Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 33.<br />
Beschwer<strong>den</strong> gegen <strong>den</strong> Oberholzhauer und <strong>den</strong> Obmann hat der Revierförster und wenn sich<br />
die Betheiligten bei dessen Entscheidung nicht beruhigen, das Forstamt zu erledigen.<br />
§. 34.<br />
Als Vergütung für die mit dem Amte eines Oberholzhauers verbun<strong>den</strong>e Mühewal-tung erhält<br />
ein solcher neben dem Verdienste als Holzhauer je nach dem Umfange der ihn obliegen<strong>den</strong> Geschäfte,<br />
jährlich 5 bis 15 Thlr.<br />
Die Obmänner der Rotten haben ihre Obliegenheiten unentgeltlich zu besorgen.<br />
§. 35.<br />
Auf <strong>den</strong> Forstrevieren, für welche nach § 24 unter 2) Maltermeister angenommen wer<strong>den</strong>,<br />
haben diese die Functionen der Oberholzhauer mit <strong>Aus</strong>schluß der im § 32 näher bezeichneten, welche<br />
dann von dem Obmanne ausgeübt wer<strong>den</strong>, zu übernehmen.<br />
§. 36.<br />
Dem Maltermeister liegt hauptsächlich ob, das Feuerholz mit <strong>Aus</strong>schluß der Späne und Wellen<br />
aufzumaltern. Er hat dabei die Bestimmungen der §§. 70 – 80 zu befolgen. Damit das Aufmaltern<br />
des Holzes auch dann nicht gehindert wird, wenn der Bo<strong>den</strong> gefroren ist, hat der Maltermeister<br />
vor Eintritt des Winters die erforderlichen Malterpfähle einzuschlagen.<br />
§. 37.<br />
Beim <strong>Aus</strong>zeichnen des Holzes und dem verloosen der Jähne muß der Maltermeister gegenwärtig<br />
sein. Beim Rücken des Holzes muß er sein besonderes Augenmerk darauf richten, daß von<br />
<strong>den</strong> Holzhauern dasselbe alsbald thunlichst sortirt wird.<br />
Alles seiner Rotte zugehörige Holz hat der Maltermeister in Gegenwart des Obmannes oder<br />
der Mitglieder derselben der Nummernfolge nach aufzunehmen und dem Revierförster behufs der<br />
Ablohnung zu überreichen.