Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 29.<br />
So ein Holzhauer behindert ist, bei der Waldarbeit zu erscheinen, hat er dem Oberholzhauer oder<br />
Obmann Anzeige davon zu machen, so daß der letztere stets im Stande ist, einem auf dem Schlage<br />
eintreffendem Forstbeamten die Zahl der auf <strong>den</strong>selben anwesen<strong>den</strong> Holzhauer anzugeben. Unterläßt<br />
ein Holzhauer eine solche Ansage, so verfällt derselbe in eine Ordnungstrafe von 2 Sgr.<br />
§. 30.<br />
Sollte ein Holzhauer <strong>den</strong> Weisungen und Erinnerungen des Maltermeisters, Ober-holzhauers<br />
oder Obmannes die erforderliche Folgeleistung versagen, so hat der Letztere deshalb Anzeige bei<br />
dem Förster zu machen, welcher nach Maßgabe des näheren Be-fundes <strong>den</strong> Ungehorsamen in eine<br />
Strafe von 2 – 10 Sgr. zu nehmen hat.<br />
§. 31.<br />
Die Holzhauer dürfen die ihnen übertragene Arbeit im Walde nur vom Aufgang bis zum<br />
Untergang der Sonne verrichten.<br />
Der Oberholzhauer oder Obmann gebietet Feierabend. Sobald dies geschehen ist, haben die<br />
Holzhauer <strong>den</strong> Wald zu verlassen.<br />
§. 32.<br />
Von vierzehn zu vierzehn Tagen hat der Oberholzhauer sich die im Laufe derselben, von <strong>den</strong><br />
Holzhauern seiner Parthie verrichteten Arbeit angeben zu lassen, die Richtigkeit dieser Angaben<br />
zu prüfen und hierauf die von dem Revierförster erhaltenen Abschlagszahlungen unter die einzelnen<br />
Holzhauer nach Maßgabe ihres Verdienstes zu vertheilen und in die Lohnbücher derselben einzutragen.<br />
Die Abschlagszahlung darf bis zur Vollendung der Arbeit in <strong>den</strong> einzelnen Schlägen nach<br />
nicht über ¾ Theile des verdienten Lohnes betragen. Sobald ein Schlag abgepostet ist, erhält der<br />
Oberholz-hauer unter Abrechnung der erhaltenen Lohnvorschüsse <strong>den</strong> Betrag des gesammten<br />
Hauerlohnes für <strong>den</strong>selben, worauf er <strong>den</strong> einzelnen Holzhauern ihr desfallsiges Gutha-ben auszahlt,<br />
und vollständige Abrechnung mit jedem Einzelnen hält. Über die richtig erfolgte Abrechnung<br />
rücksichtlich jedes Schlages hat sich der Revierförster Kenntnis zu verschaffen.