smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 05/2023
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Finanzierung<br />
<strong>smartLiving</strong>.<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
FERIENWOHNUNGEN UND<br />
FERIENHÄUSER IM INLAND<br />
DIE ART DER NUTZUNG ENTSCHEIDET DARÜBER, OB IHRE FERIENWOHNUNG<br />
VOM FINANZAMT GEFÖRDERT WIRD ODER NICHT<br />
Wer seine Ferienimmobilie an Urlaubende vermietet,<br />
kann schnell in eine Steuerfalle tappen. Daher sollten<br />
Sie sich vorab ausreichend informieren. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung<br />
oder Ihr Ferienhaus in Deutschland vermieten wollen,<br />
müssen Sie einiges beachten, damit Sie die Kosten von der<br />
Steuer absetzen können. Denn nur, wenn Sie mit der Vermietung<br />
wirklich Gewinn machen wollen, erkennt das Finanzamt<br />
die <strong>Ausgabe</strong>n für Anschaffung, Nebenkosten oder Reparaturen<br />
als Werbungskosten an.<br />
Liegt Ihre Ferienimmobilie im Ausland, gelten die dortigen<br />
Steuerregeln. Die Mieteinkünfte unterliegen allerdings in<br />
Deutschland gegebenenfalls dem Progressionsvorbehalt. Sie<br />
sollten sich daher vor der Vermietung mit einem Steuerberater<br />
oder eine Steuerberaterin vor Ort zusammensetzen.<br />
Ob persönlicher Rückzugsort oder lukrative Einnahmequelle<br />
– als Besitzer einer Ferienimmobilie sollten Sie immer auch<br />
die steuerlichen Rahmenbedingungen im Auge behalten.<br />
Welche Steuern fallen an? Welche Kosten können Sie für die<br />
Ferienwohnung in der Steuererklärung angeben? Was ist zu<br />
beachten, wenn Sie Ihre Ferienwohnung selbst nutzen und<br />
vermieten möchten?<br />
GEWINNERZIELUNGSABSICHT ODER LIEBHABEREI<br />
Können Sie dem Finanzamt nicht nachweisen, dass Sie mit<br />
der Vermietung Ihrer Ferienwohnung oder Ihres Ferienhauses<br />
Geld verdienen wollen, dann gilt Ihre Vermietung als sogenannte<br />
Liebhaberei und Sie können keine Werbungskosten<br />
von der Steuer absetzen. Damit das nicht passiert, sollten Sie<br />
diese Dinge beachten, um eine sogenannte Gewinnerzielungsabsicht<br />
nachweisen zu können: Am leichtesten weist<br />
man seine Gewinnerzielungsabsicht nach, indem man die Ferienwohnung<br />
oder das Ferienhaus zunächst gar nicht (mehr)<br />
selbst nutzt. Das geht zum Beispiel mit einem Maklervertrag,<br />
der die sogenannte Eigennutzung für die nächsten Jahre ausschließt.<br />
Zudem sollte das Ferienhaus oder die Ferienwohnung mindestens<br />
75 Prozent der ortsüblichen Vermietungszeit vermietet<br />
sein. Sind beispielsweise die Ferienwohnungen im Ort<br />
durchschnittlich an 200 Tagen vermietet, muss Ihre Wohnung<br />
demnach an mindestens 150 Tagen ebenfalls vermietet sein.<br />
Wie hoch diese Zahl in Ihrem Ferienort ist, erfahren Sie in der<br />
Regel beim Tourismusverband.<br />
Verlangt das Finanzamt eine sogenannte Ertragsprognose,<br />
müssen Sie in der Regel für die nächsten 30 Jahre nachweisen,<br />
dass ein Mietüberschuss erwirtschaftet werden kann, das<br />
heißt, dass Sie mehr Einnahmen haben werden als <strong>Ausgabe</strong>n.<br />
ÜBRIGENS: Wenn Sie das Ferienhaus oder die Ferienwohnung<br />
auch privat nutzen wollen, müssen Sie die Ertragsprognose<br />
auf jeden Fall machen.<br />
FERIENVERMIETUNG UND TROTZDEM SELBST NUTZEN<br />
Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie mit der Vermietung<br />
Ihrer Ferienwohnung oder Ihres Ferienhauses Geld<br />
verdienen werden, obwohl Sie die Immobilie auch selbst für<br />
Ihren Urlaub nutzen wollen, dann fängt die Behörde an zu<br />
rechnen: Die Finanzbeamten und -beamtinnen müssen nämlich<br />
die Zeiträume der Vermietung mit den Zeiträumen der<br />
Eigennutzung ins Verhältnis setzen. Das heißt: Je länger die<br />
Vermietungszeit dauert, umso mehr können Sie absetzen.<br />
Können Sie nicht nachweisen, zu welchem Anteil Sie die Ferienwohnung<br />
oder das Ferienhaus selbst genutzt haben und<br />
nutzen werden, geht das Finanzamt von einer 50-prozentigen<br />
Eigennutzung aus.<br />
Tipp: Auch Leerstand kann zur Vermietungszeit gezählt werden,<br />
wenn Sie eine nachweisbare Absicht hatten, das Haus zu<br />
vermieten und der Leerstand nicht Ihre Schuld ist. Dafür<br />
müssen Sie allerdings vorher genau festlegen, wann Sie die Ferienwohnung<br />
oder das Ferienhaus selbst nutzen wollen, damit<br />
das Finanzamt diese Zeit rausrechnen kann. Ansonsten wird<br />
