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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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F. Holzhauerlöhne<br />

§. 81.<br />

Die Holzhauerlöhne für Scheit-, Mittel-, und Reitelholz betragen,<br />

1) wenn Maltermeister angenommen sind im Durchschnitt<br />

pro Malter eichenes Scheitholz 7 Sgr. - Pf.<br />

„ „ „ Mittelholz 6 „ 8 „<br />

pro Malter eichene Reitel 6 „ 4 „<br />

pro Malter buchenes Scheitholz 6 Sgr. 8 Pf.<br />

„ „ „ Mittelholz 6 „ 4 „<br />

pro Malter buchene Reitel 6 „ - „<br />

§. 82.<br />

In dem im vorigen Paragraph unter 1 genannten Falle wird ein Malter buchene oder eichene<br />

Stämme mit 12 Sgr. 2 Pf. und eins dergleichen alte Stämme mit 7 Sgr. 8 Pf. ausgelohnt, während<br />

im zweiten Falle für das erstere Sortiment 12 Sgr. 6 Pf. und für das zweite 8 Sgr. pro Malter<br />

gezahlt wer<strong>den</strong>.<br />

Gegrabene Stämme wer<strong>den</strong> nach Maßgabe der Schwierigkeit der Arbeit um 50 bis 100<br />

Prozent höher als jene verlohnt.<br />

§. 83.<br />

Das Schock Baumwellen wird mit 6½ Sgr., das Schock Unterholzwellen je nach der<br />

Schwierigkeit der Arbeit mit 6½ bis 8½ Sgr. ausgelohnt. Scheidelwellen wer<strong>den</strong> mit 11 1/6 Sgr.<br />

pro Schock bezahlt.

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