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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 55.<br />

Zum <strong>Aus</strong>spalten der Stämme erhält jeder Holzhauer in der Hainleite jährlich zwei<br />

Druckbäume, die jedoch nicht willkürlich, sondern nur auf specielle Anweisung des Försters gefällt<br />

wer<strong>den</strong> dürfen. Die Druckbäume wer<strong>den</strong> mit dem Waldhammer sichtbar bezeichnet, von einem<br />

Schlage nach dem andern durch <strong>den</strong> Holzhauer unentgeltlich transportirt und nach Beendigung<br />

der Holzarbeit im Wirthschaftsjahre dem Holzhauer unter der Bedingung alsdann überlassen, daß<br />

er, insofern er mehr als 2 Druckbäume jährlich brauchen sollte, <strong>den</strong> Mehrbedarf nach der Taxe bezahlen<br />

muß.<br />

Das eigenmächtige Abhauen eines Druckbaumes wird, wie die Fällung eines nicht mit dem<br />

Waldhammer bezeichnet gewesenen Baumes, angesehen und bestraft. (§41.)<br />

§. 56.<br />

Soweit sich die gefällten Bäume mit <strong>Aus</strong>schluß der Buchen zu Werk- Bau und Nutzholz<br />

eignen, wer<strong>den</strong> sie in ganzen Stücken so lang, als sie zu dieser Verwendung tauglich sind, ausgehalten.<br />

In zweifelhaften Fällen ist die Bestimmung des Revierförsters vor der Ablängung einzuholen.<br />

In Contraventionsfalle hat der Holzhauer <strong>den</strong> der Kasse zugefügten Scha<strong>den</strong> zu ersetzen.<br />

§. 57.<br />

Die Nutzstücke müssen des bequemeren und sicheren Messens wegen, sowie zur Ueberzeugung,<br />

daß das Stück gesund ist, an bei<strong>den</strong> Stirnseiten frei und sichtbar sein. Ebenso müssen die an einem<br />

solchen Stücke etwa vorkommen<strong>den</strong>, überwachsenen Aeste aufgehauen wer<strong>den</strong>. Contraventionen<br />

wer<strong>den</strong> mit 1 – 5 Sgr. bestraft.<br />

§. 58.<br />

Das <strong>Aus</strong>halten von Roth- und Weißbuchennutzstücken, sowie von geringen Nutz-hölzern, wie<br />

Hor<strong>den</strong>stangen, Lissen, Reifen, Rüstbäumen u.s.w. und gespaltenen Nutzhölzern geschieht nur<br />

auf besondere Anweisung des Revier-försters.

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