Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 5.<br />
Die nächsten Vorgesetzten der Holzhauer sind der Vorstand des Fürstlichen Forstamts und<br />
der betreffende Revierförster. Die Holzhauer sind diesen Vorgesetzten Achtung und pünktlichen<br />
Gehorsam schuldig, und unterwerfen sich der Disciplinargewalt derselben dergestalt, daß <strong>den</strong> erwähnten<br />
Vorgesetzten das Recht zusteht, die in dieser Instruction angedrohten Strafen auszusprechen und<br />
in Vollzug zu setzen.<br />
§. 6.<br />
Für die <strong>Aus</strong>übung dieser Disciplinarstrafgewalt gilt die Regel, daß der Revierförster diejenigen<br />
Ordnungswidrigkeiten, bei welchen der Strafsatz höchstens 2 Thlr. beträgt, das Fürstliche<br />
Forstamt aber alle mit einer höheren Strafe zu ahn<strong>den</strong><strong>den</strong> Vergehen zu untersuchen und zu bestrafen<br />
hat.<br />
<strong>Aus</strong>nahmsweise kann jedoch das Forstamt auch die Untersuchung und Bestrafung eines Vergehens<br />
, dessen Strafe die angegebene Grenze nicht übersteigt , vor sich ziehen, wenn solches nach <strong>den</strong><br />
Umstän<strong>den</strong> im dienstlichen Interesse für nothwendig öder räthlich erachten sollte.<br />
§. 7.<br />
Gegen je<strong>den</strong> Strafausspruch findet nur ein einmaliger Recurs statt, und zwar gegen einen solchen<br />
des Revierförsters an das Fürstliche Forstamt und gegen einen des letzteren an das Fürstliche<br />
Ministerium, Finanzabtheilung, welches die oberste Dienstbehörde der Holzhauer bildet. Die<br />
Einlegung des Recurses muß binnen einer Nothfrist von zehn Tagen nach Bekanntmachung des<br />
Strafausspruchs geschehen.<br />
§. 8.<br />
Die von einem Holzhauer verwirkten Geldstrafen wer<strong>den</strong> ohne Weiteres von dem Lohne desselben<br />
gekürzt und ins Lohnbuch eingetragen.