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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 5.<br />

Die nächsten Vorgesetzten der Holzhauer sind der Vorstand des Fürstlichen Forstamts und<br />

der betreffende Revierförster. Die Holzhauer sind diesen Vorgesetzten Achtung und pünktlichen<br />

Gehorsam schuldig, und unterwerfen sich der Disciplinargewalt derselben dergestalt, daß <strong>den</strong> erwähnten<br />

Vorgesetzten das Recht zusteht, die in dieser Instruction angedrohten Strafen auszusprechen und<br />

in Vollzug zu setzen.<br />

§. 6.<br />

Für die <strong>Aus</strong>übung dieser Disciplinarstrafgewalt gilt die Regel, daß der Revierförster diejenigen<br />

Ordnungswidrigkeiten, bei welchen der Strafsatz höchstens 2 Thlr. beträgt, das Fürstliche<br />

Forstamt aber alle mit einer höheren Strafe zu ahn<strong>den</strong><strong>den</strong> Vergehen zu untersuchen und zu bestrafen<br />

hat.<br />

<strong>Aus</strong>nahmsweise kann jedoch das Forstamt auch die Untersuchung und Bestrafung eines Vergehens<br />

, dessen Strafe die angegebene Grenze nicht übersteigt , vor sich ziehen, wenn solches nach <strong>den</strong><br />

Umstän<strong>den</strong> im dienstlichen Interesse für nothwendig öder räthlich erachten sollte.<br />

§. 7.<br />

Gegen je<strong>den</strong> Strafausspruch findet nur ein einmaliger Recurs statt, und zwar gegen einen solchen<br />

des Revierförsters an das Fürstliche Forstamt und gegen einen des letzteren an das Fürstliche<br />

Ministerium, Finanzabtheilung, welches die oberste Dienstbehörde der Holzhauer bildet. Die<br />

Einlegung des Recurses muß binnen einer Nothfrist von zehn Tagen nach Bekanntmachung des<br />

Strafausspruchs geschehen.<br />

§. 8.<br />

Die von einem Holzhauer verwirkten Geldstrafen wer<strong>den</strong> ohne Weiteres von dem Lohne desselben<br />

gekürzt und ins Lohnbuch eingetragen.

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