auch der Leerstand entsprechend dem Verhältnis von Vermietung<br />
und Eigennutzung aufgeteilt.<br />
MIETEINNAHMEN VERSTEUERN<br />
Wenn Sie mit Ihrem Ferienhaus oder Ihrer Ferienwohnung<br />
Mieteinnahmen erzielen, müssen Sie diese – wie Ihre anderen<br />
Einkünfte auch – versteuern. Das machen Sie über Ihre<br />
Einkommensteuererklärung. Ob Ihre Immobilie vorher<br />
vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde oder nicht,<br />
ist dabei egal.<br />
Unter bestimmten Bedingungen kann die Vermietung der Ferienwohnung<br />
oder des Ferienhauses als Gewerbebetrieb eingestuft<br />
werden. Dieses Risiko besteht zum Beispiel dann,<br />
wenn Sie umfangreiche Zusatzdienstleistungen für Ihre Mieter/innen<br />
anbieten. Der Nachteil dieser Einstufung: Neben<br />
eventuell Gewerbesteuer unterliegt ein Verkauf der Immobilie<br />
auch nach mehr als zehn Jahren der Einkommensteuer.<br />
WIE FUNKTIONIERT DIE BESTEUERUNG<br />
EINER FERIENWOHNUNG?<br />
Auf Ferienwohnungen fallen Steuern an. Das Finanzamt unterscheidet<br />
zwischen Immobilien zur Selbstnutzung und zur<br />
Vermietung. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung dauerhaft an<br />
wechselnde Gäste vermieten, geht das Finanzamt von einer<br />
sogenannten Gewinnerzielungsabsicht aus. Können Sie diese<br />
allerdings nicht ausreichend nachweisen oder Sie nutzen Ihre<br />
Ferienwohnung oder Ihr Ferienhaus ausschließlich als Zweitwohnsitz,<br />
dann handelt es sich um Liebhaberei. Je nach Nutzungsart<br />
müssen Sie beispielsweise Einkünfte aus der Vermietung<br />
Ihrer Ferienwohnung in der Steuererklärung angeben<br />
und können gleichzeitig finanzielle Aufwände steuerlich geltend<br />
machen.<br />
WERBUNGSKOSTEN FÜR FERIENWOHNUNG<br />
STEUERLICH ABSETZEN<br />
Wenn Sie mit der Vermietung Ihrer Ferienwohnung oder Ihres<br />
Ferienhauses Gewinn machen und diesen nachweisen<br />
können, können Sie die <strong>Ausgabe</strong>n für den Erhalt der Einnahmen<br />
(Anschaffung, Nebenkosten, Reparaturen, Vermarktungskosten,<br />
etc.) als Werbungkosten absetzen. Auch die<br />
Grundsteuer und Gebäudeversicherung zählen zu den Werbungskosten.<br />
Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht<br />
anerkennt, können Sie somit auch ggf. Verluste geltend<br />
machen. Am einfachsten lassen sich Werbungskosten für Ferienwohnungen<br />
in der Steuererklärung angeben, die ausschließlich<br />
vermietet und nicht selbst genutzt werden.<br />
Das Finanzamt erkennt die Gewinnerzielungsabsicht zweifelsfrei<br />
an, wenn:<br />
die jährliche Vermietungsdauer der Ferienimmobilie nicht<br />
deutlich unter dem ortsüblichen Durchschnitt liegt.<br />
Sie als Steuerpflichtiger einen Vermittler mit der Vermietung<br />
beauftragen und die Eigennutzung vertraglich ausgeschlossen<br />
ist.<br />
sich die Ferienwohnung im eigenen Wohnhaus befindet und<br />
Sie nachweisen können, dass Ihr Eigenheim über genug Platz<br />
für Besuch verfügt.<br />
FERIENWOHNUNG – STEUERLICHE BEHANDLUNG<br />
BEI EIGENNUTZUNG IN GERINGEM UMFANG<br />
Beabsichtigen Sie, Ihre Ferienimmobilie nicht ausschließlich<br />
zu vermieten, sondern gelegentlich auch selbst zu nutzen,<br />
dann müssen Sie dem Finanzamt die Zeiträume der Selbstnutzung<br />
und der Vermietung offenlegen. Können Sie dabei<br />
nachweisen, dass Sie mit der Vermietung Ihrer Ferienimmobilie<br />
Geld verdienen, auch wenn Sie diese zeitweise selbst nutzen,<br />
können Sie die Kosten für die Ferienwohnung teilweise<br />
steuerlich absetzen. Das Finanzamt setzt die Zeiträume der<br />
Vermietung mit den Zeiträumen der Eigennutzung ins Verhältnis.<br />
Auch Leerstandszeiten können zur Vermietungszeit<br />
gezählt werden. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass Sie eine<br />
Vermietung beabsichtigt hatten und der Leerstand nicht Ihre<br />
Schuld ist.<br />
Manche Gemeinden regeln in ihrer Satzung, dass Immobilienbesitzer<br />
nur einen Anteil der Zweitwohnungsteuer zahlen<br />
müssen, wenn ihnen die Ferienwohnung nur anteilsmäßig zur<br />
Verfügung steht.<br />
EIGENNUTZUNG DER FERIENWOHNUNG:<br />
ZWEITWOHNSITZSTEUER<br />
Wenn die Eigennutzung der Ferienwohnung im Vordergrund<br />
steht, gelten andere steuerliche Rahmenbedingungen. Nutzen<br />
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Foto: doris oberfrank-list – www.stock.adobe.com<br />
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