Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 26.<br />
Der Oberholzhauer, resp. dessen Stellvertreter, sowie der Obmann führt die Aufsicht über die zu<br />
seiner Parthie, bezüglich Rotte, gehörigen Arbeiter während der Arbeit.<br />
Besonders hat er darauf zu sehen, daß die seiner Parthie, bezüglich Rotte, über-wiesene Holzarbeit<br />
ordnungsgemäß unter die einzelnen Rotten und Theilnehmer vertheilt und verlooset, daß dieselbe<br />
in der vorgeschriebenen Zeit und streng nach <strong>den</strong> vorgeschriebenen Vorschriften verrichtet wird,<br />
und daß kein Holzhauer an einem andern Orte des Forstes Arbeiten vornimmt, als wo er vom<br />
Revierförster angelegt wor<strong>den</strong> ist.<br />
§. 27.<br />
Im Allgemeinen wird hinsichtlich der Zeit, innerhalb welcher die Schläge zu fertigen sind, bestimmt,<br />
daß ¾ derselben bis zum 1. Mai und das letzte ¼ derselben bis Ende Juni vollständig aufgearbeitet<br />
sein muß. In besonderen Fällen wird nachgelassen wer<strong>den</strong>, daß <strong>Aus</strong>jäthiebe auch in <strong>den</strong><br />
Sommermonaten zur <strong>Aus</strong>führung kommen können. Die obige Bestimmung ist für die Zahl der<br />
für ein Revier anzunehmen<strong>den</strong> Holzhauer maßgebend.<br />
§. 28.<br />
Der Oberholzhauer, dem ein Verzeichnis von <strong>den</strong> ihm untergebenen Rotten mit <strong>den</strong> diesen nach<br />
§ 23 ertheilten Nummern zu behändigen ist, ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einem<br />
Schlage, - der Obmann in seinem Jahne – verantwortlich; namentlich aber hat er darauf zu sehen,<br />
daß keine zu große Anzahl von Feuern ange-macht, daß dieselben nur an unschädlichen Stellen<br />
angelegt und nur mit dürren, nicht zu verwerten<strong>den</strong> Abgangshölzern oder Spänen unterhalten, auch<br />
beim Weggange jedesmal bis auf <strong>den</strong> letzten Funken gelöscht wer<strong>den</strong>. In Verjüngungs- <strong>Aus</strong>jäteund<br />
Durch-forstungshieben dürfen ohne ausdrückliche Erlaubniß des Revierförsters gar keine Feuer<br />
angemacht, sondern es müssen dieselben hier auf Wege oder Gestelle verlegt wer<strong>den</strong>. Bei Wind und<br />
trockener Witterung ist das Anmachen von Feuern möglichst zu vermei<strong>den</strong>, oder es sind dieselben<br />
mit aufgehacktem Bo<strong>den</strong> zu umlegen.