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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 9.<br />

Die eingezogenen Strafgelder wer<strong>den</strong> vom Revierförster unter Beifügung eines Verzeichnisses,<br />

in welchem der Name des Bestraften, das Vergehen und der Betrag der Strafe einzutragen ist, am<br />

1. October des Jahres an das Fürstliche Forstamt mittels Bericht eingereicht. In dem letzteren<br />

sind zugleich diejenigen älteren Holzhauer näher anzugeben, welche sich durch die geleistete Arbeit<br />

und Führung so auszeichnen, daß sie sich einer Belohnung vorzugsweise würdig gemacht haben.<br />

§. 10.<br />

Die verwirkten Strafgelder wer<strong>den</strong>, so lange nicht anders im Interesse der Holzhauer darüber<br />

verfügt wird, nach dem Ermessen des Forstamts an würdige ältere Holzhauer als Prämien verteilt.<br />

§. 11.<br />

Außer <strong>den</strong> Befehlen der im §. 5 bezeichneten Vorgesetzten haben die Holzhauer auch <strong>den</strong><br />

Anweisungen, welche sie durch die Forstgehülfen und Forstaufseher erhalten, Folge zu leisten.<br />

Jeder Ungehorsam wird mit 5 Sgr. bis zu 2 Thlr. geahndet.<br />

§. 12.<br />

Es ist die Pflicht eines Holzhauers, sich einen guten Leumund zu erhalten. Sollte er diesen verlieren<br />

oder durch irgend eine Handlung zu öffentlichen Ärger Anlaß geben, so wird er sofort entlassen.<br />

Eine gleiche Folge tritt ein, wenn ein Holzhauer über die Anordnungen eines Vorgesetzten<br />

oder über eine erlittene Strafe sich auf eine unziemliche Weise äußert, oder überhaupt seine Camera<strong>den</strong><br />

zur Unzufrie<strong>den</strong>heit aufzureizen sucht.<br />

Die Entlassung soll ferner verfügt wer<strong>den</strong>, sobald ein Holzhauer wegen Disciplinar-Vergehen<br />

dreimal in einem Jahre bestraft wor<strong>den</strong> ist oder sich als faul und lässig zeigt. Im letzten Falle ist der<br />

Revierförster berechtigt, auf Kosten des Nach-lässigen andere Holzhauer in dessen Jahn einzulegen.

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