strong><strong>des</strong>t<strong>in</strong>halte<br />

(mit Angaben zu Modulen und Unterrichtse<strong>in</strong>heiten)<br />

Gegenstand der entsprechenden<br />

Weiterbildungsmaßnahme waren und<br />

durchgeführt wurden. Die Anforderungen an<br />

die Nachweise gelten ab dem 01.01.2023.<br />

Sofern für die Fachkraft zu Beg<strong>in</strong>n der Tätigkeit<br />

die Nachweise zu den Weiterbildungsmaßnahmen<br />

nach den Buchstaben d) und e) nicht<br />

vorgelegt werden können, muss die Fachkraft<br />

zu diesen Weiterbildungsmaßnahmen<br />

angemeldet se<strong>in</strong> und diese <strong>in</strong>nerhalb von 6<br />

Monaten nach Beg<strong>in</strong>n der Tätigkeit 3 abschließen<br />

und nachweisen. Kann der ambulante<br />

Hospizdienst die Nachweise <strong>in</strong>nerhalb der<br />

genannten Frist nicht erbr<strong>in</strong>gen, wird die Förderung<br />

der Personalkosten der betreffenden<br />

Fachkraft bis zum Nachweis <strong>des</strong> Abschlusses<br />

der beiden Fortbildungen unterbrochen.<br />

(2) Die Anzahl der Fachkräfte steht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

angemessenen Verhältnis zu der Anzahl<br />

der e<strong>in</strong>satzbereiten Ehrenamtlichen. Die<br />

Fachkraft kann unter Berücksichtigung der<br />

Größe und <strong>des</strong> regionalen E<strong>in</strong>zugsbereichs<br />

für mehrere ambulante Hospizdienste zuständig<br />

se<strong>in</strong>, soweit die <strong>ambulanten</strong> Hospizdienste,<br />

für die sie im Rahmen dieser<br />

Kooperation tätig ist, <strong>in</strong>sgesamt nicht über<br />

mehr als 50 e<strong>in</strong>satzbereite Ehrenamtliche<br />

verfügen 4 .<br />

18<br />

3) Dies gilt ab dem Beschäftigungsbeg<strong>in</strong>n 01.01.2023. Für Neubesetzungen nach Ausscheiden oder E<strong>in</strong>stellungen<br />

bei Neugründungen mit Beschäftigungsbeg<strong>in</strong>n im Jahr 2022 gilt § 4 Abs. 2 der Rahmenvere<strong>in</strong>barung nach<br />

§ 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der<br />

<strong>ambulanten</strong> Hospizarbeit vom 03.09.2002, i. d. F. vom 14.03.2016<br />

4) Aus dieser Regelung kann ke<strong>in</strong>e Anerkennung der Anzahl der Fachkräfte und deren förderfähigen Personalkosten<br />

abgeleitet werden.

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