Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 9.<br />
Die eingezogenen Strafgelder wer<strong>den</strong> vom Revierförster unter Beifügung eines Verzeichnisses,<br />
in welchem der Name des Bestraften, das Vergehen und der Betrag der Strafe einzutragen ist, am<br />
1. October des Jahres an das Fürstliche Forstamt mittels Bericht eingereicht. In dem letzteren<br />
sind zugleich diejenigen älteren Holzhauer näher anzugeben, welche sich durch die geleistete Arbeit<br />
und Führung so auszeichnen, daß sie sich einer Belohnung vorzugsweise würdig gemacht haben.<br />
§. 10.<br />
Die verwirkten Strafgelder wer<strong>den</strong>, so lange nicht anders im Interesse der Holzhauer darüber<br />
verfügt wird, nach dem Ermessen des Forstamts an würdige ältere Holzhauer als Prämien verteilt.<br />
§. 11.<br />
Außer <strong>den</strong> Befehlen der im §. 5 bezeichneten Vorgesetzten haben die Holzhauer auch <strong>den</strong><br />
Anweisungen, welche sie durch die Forstgehülfen und Forstaufseher erhalten, Folge zu leisten.<br />
Jeder Ungehorsam wird mit 5 Sgr. bis zu 2 Thlr. geahndet.<br />
§. 12.<br />
Es ist die Pflicht eines Holzhauers, sich einen guten Leumund zu erhalten. Sollte er diesen verlieren<br />
oder durch irgend eine Handlung zu öffentlichen Ärger Anlaß geben, so wird er sofort entlassen.<br />
Eine gleiche Folge tritt ein, wenn ein Holzhauer über die Anordnungen eines Vorgesetzten<br />
oder über eine erlittene Strafe sich auf eine unziemliche Weise äußert, oder überhaupt seine Camera<strong>den</strong><br />
zur Unzufrie<strong>den</strong>heit aufzureizen sucht.<br />
Die Entlassung soll ferner verfügt wer<strong>den</strong>, sobald ein Holzhauer wegen Disciplinar-Vergehen<br />
dreimal in einem Jahre bestraft wor<strong>den</strong> ist oder sich als faul und lässig zeigt. Im letzten Falle ist der<br />
Revierförster berechtigt, auf Kosten des Nach-lässigen andere Holzhauer in dessen Jahn einzulegen.