Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 13.<br />
Die Holzhauer sind gehalten, das Waldareal, sowie das auf <strong>den</strong>selben stockende Waldvermögen,<br />
mit Einschluß der Jagdnutzung, gegen jede Störung oder Beeinträchtigung nach Kräften zu<br />
schützen und auf Alles zu achten, was im Walde vorgeht. Sie müssen daher über alle Arten von<br />
Freveln oder Entwendungen wachen, solche möglichst verhüten und die etwa entdeckten sofort dem<br />
Revierförster zur Anzeige bringen.<br />
§. 14.<br />
Ebenso haben die Holzhauer ihr Augenmerk auf die Grenzen und Marken der Waldung zu<br />
richten, so daß sie über jede wahrgenommene Beeinträchtigung, oder Verdunkelung derselben sofort<br />
dem vorgesetzten Revierförster die nöthige Meldung zu machen haben.<br />
§. 15.<br />
Wird ein Holzhauer überführt, eine Wahrnehmung der vorgedachten Art (§§ 13 und 14) gemacht,<br />
dieselbe aber dem Revierförster verschwiegen zu haben, so wird er mit einer Geldstrafe von 10<br />
Sgr. bis 2 Thlr. belegt.<br />
§. 16.<br />
Läßt ein Holzhauer sich beigehen, ein mit gesetzlicher Strafe bedrohtes Forst- oder Jagdvergehen<br />
zu verüben, so tritt, außer der für ein derartiges Vergehen bestimmten, und nach § 8, b und § 13<br />
des Gesetzes vom 19. April 1850 geschärften Strafe, auch noch sofortige Entlassung ein. Dieselbe<br />
tritt auch dann ein, wenn ein solches Vergehen durch einen Angehörigen eines Holzhauers mit<br />
Theilnahme, Begünstigung oder auch nur mit Vorwissen des Letzteren verübt wor<strong>den</strong> ist.<br />
§. 17.<br />
Bei entstehen<strong>den</strong> Waldbrän<strong>den</strong> sind die Holzhauer verpflichtet, mit dem nöthigen Löschgeräthschaften<br />
– Axt, Hacke, Schaufel und Rechen – nach dem Feuer zu eilen.