28.12.2012 Aufrufe

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§. 29.<br />

So ein Holzhauer behindert ist, bei der Waldarbeit zu erscheinen, hat er dem Oberholzhauer oder<br />

Obmann Anzeige davon zu machen, so daß der letztere stets im Stande ist, einem auf dem Schlage<br />

eintreffendem Forstbeamten die Zahl der auf <strong>den</strong>selben anwesen<strong>den</strong> Holzhauer anzugeben. Unterläßt<br />

ein Holzhauer eine solche Ansage, so verfällt derselbe in eine Ordnungstrafe von 2 Sgr.<br />

§. 30.<br />

Sollte ein Holzhauer <strong>den</strong> Weisungen und Erinnerungen des Maltermeisters, Ober-holzhauers<br />

oder Obmannes die erforderliche Folgeleistung versagen, so hat der Letztere deshalb Anzeige bei<br />

dem Förster zu machen, welcher nach Maßgabe des näheren Be-fundes <strong>den</strong> Ungehorsamen in eine<br />

Strafe von 2 – 10 Sgr. zu nehmen hat.<br />

§. 31.<br />

Die Holzhauer dürfen die ihnen übertragene Arbeit im Walde nur vom Aufgang bis zum<br />

Untergang der Sonne verrichten.<br />

Der Oberholzhauer oder Obmann gebietet Feierabend. Sobald dies geschehen ist, haben die<br />

Holzhauer <strong>den</strong> Wald zu verlassen.<br />

§. 32.<br />

Von vierzehn zu vierzehn Tagen hat der Oberholzhauer sich die im Laufe derselben, von <strong>den</strong><br />

Holzhauern seiner Parthie verrichteten Arbeit angeben zu lassen, die Richtigkeit dieser Angaben<br />

zu prüfen und hierauf die von dem Revierförster erhaltenen Abschlagszahlungen unter die einzelnen<br />

Holzhauer nach Maßgabe ihres Verdienstes zu vertheilen und in die Lohnbücher derselben einzutragen.<br />

Die Abschlagszahlung darf bis zur Vollendung der Arbeit in <strong>den</strong> einzelnen Schlägen nach<br />

nicht über ¾ Theile des verdienten Lohnes betragen. Sobald ein Schlag abgepostet ist, erhält der<br />

Oberholz-hauer unter Abrechnung der erhaltenen Lohnvorschüsse <strong>den</strong> Betrag des gesammten<br />

Hauerlohnes für <strong>den</strong>selben, worauf er <strong>den</strong> einzelnen Holzhauern ihr desfallsiges Gutha-ben auszahlt,<br />

und vollständige Abrechnung mit jedem Einzelnen hält. Über die richtig erfolgte Abrechnung<br />

rücksichtlich jedes Schlages hat sich der Revierförster Kenntnis zu verschaffen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!