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Schwalbacher Zeitung

Schwalbacher Zeitung Ausgabe Kw 45/2023 vom 8. November 2023

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6 8. NOVEMBER 2023 SCHWALBACHER ZEITUNG 50. JAHRGANG NR. 45<br />

Mitteilungen aus dem Rathaus<br />

Satzung über den Bau und Betrieb von<br />

Niederschlagswassersammelanlagen<br />

– Zisternensatzung –<br />

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.<br />

142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar<br />

2023 (GVBl. S. 90, 93) und § 37 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes<br />

(HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S.<br />

473, 475) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schwalbach<br />

am Taunus in der Sitzung vom 19.10.2023 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Ziel<br />

Ziel dieser Satzung ist die Errichtung von Anlagen für das Sammeln<br />

und Verwenden des von Dachflächen ablaufenden Niederschlagswassers.<br />

Der Bau derartiger Anlagen soll die Abwasseranlagen<br />

entlasten, Überschwemmungsgefahren vermeiden und den Wasserhaushalt<br />

schonen.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Schwalbach.<br />

Festsetzungen im Bebauungsplan haben Vorrang, sofern sie von<br />

dieser Satzung abweichende Regelungen zum Sammeln von Niederschlagswasser<br />

treffen. Bei einer Konkurrenz zwischen den Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplans und der Zisternensatzung gilt die<br />

weitergehende Regelung.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

Niederschlagswassersammelanlage:<br />

Eine Niederschlagswassersammelanlage ist eine Anlage zum Auffangen,<br />

Speichern und Nutzen des Niederschlagswassers von Dachflächen.<br />

Die Anlage muss mindestens aus Dachrinne/Fallrohr, Filter,<br />

Zisterne, Überlauf, Pumpe und gegebenenfalls - bei Nutzung in<br />

Gebäuden - Hauswasserstation, Brauchwassernetz, Verbrauchs-/ und<br />

Zapfstellen bestehen.<br />

Auffangfläche:<br />

Die Auffangfläche (Dachfläche oder vergleichbare Fläche) ist eine<br />

senkrechte Projektion der Oberfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils,<br />

auf der Niederschlagswasser anfällt, gesammelt und abgeleitet<br />

wird.<br />

Zisterne:<br />

Eine Zisterne ist ein lichtgeschütztes Sammelbehältnis, das geeignet<br />

ist, mittels Zuführung über ein Leitungssystem Niederschlagswasser<br />

von Dachflächen aufzunehmen. Das Sammelbehältnis befindet sich<br />

im Erdreich oder innerhalb einer baulichen Anlage.<br />

Brauchwasser:<br />

Brauchwasser ist Wasser, das keine Trinkwasserqualität hat und im<br />

Rahmen der gesetzlich zulässigen<br />

Zwecke in Gebäuden (z.B. für die Toilettenspülung) oder zur Gartenbewässerung<br />

genutzt wird.<br />

Entnahmezähler:<br />

Ist die Messeinrichtung, die das aus der Niederschlagswassersammelanlage<br />

entnommene Wasser<br />

misst, das den Kanal belastet.<br />

§ 4 Herstellungspflicht und Verwendungspflicht<br />

Jede Bauherrschaft hat bei der Ausführung ihres Bauvorhabens,<br />

soweit es sich um einen Neubau oder eine Kernsanierung handelt,<br />

bei der die installierten Leitungen weitgehend ausgetauscht werden,<br />

eine Niederschlagswassersammelanlage nach Maßgabe dieser Satzung<br />

zu errichten und das Niederschlagswasser zu sammeln und zu<br />

verwenden, sofern keine wasserwirtschaftlichen oder gesundheitlichen<br />

Belange entgegenstehen und ein Gebäude oder Gebäudeteile<br />

mit mehr als 50 m² Grundfläche errichtet wird. Die Nutzung des<br />

Wassers als Brauchwasser ist freiwillig wird aber empfohlen.<br />

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen von der Herstellungspflicht<br />

