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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 26.<br />

Der Oberholzhauer, resp. dessen Stellvertreter, sowie der Obmann führt die Aufsicht über die zu<br />

seiner Parthie, bezüglich Rotte, gehörigen Arbeiter während der Arbeit.<br />

Besonders hat er darauf zu sehen, daß die seiner Parthie, bezüglich Rotte, über-wiesene Holzarbeit<br />

ordnungsgemäß unter die einzelnen Rotten und Theilnehmer vertheilt und verlooset, daß dieselbe<br />

in der vorgeschriebenen Zeit und streng nach <strong>den</strong> vorgeschriebenen Vorschriften verrichtet wird,<br />

und daß kein Holzhauer an einem andern Orte des Forstes Arbeiten vornimmt, als wo er vom<br />

Revierförster angelegt wor<strong>den</strong> ist.<br />

§. 27.<br />

Im Allgemeinen wird hinsichtlich der Zeit, innerhalb welcher die Schläge zu fertigen sind, bestimmt,<br />

daß ¾ derselben bis zum 1. Mai und das letzte ¼ derselben bis Ende Juni vollständig aufgearbeitet<br />

sein muß. In besonderen Fällen wird nachgelassen wer<strong>den</strong>, daß <strong>Aus</strong>jäthiebe auch in <strong>den</strong><br />

Sommermonaten zur <strong>Aus</strong>führung kommen können. Die obige Bestimmung ist für die Zahl der<br />

für ein Revier anzunehmen<strong>den</strong> Holzhauer maßgebend.<br />

§. 28.<br />

Der Oberholzhauer, dem ein Verzeichnis von <strong>den</strong> ihm untergebenen Rotten mit <strong>den</strong> diesen nach<br />

§ 23 ertheilten Nummern zu behändigen ist, ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einem<br />

Schlage, - der Obmann in seinem Jahne – verantwortlich; namentlich aber hat er darauf zu sehen,<br />

daß keine zu große Anzahl von Feuern ange-macht, daß dieselben nur an unschädlichen Stellen<br />

angelegt und nur mit dürren, nicht zu verwerten<strong>den</strong> Abgangshölzern oder Spänen unterhalten, auch<br />

beim Weggange jedesmal bis auf <strong>den</strong> letzten Funken gelöscht wer<strong>den</strong>. In Verjüngungs- <strong>Aus</strong>jäteund<br />

Durch-forstungshieben dürfen ohne ausdrückliche Erlaubniß des Revierförsters gar keine Feuer<br />

angemacht, sondern es müssen dieselben hier auf Wege oder Gestelle verlegt wer<strong>den</strong>. Bei Wind und<br />

trockener Witterung ist das Anmachen von Feuern möglichst zu vermei<strong>den</strong>, oder es sind dieselben<br />

mit aufgehacktem Bo<strong>den</strong> zu umlegen.

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