Programm KEFB_2024_Bochum/Wattenscheid_A5
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3. Beide Vertragsparteien haben das Recht, den Vertrag<br />
aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.<br />
Für die <strong>KEFB</strong> liegt ein wichtiger Grund insbesondere<br />
vor, wenn<br />
• der Kunde das Kursentgelt nicht oder nicht fristgerecht<br />
zahlt (vgl. § 3 Nr. 3 dieses Vertrages),<br />
• der Kunde die Veranstaltung oder deren Ablauf stört<br />
oder anderweitig erhebliche Nachteile für die Durchführung<br />
der Veranstaltung zu befürchten sind;<br />
• der Kunde erheblich oder wiederholt gegen die<br />
Hausordnung verstößt;<br />
• die von der <strong>KEFB</strong> vorgegebene Mindestteilnehmerzahl<br />
nicht erreicht wird;<br />
• der von der <strong>KEFB</strong> für die gebuchte Veranstaltung<br />
vor gesehene Referent/Seminarleiter ersatzlos<br />
ausfällt.<br />
Ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinn begründet<br />
auch den Rücktritt der <strong>KEFB</strong> von dem Vertrag.<br />
Kündigt die <strong>KEFB</strong> den Vertrag mit dem Kunden außerordentlich<br />
aus wichtigem Grund/tritt die <strong>KEFB</strong><br />
von dem Vertrag mit dem Kunden zurück, berechnen<br />
sich die Ansprüche der <strong>KEFB</strong> gegen den Kunden<br />
wie in § 5 Nr. 2 dieses Vertrages bestimmt.<br />
Das gilt nicht für den Fall, dass die <strong>KEFB</strong> aus Gründen,<br />
die in ihre Risikosphäre fallen, den Vertrag<br />
kündigt/vom Vertrag zurücktritt, insbesondere weil<br />
die vorgegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht<br />
wird bzw. der für die gebuchte Veranstaltung<br />
vorgesehene Referent/Seminarleiter ersatzlos ausfällt.<br />
4. Werden Leistungen aufgrund der Kündigung/des<br />
Rücktritts der <strong>KEFB</strong> ganz oder teilweise nicht erbracht,<br />
wird der Kunde unverzüglich davon in<br />
Kenntnis gesetzt. Soweit sich aus diesen Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen oder aus dem Gesetz<br />
nichts anderes ergibt, werden dafür bereits gezahlte<br />
Entgelte dem Kunden ganz oder teilweise<br />
erstattet.<br />
Ist die geschuldete aber nicht erbrachte Leistung<br />
nachholbar, wird die <strong>KEFB</strong> sich bemühen, diese Leistung<br />
in Absprache mit dem Kunden an einem geeigneten<br />
späteren Termin zu erbringen. Werden<br />
diese Leistungen nachgeholt, fi ndet eine Erstattung<br />
der für sie gezahlten Entgelte nicht statt.<br />
§ 6 Haftung<br />
1. Die <strong>KEFB</strong> haftet für andere als durch Verletzung von<br />
Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden<br />
lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob<br />
fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung<br />
einer wesentlichen Vertragspfl icht durch die <strong>KEFB</strong>, ihre<br />
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine<br />
wesentliche Vertragspfl icht fahrlässig verletzt, so ist die<br />
Haftung der <strong>KEFB</strong> auf den vertragstypischen, vorhersehbaren<br />
Schaden begrenzt. Eine darüberhinausgehende<br />
Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.<br />
Wesentliche Vertragspfl ichten sind solche, deren<br />
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des<br />
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren<br />
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut<br />
und vertrauen darf.<br />
2. Die gesetzlichen Regelungen zur Haftung bei Einbringung<br />
von Sachen bei Gastwirten bleiben unberührt.<br />
3. Handelt es sich bei der von der <strong>KEFB</strong> erbrachten<br />
Leistung um eine Pauschalreise gilt abweichend<br />
das Folgende:<br />
a) Die Haftung des Tagungshauses für Schäden,<br />
die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache<br />
des vereinbarten Preises beschränkt, soweit<br />
der Kunde den Schaden herbeigeführt hat.<br />
b) Das Gleiche gilt für Schadenersatzansprüche<br />
aus unerlaubter Handlung gegen das Tagungshaus,<br />
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit<br />
beruhen. Diese Haftungshöchstsummen gelten<br />
jeweils je Teilnehmer und gebuchter Leistung.<br />
c) Die Haftung des Tagungshauses für Leistungsstörungen,<br />
Personen- und Sachschäden bei<br />
Fremdleistungen ist ausgeschlossen. Fremdleistungen<br />
sind solche, die ausdrücklich und unter<br />
Angabe des vermittelten Vertragspartners so<br />
deutlich als Fremdleistungen gekennzeichnet<br />
werden, dass sie für den Kunden erkennbar<br />
nicht Bestandteil der bei dem Tagungshaus gebuchten<br />
Leistungen sind (z. B. Ausfl üge, Beförderungsleistungen<br />
von und zum ausgeschriebenen<br />
Ausgangs- und Zielort).<br />
d) Gesetzliche Haftungsbeschränkungen und –<br />
ausschlüsse (z. B. § 651p Abs. 3 BGB) gelten<br />
neben den vorstehenden Regelungen.<br />
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