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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 77.<br />

Erfolgt die Aufmalterung bei Schnee, so ist derselbe zuvörderst wegzukehren oder vermittelst hölzerner<br />

Schaufeln wegzubringen.<br />

Wege dürfen durch Malter- oder Wellhaufen nicht versperrt wer<strong>den</strong>. Unmittelbar an nahstehende<br />

Bäume, oder auf hervorspringende Tagwurzeln darf kein Holz gemaltert wer<strong>den</strong>.<br />

§. 78.<br />

Die Keilholzmalter, welche <strong>den</strong> Holzhauern unentgeltlich zur Fertigung der nothwendigen<br />

Keile überwiesen wer<strong>den</strong>, müssen, damit diese Malter dem beabsichtigten Zwecke entsprechen, aus<br />

Stammholzstücken von Bäumen nicht über 24 Zoll Stärke aufgesetzt, der besseren Verwendung<br />

wegen jedes Scheit zu 5 Fuß Länge ausgehalten, in der Mitte aber bis nahe auf <strong>den</strong> Kern von der<br />

Rinde herein eingeschnitten wer<strong>den</strong>.<br />

§. 79.<br />

In keinem Falle darf einem Holzhauer mehr als 24 Kubikfuß jährlich zu Keilen verabreicht<br />

wer<strong>den</strong>. Anspruch auf dieses Maximum haben nur die in <strong>den</strong> Hainleiter Forsten und dem<br />

Stockhäuser Reviere vollständig beschäftigten Holzhauer. Auf <strong>den</strong> Landforsten bleibt es dem Ermessen<br />

des Forstamtes anheim gestellt, <strong>den</strong> Holzhauern nach Verhältniß des Erntequantums Keilholz<br />

zu überlassen.<br />

§. 80.<br />

Nach der Aufmalterung und vor der Abpostung ist der Schlag gehörig zu reinigen, d.h. alle<br />

Späne müssen gelesen und das Genist in Wellchen aufgebun<strong>den</strong> sein. Uebrig gebliebene einzelne<br />

Scheite und Wellen sind zur Feuerung während der Abgabe des Schlages zu verwen<strong>den</strong>, und dürfen<br />

keinesfalls von <strong>den</strong> Holzhauern mit nach Hause genommen wer<strong>den</strong>, sowie überhaupt alles Mitnehmen<br />

von Holz, auch von <strong>den</strong> Angehörigen der Holzhauer, aus einem Schlage verboten ist.<br />

Zuwiderhandlungen wer<strong>den</strong> der zuständigen Gerichtsbehörde zur Bestrafung angezeigt und es tritt<br />

außerdem noch für <strong>den</strong> Holzhauer Entlassung ein. Von <strong>den</strong> Spänen kann ein Holzhauer jährlich<br />

vier Malter für <strong>den</strong> Taxpreis beanspruchen, während einem solchen ein Schock Genist-wellchen<br />

unentgeltlich überlassen wer<strong>den</strong> soll, wenn überhaupt die Ernte diese Abgabe gestattet. Kein Holzhauer<br />

darf von dem empfangenen Holze an eine dritte Person etwas ablassen, bei Vermeidung sofortiger<br />

Entlassung außer der für ein derartiges Vergehen bestimmten gesetzlichen Strafe.<br />

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