smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 05/2023

gentner.glaswelt
von gentner.glaswelt Mehr von diesem Publisher
24.10.2023 Aufrufe

Immobilien smartLiving. ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE. DAS GEBÄUDEENERGIEGESETZ GEG WAS KOMMT NUN AUF HAUSBESITZER UND MIETER ZU? Der Bundestag hat die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes verabschiedet. Am Freitag (8. September 2023) beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Koalition die Novelle des „Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG), wie die Regelung offiziell heißt. Sie soll Anfang 2024 in Kraft treten. Das Gesetz sieht vor, dass neue Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen sollen. Es gibt allerdings nicht nur großzügige Übergangsregelungen, sondern auch viele Ausnahmen. 1. WAS STEHT IN DEM GESETZ? Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Die Regelungen des GEG sollen von 2024 an unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Bestehende Heizungen sollen weiterlaufen und auch repariert werden können. Mit anderen Worten: „Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen“, betont die Bundesregierung. Es gibt Übergangsfristen und Ausnahmen. Ältere Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld sollen nicht überfordert werden. Der Staat übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung. Die maximal förderfähigen Kosten sollen z. B. bei einem Einfamilienhaus bei 30.000 Euro liegen. Der maximale Zuschuss liegt also bei 21.000 Euro. Ferner soll es zinsgünstige Kredite geben. Verbände fordern Nachbesserungen am neuen Förderprogramm. 2. WIE UNTERSCHEIDET SICH DAS JETZT BESCHLOSSENE GEG VOM URSPRÜNG- LICHEN GESETZENTWURF? Das jetzt beschlossene GEG unterscheidet sich deutlich vom ursprünglichen Gesetzentwurf: der Heizungstausch wird an Wärmeplanung gekoppelt. Der wichtigste Punkt: Die Pflicht zum Austausch fossiler Heizungen – also von Öl- und Gas – wird an die sogenannte kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Gemeint ist damit, dass alle Städte und Gemeinden in Deutschland einen Plan dafür vorlegen müssen, wann und wo Häuser an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können. Größere Kommunen ab 100.000 Einwohner haben dafür bis Mitte 2026 Zeit. Bei allen anderen darf es bis Mitte 2028 dauern. Die Regelungen des GEG gelten dabei ab dem 1. Januar 2024 erst einmal nur für Neubauten in Neubaugebieten. Bei allen anderen Neubauten und bei Bestandsgebäuden greift das Heizungsgesetz erst dann, wenn der Wärmeplan der Kommune vorliegt. Das bedeutet: Gibt es noch keine Wärmeplanung, können in solchen Häusern auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese nach und nach mit einem steigenden Anteil an Bio-Gas, Bio-Heizöl oder Wasserstoff betrieben werden. Ab 2045 darf es dann keine fossilen Heizungen mehr geben. 3. WIE SEHEN DIE GROSSZÜGIGEN ÜBERGANGSREGELUNGEN AUS? Auch sonst sieht das Gesetz beim Heizungstausch großzügige Regeln für den Übergang zum klimafreundlichen Heizen vor. So dürfen alte Heizungen so lange laufen, bis sie nicht mehr repariert werden können. Ist die Heizung irreparabel kaputt, gibt es eine Übergangsfrist von drei Jahren, in der auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden kann. Ist allerdings nach einer Heizungshavarie ein Anschluss ans Wärmenetz absehbar, verlängert sich die Übergangsfrist auf bis zu zehn Jahre. Mit dem Anschluss ans Wärmenetz erfüllen Hauseigentümer automatisch die Anforderungen des neuen Gesetzes. Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann nach dem neuen GEG zwischen deutlich mehr Heizungsarten wählen als ursprünglich vorgesehen, um die 65-Prozent-Forderung zu erreichen. Neben der Wärmepumpe sind das in Bestandsgebäuden etwa auch Heizungsanlagen, die mit Biomasse laufen – also mit Holzpellets oder Holz-Hackschnitzeln. Möglich sind aber auch Wasserstoff-Heizungen oder eine Hybridanlage, die eine erneuerbare Heizung mit einem Gasoder Ölkessel kombinieren. 4. GIBT ES EINEN EINHEITLICHEN FÖRDERSATZ? Parallel zum Gebäudeenergiegesetz will die Regierung auch die Förderregeln beim Einbau klimafreundlicher Heizungen ändern. Die Details sind bislang aber noch offen. Grundsätzlich soll gelten: Der Fördersatz für den Tausch der alten, fossilen Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage liegt einheitlich bei 30 Prozent – „egal, für welche im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizungen man sich entscheidet“, heißt es auf der Internetseite der Bundesregierung. Kostet die neue Wärmepumpe also 25.000 Euro, übernimmt der Staat davon 7.500 Euro. Hinzu kommen unterschiedliche Boni: So sollen Hauseigentümer mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 40.000 Euro weitere 30 Prozent Zuschuss bekommen. Zudem gibt es einen „Geschwindigkeitsbonus“: Wer bis einschließlich 2028 die alte fossile Heizung durch eine neue ersetzt, erhält 20 Prozent Zuschuss. Danach sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte. Aus Grundförderung und Boni ergibt sich so rein rechnerisch ein Fördersatz von 80 Prozent. Die Regierung will die Maximalförderung jedoch auf 70 Prozent begrenzen. Gefördert werden sollen dabei Kosten für die Heizungsanlage von maximal 30.000 Euro. 5. BEIM EINBAU EINER NEUEN HEIZUNG GILT DIE 65-PROZENT-REGEL. WAS BEDEUTET DAS FÜR VERBRAUCHER UND EIGENTÜMER? Ab 2024 sollte möglichst jede Heizung mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen neben Windkraft und Geothermie auch die Solarenergie und die Umweltwärme. Verbrauchern stehen dabei verschiedene Möglichkeiten zu: die elektrische Wärmepumpe, der Anschluss an ein Wärmenetz, Holzpelletheizungen sowie die Hybridheizung. Laut Experten können bis zu 96 Prozent der Gasleitungen und Gasspeicher anstatt für Erdgas auch für Wasserstoff genutzt werden. Das Gasnetz ist somit auch für die Wasserstoffversorgung der Privathaushalte geeignet. Das hat den Vorteil, dass nicht erst neue Rohre verlegt und Speicherstätten errichtet werden müssen. Eine Umstellung ist somit schnell, leicht und kostengünstig möglich. Unter bestimmten Bedingungen gibt es auch die Möglichkeit so genannter wasserstofffähiger Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für bestehende Gebäude sind etwa Biomasseheizungen oder Gasheizungen möglich, die erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff nutzten. Auch für neue Anlagen, die bei fehlenden Wärmeplänen im Übergangszeitraum bis Mitte 2026 oder Mitte 2028 in Bestandsgebäuden eingebaut werden, gibt es Klima-Vorschriften. Sie müssen ab 2029 einen steigenden Anteil Biomasse oder Wasserstoff für die Wärmeerzeugung nutzen. Ab 2029 sind es mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. 6. GIBT ES KÜNFTIG EINEN ZWANG ZUM FERNWÄRMEANSCHLUSS? Dies hängt je nach Kommune von dem jeweiligen Fernwärmeprogramm ab, das schnellstmöglich umgesetzt werden muss. Der Vorteil: Die anfallenden Kosten der Fernwärmetechnologie können auf vielen Schultern verteilt werden. Dreh- und Angelpunkt für bestehende Heizungen soll eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Erst wenn diese vorliegt, sollen die Vorgaben des Gesetzes zum Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien auch für Bestandsgebäude gelten. Hausbesitzer können dann entscheiden, was sie machen. 6 Foto: pixelkorn – www.stock.adobe.com 7

