28.12.2012 Aufrufe

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§. 50.<br />

Die Aeste müssen nach Maßgabe ihrer Stärke am Schafte entweder glatt abgeschnitten oder<br />

abgehauen wer<strong>den</strong> und vollständig mit der Stammfläche eingeebnet wer<strong>den</strong>, so daß nicht etwa durch<br />

Aststummel beim Aufmaltern hohle Zwischenräume entstehen.<br />

§. 51.<br />

Alle nicht unter 3 Zoll starken Spitzen-, Ast- oder Durchforstungshölzer müssen mittelst der<br />

Säge in die vorgeschriebene Länge geschnitten und dürfen nicht mit der Axt durchschrotet wer<strong>den</strong>.<br />

§. 52.<br />

Sollten Fuß- oder Fahrwege beim Hauen verfällt wer<strong>den</strong>, so ist die Passage sofort wieder<br />

herzustellen. Contraventionen gegen die in §§ 49 bis 52 gegebenen Vorschriften wer<strong>den</strong> nach Maßgabe<br />

ihrer Bedeutung mit 1 – 5 Sgr. bestraft.<br />

§. 53.<br />

Die bei Gewinnung der Stämme und Erdklötze (§ 70) entstan<strong>den</strong>en sogenannten Stocklöcher<br />

sind nach beendigten <strong>Aus</strong>spalten bei Vermeidung einer Strafe von 5 Sgr. für je<strong>den</strong> Fall sofort<br />

wieder zu ebenen.<br />

§. 54.<br />

Das <strong>Aus</strong>spalten alter Stämme ist in Districten, die verjüngt sind, durchaus nicht mehr gestattet,<br />

insofern nicht ausnahmsweise eine besondere ausdrückliche Anordnung hierzu gegeben wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!