(1) Die Herstellungspflicht entfällt, wenn<br />

a) mehr als 80 % der neu errichteten Auffangflächen des Gebäudes<br />

oder Gebäudeteils begrünt werden. Die vegetationsfähige Substratauflage<br />

muss dabei mindestens sechs Zentimeter stark sein oder<br />

b) die gesamten neu errichteten Auffangflächen nicht, auch nicht<br />

indirekt, in ein öffentliches Abwassersystem entwässern.<br />

(2) Auf Antrag kann der Magistrat der Stadt Schwalbach eine<br />

Befreiung von der Herstellungspflicht erteilen, wenn schwerwiegende<br />

Gründe gegen den Bau- und Betrieb einer Niederschlagswassersammelanlage<br />

sprechen. Ein solcher Grund ist z.B. ein erheblich<br />

über das normale Maß hinausgehender baulicher Aufwand. Der<br />

Antrag ist schriftlich zu begründen.<br />

§ 6 Bemessungsvorschriften für das Zisternenvolumen<br />

(1) Die Mindestgröße des nutzbaren Zisternenvolumens beträgt<br />

50 l/m² neu errichteter Auffangfläche, mindestens jedoch 3 Kubikmeter.<br />

Ein Drittel des Pflichtzisternenvolumens zur Abflussverzögerung<br />

und somit zur Minderung von Hochwasser- bzw. Abflussspitzen.<br />

(2) Nicht zu berücksichtigen sind dabei Auffangflächen, die mit<br />

einer vegetationsfähigen Substratauflage von mindestens 6 cm<br />

Stärke (Gründächer) versehen sind. Die Begrünungsmaßnahme muss<br />

spätestens mit Aufnahme der Nutzung der Gebäude oder Gebäudeteile<br />

abgeschlossen sein. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu<br />

unterhalten.<br />

(3) Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Auffangflächen, die<br />

nicht, auch nicht indirekt in ein öffentliches Abwassersystem entwässern.<br />

§ 7 Bau und Betrieb<br />

(1) Die Niederschlagswassersammelanlage muss in ihrer Ausführung<br />

dem Stand der Technik unter Beachtung aller einschlägigen<br />

gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen und sonstigen verbindlichen<br />

technischen Richtlinien entsprechen. Der einwandfreie und bestimmungsgemäße<br />

Betrieb ist vom Betreiber der Anlage sicherzustellen<br />

und zu überwachen.<br />

(2) Für die Inaugenscheinnahme bzw. Kontrolle der Niederschlagswassersammelanlage<br />

ist Vertretern der Stadt Schwalbach oder der<br />

von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu der Anlage zu gewähren. Bei<br />

Neubauten ist die Niederschlagswassersammelanlage (Zisterne) im<br />

Entwässerungsgesuch mit einzuplanen. Sie ist Bestandteil des Bauantrages<br />

und der Baugenehmigung.<br />

(3) Folgende Grundsätze sind bei der Errichtung und dem Betrieb<br />

der Niederschlagswassersammelanlage zu beachten:<br />

a) Jegliche Verbindung zwischen Brauchwasseranlage und Trinkwasseranlage<br />

ist verboten. Eine Trinkwassernachspeisung darf nur durch<br />

einen sogenannten „freien Auslauf“ (gemäß DIN 1988, Teil 4 / DIN<br />

EN 1717) erfolgen.<br />

b) Der Überlauf der Zisterne ist rückstaufrei an die Kanalisation oder<br />

eine Versickerungsanlage (genehmigungspflichtig durch die Untere<br />

Wasserbehörde) anzuschließen.<br />

c) Brauchwasserleitungen sind dauerhaft und eindeutig zu kennzeichnen<br />

(z.B. durch Farbe oder unterschiedliche Materialien, so dass<br />

eine spätere Verwechslung mit Trinkwasserleitungen ausgeschlossen ist.<br />

d) An Zapfstellen ist ein Schild mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser“<br />

oder „Regenwasser“ anzubringen.<br />

e) Es ist ein geeichter und beglaubigter Wasserzähler (Entnahmezähler),<br />

der den Vorgaben der Wasserversorgungssatzung und der<br />

Entwässerungssatzung entsprechen, zur Erfassung des Zisternenablaufs<br />

zur Waschmaschine / Toilettenspülung einzubauen.<br />

f) Die Anlage und die Wasserzähler sind vor Betrieb von der Stadt<br />

Schwalbach in Augenschein zu nehmen.<br />

§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen<br />

a) § 4 der Herstellungs- und Verwendungspflicht nicht nachkommt,<br />

b) § 6 eine Zisterne mit einem die vorgeschriebene Mindestgröße<br />

unterschreitenden Zisternenvolumen errichtet,<br />

c) § 7 Abs. 1 zuwider handelt,<br />

d) § 7 Abs. 3 Nr. f) die Anlage ohne die Inaugenscheinnahme der<br />

Stadt Schwalbach betreibt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- F<br />

geahndet werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden<br />

Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 Abs.<br />

1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der<br />

Stadt Schwalbach.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Die angesprochenen DIN-Normen können im Leistungsbereich<br />

