Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 55.<br />
Zum <strong>Aus</strong>spalten der Stämme erhält jeder Holzhauer in der Hainleite jährlich zwei<br />
Druckbäume, die jedoch nicht willkürlich, sondern nur auf specielle Anweisung des Försters gefällt<br />
wer<strong>den</strong> dürfen. Die Druckbäume wer<strong>den</strong> mit dem Waldhammer sichtbar bezeichnet, von einem<br />
Schlage nach dem andern durch <strong>den</strong> Holzhauer unentgeltlich transportirt und nach Beendigung<br />
der Holzarbeit im Wirthschaftsjahre dem Holzhauer unter der Bedingung alsdann überlassen, daß<br />
er, insofern er mehr als 2 Druckbäume jährlich brauchen sollte, <strong>den</strong> Mehrbedarf nach der Taxe bezahlen<br />
muß.<br />
Das eigenmächtige Abhauen eines Druckbaumes wird, wie die Fällung eines nicht mit dem<br />
Waldhammer bezeichnet gewesenen Baumes, angesehen und bestraft. (§41.)<br />
§. 56.<br />
Soweit sich die gefällten Bäume mit <strong>Aus</strong>schluß der Buchen zu Werk- Bau und Nutzholz<br />
eignen, wer<strong>den</strong> sie in ganzen Stücken so lang, als sie zu dieser Verwendung tauglich sind, ausgehalten.<br />
In zweifelhaften Fällen ist die Bestimmung des Revierförsters vor der Ablängung einzuholen.<br />
In Contraventionsfalle hat der Holzhauer <strong>den</strong> der Kasse zugefügten Scha<strong>den</strong> zu ersetzen.<br />
§. 57.<br />
Die Nutzstücke müssen des bequemeren und sicheren Messens wegen, sowie zur Ueberzeugung,<br />
daß das Stück gesund ist, an bei<strong>den</strong> Stirnseiten frei und sichtbar sein. Ebenso müssen die an einem<br />
solchen Stücke etwa vorkommen<strong>den</strong>, überwachsenen Aeste aufgehauen wer<strong>den</strong>. Contraventionen<br />
wer<strong>den</strong> mit 1 – 5 Sgr. bestraft.<br />
§. 58.<br />
Das <strong>Aus</strong>halten von Roth- und Weißbuchennutzstücken, sowie von geringen Nutz-hölzern, wie<br />
Hor<strong>den</strong>stangen, Lissen, Reifen, Rüstbäumen u.s.w. und gespaltenen Nutzhölzern geschieht nur<br />
auf besondere Anweisung des Revier-försters.