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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 73.<br />

Es ist nachgelassen, 4 oder 5 Fuß lange Staken zu verwen<strong>den</strong>. Letztere müssen auf solchen<br />

Schlägen und dann in Anwendung gebracht wer<strong>den</strong>, wo dieselben aus zum Abhiebe disponirten<br />

Stangen oder aus hierzu tauglichen Aesten gefertigt wer<strong>den</strong> können. Keineswegs sind dazu besondere<br />

Schrote bei Vermeidung der in § 59 angedrohten Strafe zu schnei<strong>den</strong>.<br />

Die 4 Fuß langen Staken wer<strong>den</strong> entweder von Stangen und Aesten, wie die 5 fußigen, ausgehalten,<br />

oder sie können auch in Ermangelung solcher aus Schroten gespalten wer<strong>den</strong>. In diesem<br />

Falle muß jedoch zur deutlichen Unterscheidung eines je<strong>den</strong> einzelnen Malters, ein 2 bis 2 ½ Fuß<br />

langes Stückchen Holz auf <strong>den</strong> Malter-pfahl zweier an einander liegender Malter aufgesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

§. 74.<br />

Die Malterhölzer müssen thunlichst auf solchen Plätzen aufgesetzt wer<strong>den</strong>, wo sich kein Unterwuchs<br />

befindet, und die möglichst eben sind.<br />

Das Holz darf dem Empfänger weder zum Nachtheil, noch zum Vortheil aufgemal-tert wer<strong>den</strong>.<br />

Unvermeidliche, drei Zoll und darüber im Durchmesser betragende hohle Räume sind mit kleineren<br />

Holstücken aufzufüllen.<br />

Kein Teil des Malters darf niedriger gemacht, sondern das Holz muß so gelegt wer<strong>den</strong>, daß<br />

das Malter von allen Seiten die gleiche Höhe hat. Die Wände, sowie die Stirnflächen desselben<br />

müssen senkrecht sein.<br />

Nur am Ende des Jahns und bei Windbrüchen ist es nachgelassen, ½ oder ¼ Malterstöße aufzusetzen,<br />

da es als Regel gilt, soviel als möglich nur ganze Malter zu legen.<br />

§. 75.<br />

Das Aufmaltern muß so erfolgen, daß das Holz wo möglich mit der Stirnseite nach dem Abfuhrwege<br />

liegt und dürfen die Malterstöße nicht so nahe an einander gerückt wer<strong>den</strong>, daß hierdurch<br />

das Schlagen der einzelnen Scheite mit dem Revierhammer besonders erschwert oder unmöglich wird.<br />

§. 76.<br />

Die untersten Scheitlängen dürfen nicht mit der Rin<strong>den</strong>seite auf <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> gelegt wer<strong>den</strong>.<br />

Knoten und starke Aststellen sind nach der Außenseite des Malters zu richten.

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