Bauen, Wohnen und Umwelt eingesehen werden.<br />

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.<br />

Schwalbach, den 25.10.2023<br />

DER MAGISTRAT DER STADT SCHWALBACH AM TAUNUS<br />

Alexander Immisch, Bürgermeister<br />

Wahlbekanntmachung für die Jugendparlamentswahl<br />

in der Stadt Schwalbach<br />

am Taunus bis 28. November 2023<br />

1. Die Wahl des Jugendparlaments findet bis Dienstag, den 28.<br />

November 2023, 18.00 Uhr, statt. Die Wahl wird ausschließlich als<br />

internetbasierte „Online-Wahl“ durchgeführt.<br />

Für das Stadtgebiet ist ein gemeinsamer Wahlbezirk eingerichtet. Es<br />

wurde ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten<br />

eingetragen sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis<br />

eingetragen ist und eine Wahlbenachrichtigung mit<br />

persönlichen Zugangsdaten (Wähler-ID und Passwort) zur<br />

Identifizierung hat.<br />

In das Wählerverzeichnis sind alle Wahlberechtigten unabhängig von<br />

ihrer Nationalität von Amts wegen eingetragen, die am 28. November<br />

2023<br />

a) das 13. Lebensjahr aber noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet<br />

haben,<br />

b) seit mindestens 6 Wochen mit Hauptwohnsitz in Schwalbach am<br />

Taunus gemeldet und<br />

c) nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.<br />

2. Das Wählerverzeichnis für die Jugendparlamentswahl der Stadt<br />

Schwalbach, wird in der Zeit vom 08.11.2023 bis 13.11.2023<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt<br />

Schwalbach am Taunus, Marktplatz 1-2, für Wahlberechtigte zur<br />

Einsichtnahme bereitgehalten. Das Bürgerbüro ist barrierefrei<br />

erreichbar. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu<br />

machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />

des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />

besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die<br />

im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes<br />

eingetragen ist.<br />

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,<br />

kann spätestens am 13.11.2023 bis 16.00 Uhr, beim Magistrat der<br />

Stadt Schwalbach am Taunus, Bürgerbüro, Marktplatz 1-2, 65824<br />

Schwalbach am Taunus, schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch<br />

einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind,<br />

sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.<br />

Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die evtl. nicht<br />

der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das<br />

Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum<br />

07.11.2023 beim Magistrat (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der<br />

Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates<br />

oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.<br />

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 07.11.2023 keine Wahlbenachrichtigung<br />

erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein,<br />

müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie<br />

nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.<br />

3. Auf Antrag erhalten nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene<br />

Wahlberechtigte noch nachträglich eine Wahlbenachrichtigung,<br />

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist<br />

auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 07.11.2023<br />

oder die Einspruchsfrist bis 13.11.2023 versäumt haben, oder<br />

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der<br />

Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist.<br />

Falls eine Wahlbenachrichtigung nicht zugegangen oder verloren<br />

gegangen ist, kann eine nochmalige Ausstellung bis spätestens<br />

28.11.2023, 18.00 Uhr, beantragt werden. Wer einen Antrag für<br />

einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />

nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte<br />

können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

Das Abholen einer Wahlbenachrichtigung für eine andere Person ist<br />

nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen durch<br />

Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die<br />

bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;<br />

dies hat sie dem Wahlamt schriftlich zu versichern, bevor die Wahlbenachrichtigung<br />

