Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 77.<br />
Erfolgt die Aufmalterung bei Schnee, so ist derselbe zuvörderst wegzukehren oder vermittelst hölzerner<br />
Schaufeln wegzubringen.<br />
Wege dürfen durch Malter- oder Wellhaufen nicht versperrt wer<strong>den</strong>. Unmittelbar an nahstehende<br />
Bäume, oder auf hervorspringende Tagwurzeln darf kein Holz gemaltert wer<strong>den</strong>.<br />
§. 78.<br />
Die Keilholzmalter, welche <strong>den</strong> Holzhauern unentgeltlich zur Fertigung der nothwendigen<br />
Keile überwiesen wer<strong>den</strong>, müssen, damit diese Malter dem beabsichtigten Zwecke entsprechen, aus<br />
Stammholzstücken von Bäumen nicht über 24 Zoll Stärke aufgesetzt, der besseren Verwendung<br />
wegen jedes Scheit zu 5 Fuß Länge ausgehalten, in der Mitte aber bis nahe auf <strong>den</strong> Kern von der<br />
Rinde herein eingeschnitten wer<strong>den</strong>.<br />
§. 79.<br />
In keinem Falle darf einem Holzhauer mehr als 24 Kubikfuß jährlich zu Keilen verabreicht<br />
wer<strong>den</strong>. Anspruch auf dieses Maximum haben nur die in <strong>den</strong> Hainleiter Forsten und dem<br />
Stockhäuser Reviere vollständig beschäftigten Holzhauer. Auf <strong>den</strong> Landforsten bleibt es dem Ermessen<br />
des Forstamtes anheim gestellt, <strong>den</strong> Holzhauern nach Verhältniß des Erntequantums Keilholz<br />
zu überlassen.<br />
§. 80.<br />
Nach der Aufmalterung und vor der Abpostung ist der Schlag gehörig zu reinigen, d.h. alle<br />
Späne müssen gelesen und das Genist in Wellchen aufgebun<strong>den</strong> sein. Uebrig gebliebene einzelne<br />
Scheite und Wellen sind zur Feuerung während der Abgabe des Schlages zu verwen<strong>den</strong>, und dürfen<br />
keinesfalls von <strong>den</strong> Holzhauern mit nach Hause genommen wer<strong>den</strong>, sowie überhaupt alles Mitnehmen<br />
von Holz, auch von <strong>den</strong> Angehörigen der Holzhauer, aus einem Schlage verboten ist.<br />
Zuwiderhandlungen wer<strong>den</strong> der zuständigen Gerichtsbehörde zur Bestrafung angezeigt und es tritt<br />
außerdem noch für <strong>den</strong> Holzhauer Entlassung ein. Von <strong>den</strong> Spänen kann ein Holzhauer jährlich<br />
vier Malter für <strong>den</strong> Taxpreis beanspruchen, während einem solchen ein Schock Genist-wellchen<br />
unentgeltlich überlassen wer<strong>den</strong> soll, wenn überhaupt die Ernte diese Abgabe gestattet. Kein Holzhauer<br />
darf von dem empfangenen Holze an eine dritte Person etwas ablassen, bei Vermeidung sofortiger<br />
Entlassung außer der für ein derartiges Vergehen bestimmten gesetzlichen Strafe.<br />
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