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Walraven Brandschutz Planungsratgeber

Übersichtlich alle wichtigen Informationen zu Rohr-, Kabel- und Kombiabschottungen sowie brandgeprüfter Befestigungstechnik bietet der Walraven-Brandschutz Planungsratgeber.

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Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie 2016

Erleichterungen für feuerhemmende Wände (Abschnitt 4.2)

Da in der Musterbauordnung 2002 das Anforderungsniveau an die

Durchführung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile

mit einer Feuerwiderstandsdauer von F30–F120 besteht, benötigen

seit der Herausgabe der MLAR2005 nunmehr auch feuerhemmende

(F30) und hochfeuerhemmende (F60) Bauteile in Bezug auf deren

Durchdringungen Abschottungsmaßnahmen.

Nach Abschnitt 4.2 der MLAR 2016 besteht die Möglichkeit der

sogenannten „Erleichterungen“ bei der Durchführung und Abschottung

in Verbindung mit feuerhemmenden (F30) Wänden. Bei dieser

Abschottungsvariante, die sich lediglich auf F30-Wände bezieht,

können Abschottungen ohne Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse hergestellt

werden. Die Richtlinie besagt, dass bei der Durchführung von

nicht brennbaren Rohrleitungen (hier ist keine Durchmesserbegrenzung

vorhanden) oder elektrischen Leitungen (z. B. Einzelkabel, Kabelbündel

oder Kabeltrassen) die Verwendung von nicht brennbaren

Baustoffen, wie Beton, Gips- oder Zementmörtel (Pacifyre ® FPM

Brandschutzmörtel), oder im Brandfall aufschäumende (intumeszierende)

Baustoffe (Pacifyre ® Sibralit DX Brandschutz-Fugenfüllmasse

oder Pacifyre ® MLAR Strip bzw. MLAR Flexmatte) zum Verschluss

des Ringspaltes zulässig sind und daher ohne weitere Maßnahmen

verwendet werden können. Es ist lediglich darauf zu achten, dass die

Größe des Ringspaltes, also die Öffnung zwischen der Leitung und

dem Bauteil, bei der Verwendung von Beton, Gips- oder Zementmörtel

o. ä. unbegrenzt ist und bei aufschäumenden Materialien

max. 50 mm betragen darf. Eine Mindestbauteilstärke im Bereich der

Durchführung von mind. 60 mm ist in Anlehnung an Abschnitt 4.3

der MLAR zu berücksichtigen.

Obwohl diese Durchführungsvariante nicht kennzeichnungspflichtig

ist, empfehlen wir dennoch ein „Pacifyre ® Kennzeichnungsschild“

neben jeder Abschottung zu platzieren, um möglichen Problemen im

späteren Nachweisverfahren vorzubeugen!

Bitte beachten Sie auch Tabelle 5 (Seite 15)!

Erleichterungen für einzelne Leitungen (Abschnitt 4.3)

Neben dem Einsatz von geprüften und zugelassenen Systemen bzw.

der Möglichkeit der Abschottung bei F30-Wänden (s. o.) beschreibt

die MLAR auch die Möglichkeit der Abschottung einzelner Leitungen

nach den sogenannten „Erleichterungen“ gemäß Abschnitt 4.3. Bei

dieser Abschottungsmöglichkeit, die wie auch in Abschnitt 4.2 ohne

entsprechende Nachweise hergestellt werden kann, sind u. a. bestimmte

Abstände der Rohr- und Kabeldurchführungen zu beachten

und zwingend einzuhalten. Diese Abstände werden einerseits durch

die Art der Leitung – Kabel, brennbare oder nicht brennbare Rohrleitungen

– und andererseits durch die

ggf. verwendeten Dämmstoffe geregelt.

Weitere Voraussetzungen für die Abschottung nach den Erleichterungen

nach Abschnitt 4.3. sind:

Abschottungsstärke (i. d. R. = Wandstärke bzw. Deckenstärke) von

mind. 60 mm für F30 (feuerhemmend),

mind. 70 mm für F60 (hochfeuerhemmend) und

mind. 80 mm für F90 (feuerbeständig)

Außendurchmesser brennbarer Rohrleitungen Ø br

≤ 32 mm

Außendurchmesser nicht brennbarer Rohrleitungen Ø nbr

≤ 160 mm

In Tabelle 6 (Seite 16) sind die einzuhaltenden Abstände der Leitungen

untereinander (gemäß Abschnitt 4.3.1–4.3.3 der MLAR 2016)

aufgezeigt, sowie der mögliche zu realisierende Ringspaltverschluss

aufgeführt.

Da die Praxis gezeigt hat, dass es bei dieser Abschottungsvariante

immer wieder zu Problemen kommt, z. B. Körperschallübertragung

durch direktes Einmörteln der Rohrleitung, empfehlen wir den Einsatz

von geprüften und zugelassenen Systemen – auch in Hinblick

auf die „Platzproblematik“.

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