entgegengenommen wird. Auf Verlangen hat sich<br />

die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

4. Auf der Wahlbenachrichtigung sind die persönlichen Wähler-ID<br />

der Wahlberechtigten und die nur einmal verwendbaren individuellen<br />

Passwörter aufgedruckt. Ebenso ist erläutert wie gewählt wird<br />

und unter welcher Internet-Adresse das Online-Wahlportal geöffnet<br />

werden kann.<br />

Die Wahlberechtigten müssen die Online-Wahl so rechtzeitig durchführen,<br />

dass ihre Wahlentscheidung bis spätestens am Wahltag,<br />

28. November 2023, bis 18.00 Uhr, gespeichert wird.<br />

Gewählt wird mit einem virtuellen Online-Stimmzettel nach den<br />

Grundsätzen der Mehrheitswahl. Die Wähler haben jeweils 15<br />

Stimmen, also so viele wie Vertreter in das Jugendparlament zu<br />

wählen sind. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber darf maximal<br />

eine Stimme gegeben werden. Auf dem Online-Stimmzettel sind die<br />

Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber<br />

in alphabetischer Reihenfol-ge der Rufnamen untereinander<br />

aufgeführt. Die Stimmzettel enthalten jeweils den Ruf- und Familiennamen<br />

sowie das Kennwort. Neben dem Namen jeder Bewerberin<br />

und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung<br />

durch die Wählerinnen und Wähler. Jede Stimme wird in der Weise<br />

abgegeben, dass durch Anklicken des Kreises bei einem Kandidierenden<br />

ein Häkchen gesetzt wird.<br />

5. Der Wahlausschuss tritt zur Feststellung des Wahlergebnisses<br />

am 28.11.2023 um 18.30 Uhr im Bürgerhaus, Gruppenraum 9-10,<br />

Marktplatz 1-2, 65824 Schwalbach am Taunus zusammen. Der<br />

Wahlraum ist barrierefrei erreichbar. Die Ermittlung und Feststellung<br />

des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit<br />

das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.<br />

6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal<br />

und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch<br />

einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.<br />

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer<br />

Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann<br />

sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer<br />

vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung<br />

beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter<br />

missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung<br />

oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder<br />

verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht<br />

(§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).<br />

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt<br />

oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer<br />

im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung<br />

des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung<br />

des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar<br />

(§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).<br />

Schwalbach am Taunus, 01.11.2023<br />

Der Magistrat<br />

Milkowitsch, Erster Stadtrat<br />

Annahme von Sonderabfall<br />

am Freitag, dem 03.11.2023 wird in der<br />

Wilhelm-Leuschner-Straße (Parkplatz) von 12.00 bis 15.00 Uhr<br />

Sonderabfall angenommen.<br />

Zum Sonderabfall gehören zum Beispiel:<br />

Chemikalien jeglicher Art, Dispersionsfarbe (flüssig, pastös), Entkalker,<br />

Farben und Lacke (flüssig, pastös), Frittier- und Speisefette,<br />

Haushaltsbatterien, Kleb-, Dicht- und Füllstoffe , Laugen, Säuren,<br />

Spraydosen, Waschbenzin, WC-, Rohr- und Abflussreiniger<br />

Mittel für / zur:<br />

Desinfektion, Düngen, Holzschutz, Insekten- und Schädlingsbekämpfung,<br />

Lösungsmittel, Pflanzenbehandlung, Rostschutz<br />

Achtung! Die Abfallmenge darf max. 20 Liter Behältervolumen<br />

betragen und sollte möglichst in Originalgebinden angeliefert<br />

werden. Jeder Anlieferer kann insgesamt max. 100 kg Sonderabfälle<br />

entsorgen. Es können nur dicht ver-schlossene Gebinde angenommen<br />

werden; offen angelieferte Gefäße müssen vom Fachpersonal<br />

zurückgewiesen werden. Nicht deklarierte Sonderabfallstoffe<br />

werden von dem Chemiker des Sammelfahrzeuges analysiert.<br />

Altöl muss gemäß Altöl-Verordnung bei allen Verkaufsstellen (Fachhandel,<br />

Tankstellen), die Motoröle vertreiben, kostenlos zurückgenommen<br />

werden. Ausgehärtete Dispersionsfarben können mit dem<br />

Hausmüll entsorgt werden.<br />

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Sonderabfälle an jedem<br />

1. Samstag des Monats in der Zeit von 9 - 13 Uhr direkt bei der<br />

Abfallbeseitigungsanlage in Flörsheim-Wicker abzugeben.<br />

Schwalbach am Taunus, 01.11.2023<br />

Thomas Milkowitsch, Erster Stadtrat

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