Walraven Brandschutz Planungsratgeber
Übersichtlich alle wichtigen Informationen zu Rohr-, Kabel- und Kombiabschottungen sowie brandgeprüfter Befestigungstechnik bietet der Walraven-Brandschutz Planungsratgeber.
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Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie 2016
Erleichterungen für feuerhemmende Wände (Abschnitt 4.2)
Da in der Musterbauordnung 2002 das Anforderungsniveau an die
Durchführung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile
mit einer Feuerwiderstandsdauer von F30–F120 besteht, benötigen
seit der Herausgabe der MLAR2005 nunmehr auch feuerhemmende
(F30) und hochfeuerhemmende (F60) Bauteile in Bezug auf deren
Durchdringungen Abschottungsmaßnahmen.
Nach Abschnitt 4.2 der MLAR 2016 besteht die Möglichkeit der
sogenannten „Erleichterungen“ bei der Durchführung und Abschottung
in Verbindung mit feuerhemmenden (F30) Wänden. Bei dieser
Abschottungsvariante, die sich lediglich auf F30-Wände bezieht,
können Abschottungen ohne Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse hergestellt
werden. Die Richtlinie besagt, dass bei der Durchführung von
nicht brennbaren Rohrleitungen (hier ist keine Durchmesserbegrenzung
vorhanden) oder elektrischen Leitungen (z. B. Einzelkabel, Kabelbündel
oder Kabeltrassen) die Verwendung von nicht brennbaren
Baustoffen, wie Beton, Gips- oder Zementmörtel (Pacifyre ® FPM
Brandschutzmörtel), oder im Brandfall aufschäumende (intumeszierende)
Baustoffe (Pacifyre ® Sibralit DX Brandschutz-Fugenfüllmasse
oder Pacifyre ® MLAR Strip bzw. MLAR Flexmatte) zum Verschluss
des Ringspaltes zulässig sind und daher ohne weitere Maßnahmen
verwendet werden können. Es ist lediglich darauf zu achten, dass die
Größe des Ringspaltes, also die Öffnung zwischen der Leitung und
dem Bauteil, bei der Verwendung von Beton, Gips- oder Zementmörtel
o. ä. unbegrenzt ist und bei aufschäumenden Materialien
max. 50 mm betragen darf. Eine Mindestbauteilstärke im Bereich der
Durchführung von mind. 60 mm ist in Anlehnung an Abschnitt 4.3
der MLAR zu berücksichtigen.
Obwohl diese Durchführungsvariante nicht kennzeichnungspflichtig
ist, empfehlen wir dennoch ein „Pacifyre ® Kennzeichnungsschild“
neben jeder Abschottung zu platzieren, um möglichen Problemen im
späteren Nachweisverfahren vorzubeugen!
Bitte beachten Sie auch Tabelle 5 (Seite 15)!
Erleichterungen für einzelne Leitungen (Abschnitt 4.3)
Neben dem Einsatz von geprüften und zugelassenen Systemen bzw.
der Möglichkeit der Abschottung bei F30-Wänden (s. o.) beschreibt
die MLAR auch die Möglichkeit der Abschottung einzelner Leitungen
nach den sogenannten „Erleichterungen“ gemäß Abschnitt 4.3. Bei
dieser Abschottungsmöglichkeit, die wie auch in Abschnitt 4.2 ohne
entsprechende Nachweise hergestellt werden kann, sind u. a. bestimmte
Abstände der Rohr- und Kabeldurchführungen zu beachten
und zwingend einzuhalten. Diese Abstände werden einerseits durch
die Art der Leitung – Kabel, brennbare oder nicht brennbare Rohrleitungen
– und andererseits durch die
ggf. verwendeten Dämmstoffe geregelt.
Weitere Voraussetzungen für die Abschottung nach den Erleichterungen
nach Abschnitt 4.3. sind:
Abschottungsstärke (i. d. R. = Wandstärke bzw. Deckenstärke) von
mind. 60 mm für F30 (feuerhemmend),
mind. 70 mm für F60 (hochfeuerhemmend) und
mind. 80 mm für F90 (feuerbeständig)
Außendurchmesser brennbarer Rohrleitungen Ø br
≤ 32 mm
Außendurchmesser nicht brennbarer Rohrleitungen Ø nbr
≤ 160 mm
In Tabelle 6 (Seite 16) sind die einzuhaltenden Abstände der Leitungen
untereinander (gemäß Abschnitt 4.3.1–4.3.3 der MLAR 2016)
aufgezeigt, sowie der mögliche zu realisierende Ringspaltverschluss
aufgeführt.
Da die Praxis gezeigt hat, dass es bei dieser Abschottungsvariante
immer wieder zu Problemen kommt, z. B. Körperschallübertragung
durch direktes Einmörteln der Rohrleitung, empfehlen wir den Einsatz
von geprüften und zugelassenen Systemen – auch in Hinblick
auf die „Platzproblematik“.
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