Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 84.<br />
Hinsichtlich der Hauerlöhne für die Nutzhölzer von Laubhölzern wird bestimmt:<br />
Für je<strong>den</strong> in Rechnung gestellten Kubikfuß Nutzholz erhalten die Holzhauer<br />
3 Pf. Hauerlohn<br />
Bei Nutzhölzern die nach Schocken verkauft wer<strong>den</strong>, wird der Hauerlohn auch nach Schokken<br />
berechnet. Es wird hierbei angenommen, daß der Kubikfuß von solchen Hölzern, die über 3<br />
Fuß stark sind , mit 3 Pf. und der von solchen unter der eben genannten Dimension mit 4 Pf. bezahlt<br />
wird. Sollte jedoch solches geringeres Nutzholz nur unter besonderen Schwierigkeiten geerntet<br />
wer<strong>den</strong> können, dann steht dem fürstlichen Forstamte die Befugniß zu, unter Heraussetzung der<br />
Gründe das bestimmte Lohn von 3 oder 4 Pf. pro Kubikfuß entsprechend zu erhöhen. Für ein<br />
Malter Nutz-holz wird 8 Sgr. Hauerlohn ohne Unterscheidung, ob das Aufmaltern durch <strong>den</strong><br />
Holzhauer bewirkt wurde, oder nicht, gezahlt.<br />
Müssen von <strong>den</strong> als Bau- und Nutzholz ausgehaltenen Sortimenten einige als Feuerhölzer<br />
nachträglich eingelegt wer<strong>den</strong>, So sind die Hauerlöhne nur nach <strong>den</strong> für die letzteren festgestellten<br />
Sätzen auszuzahlen.<br />
§. 85.<br />
Wenn die Getreidepreise während der Dauer der Arbeitszeit in einem Jahre sich so hoch erhalten<br />
, daß der hiesige Scheffel Roggen durchschnittlich 2 Thlr. und mehr kostet, so haben die<br />
Holzhauer eine angemessene Lohnerhöhung zu erwarten.<br />
§. 86.<br />
Von dem zu Keilholz und Druckbäumen abgegebenen Holze wird kein Hauerlohn gezahlt.<br />
§. 87.<br />
Für jedes Malter und Schock Wellen von <strong>den</strong> in §§. 81, 82, 83 und 84 erwähnten Sortimenten<br />
wird 2 Sgr. Rückerlohn verabreicht, sofern die Hölzer nach desfalliger Anordnung gerückt<br />
wer<strong>den</strong> müssen.<br />
Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten, wie sie besonders in einzelnen Wirthschaftsfiguren des<br />
Jechaer- und Hachelbicher Forstes vorkommen, soll das Rückerlohn angemessen und selbst bis auf<br />
das Doppelte erhöhet wer<strong>den</strong>.