Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Instruction<br />
Für die Holzhauer in <strong>den</strong> Dominalwaldungen der Unterherrschaft<br />
______________<br />
A Allgemeine Bestimmungen<br />
§. 1.<br />
Zu der Holzhauerarbeit in <strong>den</strong> Dominalwaldungen dürfen nur solche Leute zugelassen wer<strong>den</strong>,<br />
die im Rufe der Unbescholtenheit stehen, als fleißige Arbeiter bekannt sind und dieses durch ein<br />
Leumundschaftsattest ihrer Ortsbehörde nachweisen.<br />
§. 2.<br />
Die Annahme, sowie die Entlassung der Holzhauer, erfolgt durch das Fürstliche Forstamt<br />
auf Vorschlag oder nach Anhörung des Gutachtens der betreffen<strong>den</strong> Revierförster.<br />
§. 3.<br />
Jeder Holzhauer wird durch das Fürstliche Forstamt auf diese Instruction, von welcher<br />
Ihm ein Exemplar auszuhändigen ist, mittels Eides verpflichtet.<br />
§. 4.<br />
Das Dienstverhältniß der Holzhauer ist ein kündbarer Vertrag, der von diesen nur nach Ablauf<br />
eines Wirthschaftsjahres gelöst wer<strong>den</strong> kann, während dem Fürstlichem Forstamte das Recht<br />
zusteht, <strong>den</strong> geschlossenen Vertrag zu jeder Zeit aufzulösen und einen Holzhauer sofort aus der Arbeit<br />
zu entlassen, sobald er ein in dieser Instruction mit der Strafe der Entlassung bedrohtes Vergehen<br />
sich zu Schul<strong>den</strong> kommen läßt.