24.10.2023 Aufrufe

smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 05/2023

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Finanzierung<br />

<strong>smartLiving</strong>.<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

FERIENWOHNUNGEN UND<br />

FERIENHÄUSER IM INLAND<br />

DIE ART DER NUTZUNG ENTSCHEIDET DARÜBER, OB IHRE FERIENWOHNUNG<br />

VOM FINANZAMT GEFÖRDERT WIRD ODER NICHT<br />

Wer seine Ferienimmobilie an Urlaubende vermietet,<br />

kann schnell in eine Steuerfalle tappen. Daher sollten<br />

Sie sich vorab ausreichend informieren. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung<br />

oder Ihr Ferienhaus in Deutschland vermieten wollen,<br />

müssen Sie einiges beachten, damit Sie die Kosten von der<br />

Steuer absetzen können. Denn nur, wenn Sie mit der Vermietung<br />

wirklich Gewinn machen wollen, erkennt das Finanzamt<br />

die <strong>Ausgabe</strong>n für Anschaffung, Nebenkosten oder Reparaturen<br />

als Werbungskosten an.<br />

Liegt Ihre Ferienimmobilie im Ausland, gelten die dortigen<br />

Steuerregeln. Die Mieteinkünfte unterliegen allerdings in<br />

Deutschland gegebenenfalls dem Progressionsvorbehalt. Sie<br />

sollten sich daher vor der Vermietung mit einem Steuerberater<br />

oder eine Steuerberaterin vor Ort zusammensetzen.<br />

Ob persönlicher Rückzugsort oder lukrative Einnahmequelle<br />

– als Besitzer einer Ferienimmobilie sollten Sie immer auch<br />

die steuerlichen Rahmenbedingungen im Auge behalten.<br />

Welche Steuern fallen an? Welche Kosten können Sie für die<br />

Ferienwohnung in der Steuererklärung angeben? Was ist zu<br />

beachten, wenn Sie Ihre Ferienwohnung selbst nutzen und<br />

vermieten möchten?<br />

GEWINNERZIELUNGSABSICHT ODER LIEBHABEREI<br />

Können Sie dem Finanzamt nicht nachweisen, dass Sie mit<br />

der Vermietung Ihrer Ferienwohnung oder Ihres Ferienhauses<br />

Geld verdienen wollen, dann gilt Ihre Vermietung als sogenannte<br />

Liebhaberei und Sie können keine Werbungskosten<br />

von der Steuer absetzen. Damit das nicht passiert, sollten Sie<br />

diese Dinge beachten, um eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht<br />

