Vortrag ESUG ISM - Restrukturierungsforum
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Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” Vortrag von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am 28.02.2012
- Seite 2 und 3: 1. Grundlagen Insolvenz ist Gesamtv
- Seite 4 und 5: 2. Überblick Was ändert sich durc
- Seite 6 und 7: 3. Änderungen im Antragsverfahren
- Seite 8 und 9: 4. Das Schutzschirmverfahren (Darst
- Seite 10 und 11: 5. Die Eigenverwaltung (Darstellung
- Seite 12 und 13: 6. Das Insolvenzplanverfahren Umwan
- Seite 14 und 15: 6. Das Insolvenzplanverfahren weite
Die Reform der Insolvenzordnung nach <strong>ESUG</strong>,<br />
dem “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung<br />
von Unternehmen”<br />
<strong>Vortrag</strong> von Prof. Manfred Hunkemöller und RA Rolf Weidmann am<br />
28.02.2012
1. Grundlagen<br />
Insolvenz ist Gesamtvollstreckung<br />
Plan<br />
(Fortführungsvergleich)<br />
Verwertung<br />
des vorhandenen Vermögens<br />
durch<br />
Übertragende<br />
Sanierung<br />
Liquidation<br />
Ausscheiden aus<br />
dem Markt<br />
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1. Grundlagen<br />
Insolvenzverfahren: Beteiligte<br />
Insolvenzgericht<br />
Rechtsaufsicht<br />
Insolvenzverwalter<br />
Abwicklungsorgan und Sachwalter<br />
der Gläubiger- & Schuldnerinteressen<br />
Auskunftsrechte Wahl & Vorgaben<br />
Schuldner Gläubiger<br />
Entscheidungsträger<br />
Gläubigerversammlung<br />
oberstes Entscheidungsgremium<br />
Gläubigerausschuß<br />
Repräsentativorgan<br />
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2. Überblick<br />
Was ändert sich durch das <strong>ESUG</strong> ?<br />
� Das Antragsverfahren<br />
� Das Schutzschirmverfahren<br />
� Die Eigenverwaltung<br />
� Das Insolvenzplanverfahren<br />
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3. Änderungen im Antragsverfahren<br />
Zusätzliche Anforderungen an den Insolvenzantrag eines<br />
großen Unternehmens (§ 267 HGB*)<br />
ü� Liste der Kreditoren (mit Adressen) und deren Forderungen<br />
ü� Übersicht der insgesamt höchsten Forderungen<br />
ü� Übersicht der höchsten gesicherten Forderungen<br />
ü� Forderungen der Finanzverwaltung<br />
ü� Forderungen der Sozialversicherungsträger<br />
ü� Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung<br />
ü� Antrag auf Einsetzung eines vorl. Gläubigerausschusses<br />
ü� Ggfls. Antrag auf Eigenverwaltung<br />
* (Bilanzsumme ≥ T€ 4.840 ; Umsatz ≥ T€ 9.860 ; AN ≥ 50)<br />
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3. Änderungen im Antragsverfahren<br />
Bestellung und Aufgaben eines vorläufigen Gläubigerausschusses,<br />
den das Insolvenzgericht einsetzen muß, wenn<br />
§� das schuldnerische Unternehmen 2 der 3 in § 267 Abs. 1 Nrn 1 – 3 HGB<br />
genannten Kriterien erfüllt, und noch aktiv ist<br />
§� wenn der (kleinere) Schuldner dies beantragt, dafür geeignete Personen<br />
benennt und deren Einverständniserklärung beifügt;<br />
§� der vorläufige Gläubigerausschuß wirkt an der Bestellung eines vorläufigen<br />
Insolvenzverwalters mit (§ 56a InsO) und unterstützt diesen bei der Entscheidung<br />
einzelner Verfahrensfragen.<br />
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3. Änderungen im Antragsverfahren<br />
Die Verwalterbestellung<br />
§� Bei Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen größerer Unternehmen<br />
(Grenze gem. § 267 Abs. 1 HGB s.o.) muss das Insolvenzgericht die<br />
Gläubiger an der Verwalterbestellung im Antragsverfahren beteiligen.<br />
§� Die Beteiligung erfolgt über den vorläufigen Gläubigerausschuss. Das<br />
Gericht ist an dessen einstimmiges Votum gebunden, wenn die<br />
ausgewählte Person nicht offenkundig ungeeignet ist.<br />
§� Hat das Gericht wg. zu befürchtender Nachteile für das Vermögen des<br />
Schuldners auf eine Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses<br />
verzichten müssen, so kann das Gremium in seiner ersten Sitzung<br />
einstimmig eine andere Person zum vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
wählen.<br />
§� Über das Votum des Gläubigerausschusses kann so der Berater, der den<br />
Insolvenzplan im Vorfeld des Insolvenzverfahrens ausgearbeitet hat, späterer<br />
Insolvenzverwalter / Sachwalter werden.<br />
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4. Das Schutzschirmverfahren<br />
(Darstellung nach Haarmeyer DIAI Handlungsempfehlungen nach <strong>ESUG</strong>, Februar 2012)<br />
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5. Die Eigenverwaltung<br />
Das eigenverwaltete Insolvenzplanverfahren<br />
§ 270 InsO nF:<br />
Die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgt, wenn sie der Schuldner beantragt, keine<br />
