Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 18.<br />
Die Holzhauer müssen zu Unterstützung des Forstpersonals und zur Sicherung desselben in<br />
seiner dienstlichen Stellung gegen Gefahr jeder Art zu jeder Zeit, bei Tag und bei Nacht, bereit<br />
sein und einer deshalb an sie gelangen<strong>den</strong> Aufforderung unweigerlich Folge leisten.<br />
Nimmt im Laufe eines Jahres die diesfallige Dienstleistung keinen größeren als einen dreitägigen<br />
Aufwand in Anspruch, so wird eine Entschädigung dafür nicht gewährt.<br />
§. 19.<br />
Dem <strong>Aus</strong>zeichnen, Jahnmachen, Nummerieren, Nutzholzmessen, Abposten und dergleichen<br />
Geschäften müssen die Holzhauer theilweise, oder auf Verlangen insgesammt beiwohnen, ohne<br />
eine Vergütung dafür in Anspruch nehmen zu können.<br />
§. 20.<br />
So lange die Waldarbeit dauert, dürfen die Holzhauer bei Einem Thaler Ordnungsstrafe keine<br />
andere Arbeit ohne Erlaubniß des Revierförsters übernehmen.<br />
§. 21.<br />
Das Handwerkszeug, einschließlich der Sägen, haben die Holzhauer auf eigene Kosten anzuschaffen<br />
und in brauchbarem Stande zu erhalten. Insbesondere hat jeder Holzhauer bei der Arbeit<br />
einen nach Leipziger Maaße vier Fuß langen Stock bei sich zu führen, welcher in 4 Fuß, und bei<br />
einem Fuß in Zolle richtig und deutlich eingetheilt sein muß.<br />
§. 22.<br />
Die Uebertretung von Vorschriften dieser Instruction, für welche keine besondere Strafe angedroht<br />
ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von 2 - 10 Sgr. geahndet.<br />
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