nachweisen zu können: Am leichtesten weist<br />

man seine Gewinnerzielungsabsicht nach, indem man die Ferienwohnung<br />

oder das Ferienhaus zunächst gar nicht (mehr)<br />

selbst nutzt. Das geht zum Beispiel mit einem Maklervertrag,<br />

der die sogenannte Eigennutzung für die nächsten Jahre ausschließt.<br />

Zudem sollte das Ferienhaus oder die Ferienwohnung mindestens<br />

75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit vermietet<br />

sein. Sind beispielsweise die Ferienwohnungen im Ort<br />

durchschnittlich an 200 Tagen vermietet, muss Ihre Wohnung<br />

demnach an mindestens 150 Tagen ebenfalls vermietet sein.<br />

Wie hoch diese Zahl in Ihrem Ferienort ist, erfahren Sie in der<br />

Regel beim Tourismusverband.<br />

Verlangt das Finanzamt eine sogenannte Ertragsprognose,<br />

müssen Sie in der Regel für die nächsten 30 Jahre nachweisen,<br />

dass ein Mietüberschuss erwirtschaftet werden kann, das<br />

heißt, dass Sie mehr Einnahmen haben werden als <strong>Ausgabe</strong>n.<br />

ÜBRIGENS: Wenn Sie das Ferienhaus oder die Ferienwohnung<br />

auch privat nutzen wollen, müssen Sie die Ertragsprognose<br />

auf jeden Fall machen.<br />

FERIENVERMIETUNG UND TROTZDEM SELBST NUTZEN<br />

Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie mit der Vermietung<br />

Ihrer Ferienwohnung oder Ihres Ferienhauses Geld<br />

verdienen werden, obwohl Sie die Immobilie auch selbst für<br />

Ihren Urlaub nutzen wollen, dann fängt die Behörde an zu<br />

rechnen: Die Finanzbeamten und -beamtinnen müssen nämlich<br />

die Zeiträume der Vermietung mit den Zeiträumen der<br />

Eigennutzung ins Verhältnis setzen. Das heißt: Je länger die<br />

Vermietungszeit dauert, umso mehr können Sie absetzen.<br />

Können Sie nicht nachweisen, zu welchem Anteil Sie die Ferienwohnung<br />

oder das Ferienhaus selbst genutzt haben und<br />

nutzen werden, geht das Finanzamt von einer 50-prozentigen<br />

Eigennutzung aus.<br />

Tipp: Auch Leerstand kann zur Vermietungszeit gezählt werden,<br />

wenn Sie eine nachweisbare Absicht hatten, das Haus zu<br />

vermieten und der Leerstand nicht Ihre Schuld ist. Dafür<br />

müssen Sie allerdings vorher genau festlegen, wann Sie die Ferienwohnung<br />

oder das Ferienhaus selbst nutzen wollen, damit<br />

das Finanzamt diese Zeit rausrechnen kann. Ansonsten wird<br />

auch der Leerstand entsprechend dem Verhältnis von Vermietung<br />

und Eigennutzung aufgeteilt.<br />

MIETEINNAHMEN VERSTEUERN<br />

Wenn Sie mit Ihrem Ferienhaus oder Ihrer Ferienwohnung<br />

Mieteinnahmen erzielen, müssen Sie diese – wie Ihre anderen<br />

Einkünfte auch – versteuern. Das machen Sie über Ihre<br />

Einkommensteuererklärung. Ob Ihre Immobilie vorher<br />

vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde oder nicht,<br />

ist dabei egal.<br />

Unter bestimmten Bedingungen kann die Vermietung der Ferienwohnung<br />

oder des Ferienhauses als Gewerbebetrieb eingestuft<br />

werden. Dieses Risiko besteht zum Beispiel dann,<br />

wenn Sie umfangreiche Zusatzdienstleistungen für Ihre Mieter/innen<br />

anbieten. Der Nachteil dieser Einstufung: Neben<br />

eventuell Gewerbesteuer unterliegt ein Verkauf der Immobilie<br />

auch nach mehr als zehn Jahren der Einkommensteuer.<br />

WIE FUNKTIONIERT DIE BESTEUERUNG<br />

EINER FERIENWOHNUNG?<br />

Auf Ferienwohnungen fallen Steuern an. Das Finanzamt unterscheidet<br />

zwischen Immobilien zur Selbstnutzung und zur<br />

Vermietung. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung dauerhaft an<br />

wechselnde Gäste vermieten, geht das Finanzamt von einer<br />

sogenannten Gewinnerzielungsabsicht aus. Können Sie diese<br />

allerdings nicht ausreichend nachweisen oder Sie nutzen Ihre<br />

Ferienwohnung oder Ihr Ferienhaus ausschließlich als Zweitwohnsitz,<br />

dann handelt es sich um Liebhaberei. Je nach Nutzungsart<br />

müssen Sie beispielsweise Einkünfte aus der Vermietung<br />

Ihrer Ferienwohnung in der Steuererklärung angeben<br />

und können gleichzeitig finanzielle Aufwände steuerlich geltend<br />

machen.<br />

WERBUNGSKOSTEN FÜR FERIENWOHNUNG<br />

STEUERLICH ABSETZEN<br />

Wenn Sie mit der Vermietung Ihrer Ferienwohnung oder Ihres<br />

Ferienhauses Gewinn machen und diesen nachweisen<br />

können, können Sie die <strong>Ausgabe</strong>n für den Erhalt der Einnahmen<br />

(Anschaffung, Nebenkosten, Reparaturen, Vermarktungskosten,<br />

etc.) als Werbungkosten absetzen. Auch die<br />

Grundsteuer und Gebäudeversicherung zählen zu den Werbungskosten.<br />

Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht<br />

anerkennt, können Sie somit auch ggf. Verluste geltend<br />

machen. Am einfachsten lassen sich Werbungskosten für Ferienwohnungen<br />

in der Steuererklärung angeben, die ausschließlich<br />

vermietet und nicht selbst genutzt werden.<br />

Das Finanzamt erkennt die Gewinnerzielungsabsicht zweifelsfrei<br />

an, wenn:<br />

die jährliche Vermietungsdauer der Ferienimmobilie nicht<br />

deutlich unter dem ortsüblichen Durchschnitt liegt.<br />

Sie als Steuerpflichtiger einen Vermittler mit der Vermietung<br />

beauftragen und die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen<br />

ist.<br />

sich die Ferienwohnung im eigenen Wohnhaus befindet und<br />

Sie nachweisen können, dass Ihr Eigenheim über genug Platz<br />

für Besuch verfügt.<br />

FERIENWOHNUNG – STEUERLICHE BEHANDLUNG<br />

BEI EIGENNUTZUNG IN GERINGEM UMFANG<br />

Beabsichtigen Sie, Ihre Ferienimmobilie nicht ausschließlich<br />

zu vermieten, sondern gelegentlich auch selbst zu nutzen,<br />

dann müssen Sie dem Finanzamt die Zeiträume der Selbstnutzung<br />

und der Vermietung offenlegen. Können Sie dabei<br />

nachweisen, dass Sie mit der Vermietung Ihrer Ferienimmobilie<br />

Geld verdienen, auch wenn Sie diese zeitweise selbst nutzen,<br />

können Sie die Kosten für die Ferienwohnung teilweise<br />

steuerlich absetzen. Das Finanzamt setzt die Zeiträume der<br />

Vermietung mit den Zeiträumen der Eigennutzung ins Verhältnis.<br />

Auch Leerstandszeiten können zur Vermietungszeit<br />

gezählt werden. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass Sie eine<br />

Vermietung beabsichtigt hatten und der Leerstand nicht Ihre<br />

Schuld ist.<br />

Manche Gemeinden regeln in ihrer Satzung, dass Immobilienbesitzer<br />

nur einen Anteil der Zweitwohnungsteuer zahlen<br />

müssen, wenn ihnen die Ferienwohnung nur anteilsmäßig zur<br />

Verfügung steht.<br />

EIGENNUTZUNG DER FERIENWOHNUNG:<br />

ZWEITWOHNSITZSTEUER<br />

Wenn die Eigennutzung der Ferienwohnung im Vordergrund<br />

steht, gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen. Nutzen<br />

50<br />

Foto: doris oberfrank-list – www.stock.adobe.com<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!