Umstände bekannt sind, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen, der vorläufige<br />
Gläubigerausschuss angehört worden ist.<br />
§ 271 InsO nF:<br />
Die Anordnung der Eigenverwaltung kann nach dem Votum einer Gläubigerversammlung<br />
nachträglich erfolgen.<br />
§ 270a InsO nF:<br />
ist der Antrag auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos, so ordnet das Gericht<br />
weder ein allgemeines Verfügungsverbot noch einen Zustimmungsvorbehalt an.<br />
Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der<br />
personenverschieden vom Planersteller sein muss.<br />
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5. Die Eigenverwaltung<br />
(Darstellung nach Haarmeyer DIAI Handlungsempfehlungen nach <strong>ESUG</strong>, Februar 2012)<br />
§ 270b<br />
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6. Das Insolvenzplanverfahren<br />
Übersicht / Ablauf des Insolvenzplans (altes Recht)<br />
Aufstellung des Insolvenzplanes (§ 218 InsO)<br />
Durch Schuldner oder Verwalter<br />
Vorprüfung des Planes durch das Insolvenzgericht (§ 231 InsO)<br />
Erörterungs- und Abstimmungstermin (§§ 235 ff. InsO)<br />
Bestätigung des Planes durch das Insolvenzgericht (§§ 248 ff. InsO)<br />
Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 235 InsO)<br />
Wirkungen des Planes (§§ 235 ff. InsO)<br />
Überwachung der Planerfüllung (§§ 260 ff. InsO)<br />
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6. Das Insolvenzplanverfahren<br />
Umwandlung von Forderungen in Anteile am Schuldner<br />
§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO:<br />
Die am Schuldner beteiligten Personen bilden eine eigene Gruppe, wenn der Plan in<br />
ihre Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingegriffen hat.<br />
§ 225a InsO:<br />
Der gestaltende Teil des Insolvenzplans kann vorsehen, dass die Forderungen von<br />
Gläubigern in Anteilsrechte umgewandelt werden. Die Zustimmung des betroffenen<br />
Gläubigers ist nötig.<br />
Die Regelungen des Plans können in jeder gesellschaftsrechtlich zulässigen<br />
Weise in die Gesellschafterverhältnisse des Schuldners eingreifen.<br />
Vertragspartner des Schuldners dürfen sich deswegen nicht auf „change of control-<br />
Klauseln“ in den Verträgen berufen.<br />
Das Abfindungsguthaben eines im Rahmen einer solchen Regelung ausscheidenden<br />
Gesellschafters bemisst sich an der Vermögenslage des Schuldners im Falle der<br />
Abwicklung.<br />
§ 245 Abs. 3 InsO<br />
Die Gruppe der Anteilseigner wird am Plan ausreichend beteiligt, wenn kein<br />
Gläubiger mehr als seine Forderung erhält und kein Anteilshaber besser gestellt wird als<br />
andere Gesellschafter<br />
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6. Das Insolvenzplanverfahren<br />
Einschränkung der Rechtsmittel gem. § 253 InsO<br />
Grundsatz:<br />
Gegen den Bestätigungsbeschluss des Amtsgerichts steht den Gläubigern, dem<br />
Schuldner und allen am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.<br />
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer:<br />
• dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat,<br />
• gegen den Plan gestimmt hat,<br />
• glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er<br />
ohne ihn stünde und dieser Nachteil nicht durch bereitgestellte Barmittel ggfls.<br />
ausgeglichen werden kann.<br />
Hätte die Beschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt, so hat der Beschwerdeführer<br />
Anspruch auf Schadenersatz, den er bei dem Landgericht geltend machen kann,<br />
das die Beschwerde zurückgewiesen hat.<br />
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6. Das Insolvenzplanverfahren<br />
weitere Abwicklungserleichterungen<br />
§ 258 Abs. 2 InsO:<br />
Sicherheitsleistung nur noch für die unstreitigen, fälligen Verbindlichkeiten.<br />
Sicherung nicht fälliger oder streitiger Ansprüche durch Aufstellung eines Finanzplans<br />
möglich.<br />
§ 259a InsO:<br />
Aufhebung, Einstellung und Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht<br />
anmeldender Gläubiger bei Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans.<br />
§ 259b InsO:<br />
Kurze Verjährung (max. 1 Jahr nach Verfahrensaufhebung) nicht angemeldeter<br />
Forderungen.<br />
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Herzlichen Dank<br />
für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
Rolf Weidmann Prof. Dr. Manfred Hunkemöller<br />
Senior - Partner, Geschäftsführer<br />
GÖRG Insolvenzverwalter GbR UDM GmbH<br />
Alfredstraße 220; 45 131 Essen, Kettelerweg 18<br />
Tel.: +49 201 43 77 6-0, Tel.: +49 231 4257861-0; Fax: …-99<br />
mobil: +49 171 31 67 962; mobil: +49 172 3798505<br />
rweidmann@goerg.de