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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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B. Organisation der Holzhauer<br />

§. 23.<br />

Die für einen Forst angenommenen Holzhauer arbeiten entweder in einer oder mehreren<br />

Parthieen, und diese unter sich wieder in Rotten zu je 2 bis 4 Mann.<br />

Der Wahl der Holzhauer bleibt es überlassen, in welchem von dem eben ange-gebenen Verhältnisse<br />

sie in Rotten zusammentreten wollen. Jeder Rotte wird von <strong>den</strong> Revierförster eine Nummer<br />

zugetheilt und dem von ihm aus ihrer Mitte gewähltem Obmanne ein Hammer behändigt, auf dem<br />

die Nummer befindlich ist.<br />

§. 24.<br />

Ferner soll entweder<br />

1.) die Einrichtung getroffen wer<strong>den</strong>, daß für jede Parthie auf Vorschlag des Revierförsters<br />

vom Fürstlichem Forstamte ein Oberholzhauer und ein Stellvertreter desselben<br />

erwählt wird, dessen Anordnungen und Vorschriften die Holzhauer Folge zu leisten<br />

verpflichtet sind; oder es sollen<br />

2.) anstatt der Oberholzhauer besondere Maltermeister und zwar einer für ein Forstrevier,<br />

vom Fürstlichen Ministerium, Finanzabteilung, angestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Dieser letzteren Behörde bleibt es überlassen, für die einzelnen Forste festzustellen, welche von<br />

bei<strong>den</strong> Einrichtungen in <strong>Aus</strong>führung gebracht wer<strong>den</strong> soll.<br />

Die allgemeinen Bestimmungen über das Dienstverhältniß der Holzhauer in §§ 1 – 22 fin<strong>den</strong><br />

auch auf die Oberholzhauer und Maltermeister Anwendung.<br />

§. 25.<br />

Zu Oberholzhauern und Stellvertretern derselben dürfen nur Leute erwählt wer<strong>den</strong>, welche einigermaßen<br />

im Rechnen und Schreiben geschickt, und in dem einem Holzhauer nothwendigen Eigenschaften<br />

und Fertigkeiten so tüchtig sind, daß sie ihren Camera<strong>den</strong> mit einem guten Beispiele in<br />

der Arbeit vorauszugehen vermögen.<br />

Der Stellvertreter vertritt <strong>den</strong> Oberholzhauer im Abwesenheitsfalle des Letzteren, und es dürfen<br />

daher nicht beide zugleich bei der Arbeit fehlen.

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