Immobilien<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

DAS<br />

GEBÄUDEENERGIEGESETZ<br />

GEG<br />

WAS KOMMT NUN AUF HAUSBESITZER UND MIETER ZU?<br />

Der Bundestag hat die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes<br />

verabschiedet. Am Freitag (8. September<br />

<strong>2023</strong>) beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Koalition<br />

die Novelle des „Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG), wie die<br />

Regelung offiziell heißt. Sie soll Anfang 2024 in Kraft treten.<br />

Das Gesetz sieht vor, dass neue Heizungen künftig zu mindestens<br />

65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen sollen. Es<br />

gibt allerdings nicht nur großzügige Übergangsregelungen,<br />

sondern auch viele Ausnahmen.<br />

1. WAS STEHT IN DEM GESETZ?<br />

Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung<br />

mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben<br />

werden. Die Regelungen des GEG sollen von 2024 an unmittelbar<br />

erst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Bestehende<br />

Heizungen sollen weiterlaufen und auch repariert werden<br />

können. Mit anderen Worten: „Es gibt keine sofortige Austauschpflicht<br />

für bestehende Heizungen“, betont die Bundesregierung.<br />

Es gibt Übergangsfristen und Ausnahmen. Ältere<br />

Hausbesitzer oder solche mit wenig Geld sollen nicht überfordert<br />

werden.<br />

Der Staat übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen bis<br />

zu 70 Prozent der Kosten für eine neue Heizung. Die maximal<br />

förderfähigen Kosten sollen z. B. bei einem Einfamilienhaus<br />

bei 30.000 Euro liegen. Der maximale Zuschuss liegt also bei<br />

21.000 Euro. Ferner soll es zinsgünstige Kredite geben. Verbände<br />

fordern Nachbesserungen am neuen Förderprogramm.<br />

2. WIE UNTERSCHEIDET SICH DAS JETZT<br />

BESCHLOSSENE GEG VOM URSPRÜNG-<br />

LICHEN GESETZENTWURF?<br />

Das jetzt beschlossene GEG unterscheidet sich deutlich vom<br />

ursprünglichen Gesetzentwurf: der Heizungstausch wird an<br />

Wärmeplanung gekoppelt. Der wichtigste Punkt: Die Pflicht<br />

zum Austausch fossiler Heizungen – also von Öl- und Gas –<br />

wird an die sogenannte kommunale Wärmeplanung gekoppelt.<br />

Gemeint ist damit, dass alle Städte und Gemeinden in<br />

Deutschland einen Plan dafür vorlegen müssen, wann und wo<br />

Häuser an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können.<br />

Größere Kommunen ab 100.000 Einwohner haben dafür bis<br />

Mitte 2026 Zeit. Bei allen anderen darf es bis Mitte 2028 dauern.<br />

Die Regelungen des GEG gelten dabei ab dem 1. Januar<br />

2024 erst einmal nur für Neubauten in Neubaugebieten. Bei<br />

allen anderen Neubauten und bei Bestandsgebäuden greift<br />

das Heizungsgesetz erst dann, wenn der Wärmeplan der<br />

Kommune vorliegt.<br />

Das bedeutet: Gibt es noch keine Wärmeplanung, können in<br />

solchen Häusern auch nach dem 1. Januar 2024 weiterhin Öl-<br />

und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese<br />

nach und nach mit einem steigenden Anteil an Bio-Gas,<br />

Bio-Heizöl oder Wasserstoff betrieben werden. Ab 2045 darf<br />

es dann keine fossilen Heizungen mehr geben.<br />

3. WIE SEHEN DIE GROSSZÜGIGEN<br />

ÜBERGANGSREGELUNGEN AUS?<br />

Auch sonst sieht das Gesetz beim Heizungstausch großzügige<br />

Regeln für den Übergang zum klimafreundlichen Heizen vor.<br />

So dürfen alte Heizungen so lange laufen, bis sie nicht mehr<br />

repariert werden können. Ist die Heizung irreparabel kaputt,<br />

gibt es eine Übergangsfrist von drei Jahren, in der auch eine<br />

gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden kann.<br />

Ist allerdings nach einer Heizungshavarie ein Anschluss ans<br />

Wärmenetz absehbar, verlängert sich die Übergangsfrist auf<br />

bis zu zehn Jahre.<br />

Mit dem Anschluss ans Wärmenetz erfüllen Hauseigentümer<br />

automatisch die Anforderungen des neuen Gesetzes.<br />

Wer diese Möglichkeit nicht hat, kann nach dem neuen GEG<br />

zwischen deutlich mehr Heizungsarten wählen als ursprünglich<br />

vorgesehen, um die 65-Prozent-Forderung zu<br />

