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Aus den thüringischen Wäldern - Deutscher Forstverein

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§. 59.<br />

Die zu Feuerholz bestimmten Schäfte wer<strong>den</strong> in 4 Fuß lange Schrote zerschnitten, wobei jedes<br />

Einkimmen streng untersagt ist. Bei <strong>den</strong> Stamm-schroten erfolgt die Messung derselben von der<br />

halben Hiebsfläche an, sobald dieselben von solchen Bäumen herrühren, die nach § 42 abgehauen<br />

wer<strong>den</strong> durften. Für je<strong>den</strong> Zoll einer von dieser Dimension abweichen<strong>den</strong> Schnittlänge wird ½<br />

Sgr. Strafe erlegt. Die von <strong>den</strong> Bäumen, welche 3 ½ Fuß hoch über der Erde abgeschnitten wor<strong>den</strong><br />

sind, herrühren<strong>den</strong> Stücke sind so auszuspalten, daß die vorschriftsmäßige Scheitlänge von 4 Fuß<br />

möglichst erlangt wird.<br />

§. 60.<br />

Beim Aufspalten der Schrote haben sich die Holzhauer streng nach der hierüber bestehen<strong>den</strong><br />

Vorschrift – Holztaxe für die Unterherrschaft von 1841 und § 70 d. Instr. zu richten, nach welchen<br />

kein Scheit über 10 Zoll auf der Rückenseite haben darf. Für jedes über 10 Zoll starke Scheit wird<br />

½ Sgr. Strafe erlegt und ist der betheiligte Holzhauer außerdem noch verpflichtet, die versäumte<br />

Zerkleinerung desselben nachzu-holen. Ebenso müssen alle über 6 Zoll starken Stücke, welche spaltbar<br />

sind, gespalten wer<strong>den</strong>. Für je<strong>den</strong> in ein Malter von der genannten Stärke eingelegten Reitel<br />

wird ½ Sgr. Strafe erhoben.<br />

§. 61.<br />

Wird es mit Axt und Keil nicht möglich, einzelne Schrote in so kleine Theile zu zer-legen, wie<br />

eben in § 60 bestimmt, so muß dies mittels Sprengens durch Pulver wenigstens so weit geschehen, daß<br />

zwei Mann vermögend sind, ein solches Stück auf <strong>den</strong> Wagen zu heben. In schwierigen Fällen<br />

sollen die Holzhauer dafür besonders entschädigt wer<strong>den</strong>.<br />

§. 62.<br />

Alles unter 3 Zoll starke Astholz und Reisig wird in Wellen aufgebun<strong>den</strong>, welche eine Länge<br />

von 5 Fuß und eine Stärke von 1 Fuß im Bunde haben müssen. Jede Welle muß fest in eine<br />

Starke Wiede gebun<strong>den</strong> sein. Zu <strong>den</strong> letzteren wer<strong>den</strong> in der Regel weiche Holzarten verwendet.<br />

Die Gewinnung derselben erfolgt auf besondere Anweisung des Revierförsters. Das eigen-mächtige<br />

Schei<strong>den</strong> von Wie<strong>den</strong> wird nach Maßgabe des etwa dadurch verur-sachten Scha<strong>den</strong>s mit 2 Sgr. bis<br />

2 Thlr. pro Schock bestraft.<br />

§. 63.

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