Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein
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§. 59.<br />
Die zu Feuerholz bestimmten Schäfte wer<strong>den</strong> in 4 Fuß lange Schrote zerschnitten, wobei jedes<br />
Einkimmen streng untersagt ist. Bei <strong>den</strong> Stamm-schroten erfolgt die Messung derselben von der<br />
halben Hiebsfläche an, sobald dieselben von solchen Bäumen herrühren, die nach § 42 abgehauen<br />
wer<strong>den</strong> durften. Für je<strong>den</strong> Zoll einer von dieser Dimension abweichen<strong>den</strong> Schnittlänge wird ½<br />
Sgr. Strafe erlegt. Die von <strong>den</strong> Bäumen, welche 3 ½ Fuß hoch über der Erde abgeschnitten wor<strong>den</strong><br />
sind, herrühren<strong>den</strong> Stücke sind so auszuspalten, daß die vorschriftsmäßige Scheitlänge von 4 Fuß<br />
möglichst erlangt wird.<br />
§. 60.<br />
Beim Aufspalten der Schrote haben sich die Holzhauer streng nach der hierüber bestehen<strong>den</strong><br />
Vorschrift – Holztaxe für die Unterherrschaft von 1841 und § 70 d. Instr. zu richten, nach welchen<br />
kein Scheit über 10 Zoll auf der Rückenseite haben darf. Für jedes über 10 Zoll starke Scheit wird<br />
½ Sgr. Strafe erlegt und ist der betheiligte Holzhauer außerdem noch verpflichtet, die versäumte<br />
Zerkleinerung desselben nachzu-holen. Ebenso müssen alle über 6 Zoll starken Stücke, welche spaltbar<br />
sind, gespalten wer<strong>den</strong>. Für je<strong>den</strong> in ein Malter von der genannten Stärke eingelegten Reitel<br />
wird ½ Sgr. Strafe erhoben.<br />
§. 61.<br />
Wird es mit Axt und Keil nicht möglich, einzelne Schrote in so kleine Theile zu zer-legen, wie<br />
eben in § 60 bestimmt, so muß dies mittels Sprengens durch Pulver wenigstens so weit geschehen, daß<br />
zwei Mann vermögend sind, ein solches Stück auf <strong>den</strong> Wagen zu heben. In schwierigen Fällen<br />
sollen die Holzhauer dafür besonders entschädigt wer<strong>den</strong>.<br />
§. 62.<br />
Alles unter 3 Zoll starke Astholz und Reisig wird in Wellen aufgebun<strong>den</strong>, welche eine Länge<br />
von 5 Fuß und eine Stärke von 1 Fuß im Bunde haben müssen. Jede Welle muß fest in eine<br />
Starke Wiede gebun<strong>den</strong> sein. Zu <strong>den</strong> letzteren wer<strong>den</strong> in der Regel weiche Holzarten verwendet.<br />
Die Gewinnung derselben erfolgt auf besondere Anweisung des Revierförsters. Das eigen-mächtige<br />
Schei<strong>den</strong> von Wie<strong>den</strong> wird nach Maßgabe des etwa dadurch verur-sachten Scha<strong>den</strong>s mit 2 Sgr. bis<br />
2 Thlr. pro Schock bestraft.<br />
§. 63.