Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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Die in die Wellen kommen<strong>den</strong> stärkeren Äste müssen bei Vermeidung einer Strafe von 1 – 5<br />
Sgr. mittelst der Axt, des Beiles oder der Handsäge vorschriftsmäßig abge-längt wer<strong>den</strong>. Nur<br />
solche Äste können gebrochen wer<strong>den</strong>, die die Stärke eines Zolles nicht erreichen.<br />
In die in der Mitte eines halben, beziehungsweise viertel Schockes liegende Welle ist ein Reitel<br />
einzubin<strong>den</strong>, welcher um einen halben Fuß aus dem Sturzende hervorragt und auf der oberen Seite<br />
mit einer Platte zum Auftragen der Nummer versehen ist.<br />
§. 64.<br />
Das aufgespaltene Holz muß bis zum Rücken desselben an unschädlichen und so-weit möglich<br />
nicht mit Unterholz versehenen Stellen und jedesmal auf Unterlager auf-geschränkt wer<strong>den</strong>. Contraventionen<br />
wer<strong>den</strong> mit 5 – 10 Sgr. bestraft.<br />
_________________<br />
D Vom Rücken des Holzes<br />
§. 65.<br />
Das Rücken der Hölzer erfolgt auf Anordnung des Revierförsters entweder durch Tragen<br />
oder durch Fahren mittelst eines Holzschlittens oder Schiebekarrens, stets unter möglichster Schonung<br />
des Unterwuchses.<br />
§. 66.<br />
Das Rollen oder Stürzen der Schrote und Scheite, sowie das Schleifen der Wellen ist streng<br />
untersagt und darf nur in besonderen Fällen auf specielle Anweisung des Revierförsters erfolgen.<br />
Ein Entgegenhandeln gegen diese Bestimmungen wird nach Maßgabe des angerichteten Scha<strong>den</strong>s<br />
mit ½ Sgr. bis 5 Sgr. für jedes Schrot, Scheit oder Bund bestraft.