Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 45.<br />
Bei der Fällung ist besonders darauf zu sehen, daß sie nicht allein unter mög-lichster Schonung<br />
des stehen<strong>den</strong> Holzes und des Unterwuchses, sondern auch unter Erhaltung der gefällt wer<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Stämme geschieht.<br />
Dieselbe darf daher an Bergwän<strong>den</strong> nur bergauf oder dem Berge entlang statt-fin<strong>den</strong>. Ebenso<br />
ist zu vermei<strong>den</strong>, daß die zu fällen<strong>den</strong> Stämme über Hohlwege und Schluchten, über herumliegendes<br />
Holz und Stöcke, oder über Felsen u.s.w. stürzen.<br />
In <strong>den</strong> Fällen, wo zur Erhaltung des Bei- oder Unterwuchses von dieser Bestim-mung abgewichen<br />
wer<strong>den</strong> soll, ist dazu die Genehmigung des Revierförsters einzuholen.<br />
§. 46.<br />
Nach dem Fällen müssen die geworfenen Stämme sofort ausgeästet und der durch die Aeste bedeckt<br />
gewesene Unterwuchs wieder aufgerichtet wer<strong>den</strong>.<br />
Ist aller Vorsicht beim Fällen ungeachtet Unterwuchs so beschädigt und zersplittert wor<strong>den</strong>, daß<br />
keine Erholung desselben zu erwarten ist, so muß nach vorausgegangener Ansicht und Bestimmung<br />
des Revierförsters derselbe an der Erde (§ 47) abgehauen wer<strong>den</strong>.<br />
§. 47.<br />
In Mittel- und Niederwaldungen muß das Unterholz mit vorzüglich scharfen Beilen oder<br />
Aexten, soviel möglich unmittelbar über dem Wurzelknoten so abgehauen wer<strong>den</strong>, daß der Abhieb<br />
auf dem Stocke eine schiefe und glatte Fläche bildet. Einreißen der Stockrinde, Splittern oder<br />
Spalten des Stocks sind daher und am besten zu vermei<strong>den</strong>, daß der Hieb möglichst von unten erfolgt.<br />
Deshalb dürfen auch die Reiser und Stangen – Durchforstungshiebe ausgenommen – nicht<br />
nach dem Einkerben umgebrochen oder zur Erleichterung des Abhiebs umgebogen wer<strong>den</strong>.<br />
§. 48.<br />
In <strong>den</strong> Mittelwaldschlägen müssen beim <strong>Aus</strong>hiebe des Unterholzes alle Laß- und Kernreiser<br />
geschont und so lange stehen gelassen wer<strong>den</strong>, als die Wegnahme einzelner nicht von dem Revierbeamten<br />
angeordnet wurde.<br />
Contraventionen gegen die hier und in §§ 43, 44, 45, 46 und 47 gegebenen Vorschriften wer<strong>den</strong><br />
nach Maßgabe des angerichteten Scha<strong>den</strong>s mit 1 – 15 Sgr. geahndet.<br />
§. 49.<br />
Die gefällten Stämme, namentlich in Verjüngungshieben, müssen ohne Zeitverlust nach der<br />
Fällung aufgeschnitten und aufgespalten wer<strong>den</strong>.