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KVWL kompakt + praxis intern Oktober 2023

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VERORDNUNG<br />

Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses<br />

Im Folgenden haben wir die Beschlüsse und Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in einer<br />

aktuellen Übersicht zusammengestellt. Zusammenfassungen der G-BA-Begründung eines belegten oder nicht<br />

belegten Zusatznutzens, der jeweils zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) sowie daraus abzuleitende wichtige<br />

Hinweise zur Verordnung finden Sie online unter<br />

www.kvwl.de unter dem Menüpunkt Verordnung/Arzneimittelinformationen<br />

und Frühe Nutzenbewertung oder direkt über den nebenstehenden QR-Code.<br />

Die vollständigen Beschlüsse mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail<br />

finden Sie jeweils auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de. Zudem weisen wir<br />

jeweils darauf hin, wenn die <strong>KVWL</strong> oder die KBV hierzu noch ausführlichere Informationen gegeben<br />

haben - zum Beispiel im ARZNEIMITTEL-INFOSERVICE (AIS). (Stand: 4. <strong>Oktober</strong> <strong>2023</strong>)<br />

Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)<br />

Die Richtlinie regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte<br />

und in ärztlichen Einrichtungen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die<br />

Richtlinie konkretisiert Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf<br />

der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen<br />

Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips<br />

einer humanen Krankenbehandlung.<br />

Anlage Va: Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Auftrag des Gesetzgebers konkretisiert, welche Produkte unter den Begriff<br />

eines Verbandmittels fallen und damit weiterhin zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig<br />

sind. Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung hat der G-BA festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen<br />

diese Produkte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Medizinproduktehersteller können beim<br />

G-BA die Aufnahme eines sonstigen Produktes zur Wundbehandlung in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)<br />

beantragen.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (Sonstige Produkte zur Wundbehandlung)<br />

folgende Produktgruppe neu aufgenommen:<br />

Nicht formstabile Zubereitungen<br />

Das Kriterium für die Abgrenzung von Verbandmitteln (erstattungsfähig) von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (erstattungsfähig<br />

nur mit Nutzennachweis) ist in dieser Produktgruppe demnach die Formstabilität nach der Anwendung.<br />

Halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung erfüllen nicht die Funktion der hinreichenden Bedeckung oberflächengeschädigter<br />

Körperteile, weshalb sie nicht der Definition eines Verbandmittels nach § 31 Absatz 1a SGB V entsprechen.<br />

Eine Übersicht der Anlagen finden Sie hier:<br />

10.<strong>2023</strong> | 11

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