28.12.2012 Aufrufe

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Instruction<br />

Für die Holzhauer in <strong>den</strong> Dominalwaldungen der Unterherrschaft<br />

______________<br />

A Allgemeine Bestimmungen<br />

§. 1.<br />

Zu der Holzhauerarbeit in <strong>den</strong> Dominalwaldungen dürfen nur solche Leute zugelassen wer<strong>den</strong>,<br />

die im Rufe der Unbescholtenheit stehen, als fleißige Arbeiter bekannt sind und dieses durch ein<br />

Leumundschaftsattest ihrer Ortsbehörde nachweisen.<br />

§. 2.<br />

Die Annahme, sowie die Entlassung der Holzhauer, erfolgt durch das Fürstliche Forstamt<br />

auf Vorschlag oder nach Anhörung des Gutachtens der betreffen<strong>den</strong> Revierförster.<br />

§. 3.<br />

Jeder Holzhauer wird durch das Fürstliche Forstamt auf diese Instruction, von welcher<br />

Ihm ein Exemplar auszuhändigen ist, mittels Eides verpflichtet.<br />

§. 4.<br />

Das Dienstverhältniß der Holzhauer ist ein kündbarer Vertrag, der von diesen nur nach Ablauf<br />

eines Wirthschaftsjahres gelöst wer<strong>den</strong> kann, während dem Fürstlichem Forstamte das Recht<br />

zusteht, <strong>den</strong> geschlossenen Vertrag zu jeder Zeit aufzulösen und einen Holzhauer sofort aus der Arbeit<br />

zu entlassen, sobald er ein in dieser Instruction mit der Strafe der Entlassung bedrohtes Vergehen<br />

sich zu Schul<strong>den</strong> kommen läßt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!