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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 33.<br />

Beschwer<strong>den</strong> gegen <strong>den</strong> Oberholzhauer und <strong>den</strong> Obmann hat der Revierförster und wenn sich<br />

die Betheiligten bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, das Forstamt zu erledigen.<br />

§. 34.<br />

Als Vergütung für die mit dem Amte eines Oberholzhauers verbun<strong>den</strong>e Mühewal-tung erhält<br />

ein solcher neben dem Verdienste als Holzhauer je nach dem Umfange der ihn obliegen<strong>den</strong> Geschäfte,<br />

jährlich 5 bis 15 Thlr.<br />

Die Obmänner der Rotten haben ihre Obliegenheiten unentgeltlich zu besorgen.<br />

§. 35.<br />

Auf <strong>den</strong> Forstrevieren, für welche nach § 24 unter 2) Maltermeister angenommen wer<strong>den</strong>,<br />

haben diese die Functionen der Oberholzhauer mit <strong>Aus</strong>schluß der im § 32 näher bezeichneten, welche<br />

dann von dem Obmanne ausgeübt wer<strong>den</strong>, zu übernehmen.<br />

§. 36.<br />

Dem Maltermeister liegt hauptsächlich ob, das Feuerholz mit <strong>Aus</strong>schluß der Späne und Wellen<br />

aufzumaltern. Er hat dabei die Bestimmungen der §§. 70 – 80 zu befolgen. Damit das Aufmaltern<br />

des Holzes auch dann nicht gehindert wird, wenn der Bo<strong>den</strong> gefroren ist, hat der Maltermeister<br />

vor Eintritt des Winters die erforderlichen Malterpfähle einzuschlagen.<br />

§. 37.<br />

Beim <strong>Aus</strong>zeichnen des Holzes und dem verloosen der Jähne muß der Maltermeister gegenwärtig<br />

sein. Beim Rücken des Holzes muß er sein besonderes Augenmerk darauf richten, daß von<br />

<strong>den</strong> Holzhauern dasselbe alsbald thunlichst sortirt wird.<br />

Alles seiner Rotte zugehörige Holz hat der Maltermeister in Gegenwart des Obmannes oder<br />

der Mitglieder derselben der Nummernfolge nach aufzunehmen und dem Revierförster behufs der<br />

Ablohnung zu überreichen.

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