erreichen. Neben der Wärmepumpe sind das in Bestandsgebäuden<br />

etwa auch Heizungsanlagen, die mit Biomasse<br />

laufen – also mit Holzpellets oder Holz-Hackschnitzeln.<br />

Möglich sind aber auch Wasserstoff-Heizungen oder eine<br />

Hybridanlage, die eine erneuerbare Heizung mit einem Gasoder<br />

Ölkessel kombinieren.<br />

4. GIBT ES EINEN EINHEITLICHEN<br />

FÖRDERSATZ?<br />

Parallel zum Gebäudeenergiegesetz will die Regierung auch<br />

die Förderregeln beim Einbau klimafreundlicher Heizungen<br />

ändern. Die Details sind bislang aber noch offen. Grundsätzlich<br />

soll gelten: Der Fördersatz für den Tausch der alten, fossilen<br />

Heizung gegen eine klimafreundliche Anlage liegt einheitlich<br />

bei 30 Prozent – „egal, für welche im Gesetz genannten<br />

klimafreundlichen Heizungen man sich entscheidet“,<br />

heißt es auf der Internetseite der Bundesregierung. Kostet<br />

die neue Wärmepumpe also 25.000 Euro, übernimmt der<br />

Staat davon 7.500 Euro.<br />

Hinzu kommen unterschiedliche Boni: So sollen Hauseigentümer<br />

mit einem jährlichen Einkommen von weniger als<br />

40.000 Euro weitere 30 Prozent Zuschuss bekommen. Zudem<br />

gibt es einen „Geschwindigkeitsbonus“: Wer bis einschließlich<br />

2028 die alte fossile Heizung durch eine neue ersetzt, erhält 20<br />

Prozent Zuschuss. Danach sinkt der Fördersatz alle zwei Jahre<br />

um drei Prozentpunkte. Aus Grundförderung und Boni ergibt<br />

sich so rein rechnerisch ein Fördersatz von 80 Prozent. Die<br />

Regierung will die Maximalförderung jedoch auf 70 Prozent<br />

begrenzen. Gefördert werden sollen dabei Kosten für die Heizungsanlage<br />

von maximal 30.000 Euro.<br />

5. BEIM EINBAU EINER NEUEN HEIZUNG<br />

GILT DIE 65-PROZENT-REGEL. WAS<br />

BEDEUTET DAS FÜR VERBRAUCHER<br />

UND EIGENTÜMER?<br />

Ab 2024 sollte möglichst jede Heizung mit erneuerbaren<br />

Energien betrieben werden. Hierzu zählen neben Windkraft<br />

und Geothermie auch die Solarenergie und die Umweltwärme.<br />

Verbrauchern stehen dabei verschiedene Möglichkeiten<br />

zu: die elektrische Wärmepumpe, der Anschluss an ein Wärmenetz,<br />

Holzpelletheizungen sowie die Hybridheizung. Laut<br />

Experten können bis zu 96 Prozent der Gasleitungen und<br />

Gasspeicher anstatt für Erdgas auch für Wasserstoff genutzt<br />

werden. Das Gasnetz ist somit auch für die Wasserstoffversorgung<br />

der Privathaushalte geeignet. Das hat den Vorteil, dass<br />

nicht erst neue Rohre verlegt und Speicherstätten errichtet<br />

werden müssen. Eine Umstellung ist somit schnell, leicht und<br />

kostengünstig möglich.<br />

Unter bestimmten Bedingungen gibt es auch die Möglichkeit<br />

so genannter wasserstofffähiger Gasheizungen, die auf 100<br />

Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Für bestehende Gebäude<br />

sind etwa Biomasseheizungen oder Gasheizungen möglich,<br />

die erneuerbare Gase wie Biomethan, biogenes Flüssiggas<br />

oder Wasserstoff nutzten.<br />

Auch für neue Anlagen, die bei fehlenden Wärmeplänen<br />

im Übergangszeitraum bis Mitte 2026 oder Mitte 2028 in<br />

Bestandsgebäuden eingebaut werden, gibt es Klima-Vorschriften.<br />

Sie müssen ab 2029 einen steigenden Anteil Biomasse<br />

oder Wasserstoff für die Wärmeerzeugung nutzen.<br />

Ab 2029 sind es mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens<br />

30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.<br />

6. GIBT ES KÜNFTIG EINEN ZWANG ZUM<br />

FERNWÄRMEANSCHLUSS?<br />

Dies hängt je nach Kommune von dem jeweiligen Fernwärmeprogramm<br />

ab, das schnellstmöglich umgesetzt werden<br />

muss. Der Vorteil: Die anfallenden Kosten der Fernwärmetechnologie<br />

können auf vielen Schultern verteilt werden.<br />

Dreh- und Angelpunkt für bestehende Heizungen soll eine<br />

verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung<br />

sein. Erst wenn diese vorliegt, sollen die Vorgaben des<br />

Gesetzes zum Heizen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren<br />

Energien auch für Bestandsgebäude gelten. Hausbesitzer<br />

können dann entscheiden, was sie machen.<br />

6<br />

Foto: pixelkorn – www.stock.adobe.com<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!