Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 33. Beschwerden gegen den Oberholzhauer und den Obmann hat der Revierförster und wenn sich die Betheiligten bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, das Forstamt zu erledigen. §. 34. Als Vergütung für die mit dem Amte eines Oberholzhauers verbundene Mühewal-tung erhält ein solcher neben dem Verdienste als Holzhauer je nach dem Umfange der ihn obliegenden Geschäfte, jährlich 5 bis 15 Thlr. Die Obmänner der Rotten haben ihre Obliegenheiten unentgeltlich zu besorgen. §. 35. Auf den Forstrevieren, für welche nach § 24 unter 2) Maltermeister angenommen werden, haben diese die Functionen der Oberholzhauer mit Ausschluß der im § 32 näher bezeichneten, welche dann von dem Obmanne ausgeübt werden, zu übernehmen. §. 36. Dem Maltermeister liegt hauptsächlich ob, das Feuerholz mit Ausschluß der Späne und Wellen aufzumaltern. Er hat dabei die Bestimmungen der §§. 70 – 80 zu befolgen. Damit das Aufmaltern des Holzes auch dann nicht gehindert wird, wenn der Boden gefroren ist, hat der Maltermeister vor Eintritt des Winters die erforderlichen Malterpfähle einzuschlagen. §. 37. Beim Auszeichnen des Holzes und dem verloosen der Jähne muß der Maltermeister gegenwärtig sein. Beim Rücken des Holzes muß er sein besonderes Augenmerk darauf richten, daß von den Holzhauern dasselbe alsbald thunlichst sortirt wird. Alles seiner Rotte zugehörige Holz hat der Maltermeister in Gegenwart des Obmannes oder der Mitglieder derselben der Nummernfolge nach aufzunehmen und dem Revierförster behufs der Ablohnung zu überreichen.
§. 38. Auf den Forsten, auf welchen die Holzernte von so bedeutendem Umfange ist, daß der Maltermeister die Aufmalterung nicht allein zeitig vollenden kann, sind ihm Tagelöhner beizugeben, für deren Arbeit er verantwortlich ist. §. 39. In Zeiten, wo die Holzhauerarbeit ruht, ist der Maltermeister von dem Revierförster zur Beaufsichtigung der Holzabfuhre, zur Wegebesserung und zur Ausübung des Forstschutzes zu verwenden. §. 40. Die Maltermeister erhalten einen festen jährlichen Gehalt, dessen nähere Be-stimmung vorbehalten bleibt. Bei tadelloser Geschäftsführung sollen dieselben, falls ihnen sonst die erforderlichen Eigenschaften nicht abgehen, bei Besetzung von Forstaufseherstellen vorzugsweise berücksichtigt werden. ____________________ C. Vorschriften für das Fällen und Trennen des Holzes. §. 41. Es dürfen nur solche Hölzer gefällt oder gehauen werden, die entweder mit dem Waldhammer oder sonst den Holzhauern zum Abhiebe bezeichnet worden sind. In der Regel sollen alle zum Einschlag bestimmten Bäume mit dem Revierhammer bezeichnet werden, während bei den ersten Durchforstungen bis zum 30. Jahre die zu nutzenden Stämmchen nicht einzeln gezeichnet, sondern die Holzhauer von dem Revierförster an Ort und Stelle unterwiesen werden, welches Holz zur Fällung kommen soll. Stangenhölzer sind mit einem Baumreißer anzureißen. Treten während der Hauungsausführung Ernten durch zufällige Ereignisse an solchen Holze ein, was zum Ueberhalten bestimmt ist, so ist deshalb ohne Zeitverlust dem Revierförster Anzeige zu erstatten und bis zur erfolgten Entscheidung desselben in der nächsten Umgebung des zufällig geernteten Holzes der Schlag nicht fortzusetzen. Jede Zuwiderhandlung zieht, falls der angerichtete Schaden den Betrag von 2 Thlr. nicht übersteigt, eine Strafe von 2 Sgr. bis zu 2 Thlr., bei größeren Schaden aber eine höhere Strafe bis zu 5 Thlr. nach sich.
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§. 38.<br />
Auf <strong>den</strong> Forsten, auf welchen die Holzernte von so bedeutendem Umfange ist, daß der Maltermeister<br />
die Aufmalterung nicht allein zeitig vollen<strong>den</strong> kann, sind ihm Tagelöhner beizugeben, für<br />
deren Arbeit er verantwortlich ist.<br />
§. 39.<br />
In Zeiten, wo die Holzhauerarbeit ruht, ist der Maltermeister von dem Revierförster zur<br />
Beaufsichtigung der Holzabfuhre, zur Wegebesserung und zur <strong>Aus</strong>übung des Forstschutzes zu<br />
verwen<strong>den</strong>.<br />
§. 40.<br />
Die Maltermeister erhalten einen festen jährlichen Gehalt, dessen nähere Be-stimmung vorbehalten<br />
bleibt. Bei tadelloser Geschäftsführung sollen dieselben, falls ihnen sonst die erforderlichen Eigenschaften<br />
nicht abgehen, bei Besetzung von Forstaufseherstellen vorzugsweise berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />
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C. Vorschriften für das Fällen und Trennen des Holzes.<br />
§. 41.<br />
Es dürfen nur solche Hölzer gefällt oder gehauen wer<strong>den</strong>, die entweder mit dem Waldhammer<br />
oder sonst <strong>den</strong> Holzhauern zum Abhiebe bezeichnet wor<strong>den</strong> sind.<br />
In der Regel sollen alle zum Einschlag bestimmten Bäume mit dem Revierhammer bezeichnet<br />
wer<strong>den</strong>, während bei <strong>den</strong> ersten Durchforstungen bis zum 30. Jahre die zu nutzen<strong>den</strong> Stämmchen<br />
nicht einzeln gezeichnet, sondern die Holzhauer von dem Revierförster an Ort und Stelle unterwiesen<br />
wer<strong>den</strong>, welches Holz zur Fällung kommen soll. Stangenhölzer sind mit einem Baumreißer<br />
anzureißen.<br />
Treten während der Hauungsausführung Ernten durch zufällige Ereignisse an solchen Holze<br />
ein, was zum Ueberhalten bestimmt ist, so ist deshalb ohne Zeitverlust dem Revierförster Anzeige zu<br />
erstatten und bis zur erfolgten Entscheidung desselben in der nächsten Umgebung des zufällig geernteten<br />
Holzes der Schlag nicht fortzusetzen.<br />
Jede Zuwiderhandlung zieht, falls der angerichtete Scha<strong>den</strong> <strong>den</strong> Betrag von 2 Thlr. nicht<br />
übersteigt, eine Strafe von 2 Sgr. bis zu 2 Thlr., bei größeren Scha<strong>den</strong> aber eine höhere Strafe bis<br />
zu 5 Thlr. nach sich.