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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 3/2023

Erscheinungsdatum: 08.02.2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca

Nr. 3/2023 | 8. Februar 2023

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen

(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt

geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung

Betroffene Flurstücke: Gemeinde Kottmar, Gemarkung Niedercunnersdorf: 653/2

Art der Änderung:

1. Berichtigung der Flächenangabe

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt. Die Unterlagen

liegen vom 08.02.2023 bis zum 07.03.2023 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung,

Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr

und 13.30 – 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der

genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. -3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in der

Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des

Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14

SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7

Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt.

Birgit Trenkler

Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung

Allgemeinverfügung

zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das

Coronavirus getesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-20, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 13.01.2023

Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2022 zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus

getesteten Personen, Az. 11.1.2.03-7798-83-20, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung von 13.01.2023, wird mit

Wirkung vom 3.02.2023 aufgehoben.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IrSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29

bis 31 lfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden,

soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des

Landkreises Görlitz ergibt sich aus S1Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen

Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem

Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 3/2023 | 8. Februar 2023

Die gegenwärtige Situation in Sachsen bezüglich der Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) rechtfertigt derzeitig keine

allgemeine Pflicht zur Absonderung von infizierten Personen im Wege einer Allgemeinverfügung mehr. Mit dieser Verfügung

setzt der Landkreis auch die Weisung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

vom 01. Februar 2023 zur Aufhebung der Allgemeinverfügung um.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt

Görlitz, Bahnhofstr. 24, 02826 Görlitz erhoben werden.

Dr. Stephan Meyer Görlitz, den 02.02.2023

Landrat

Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit dem Sächsischen

Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)

Kartierung von Bibervorkommen im Landkreis Görlitz in den Jahren 2023 und 2024

Der eurasische Biber (Castor fiber) ist eine nach dem BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie streng

geschützte Tierart und längst wieder heimisch in der Oberlausitz. Mehr als 200 Jahre war das bis zu 30 kg schwere Nagetier

aus unserer Region verschwunden. Aktuell sind ca. 175 Reviere mit Biberaktivität an den Gewässern des Landkreises Görlitz

und im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft bekannt.

Der Landschaftspflegeverband „Oberlausitz“ e.V. führt in Kooperation mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises

Görlitz das Projekt „Bibermanagement im Landkreis Görlitz“ zur Dokumentation von Bibervorkommen aus. Das Projekt ist aus

Mitteln der Richtlinie „Natürliches Erbe“ finanziert und hat eine Laufzeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2024.

Die Bibermanager des Landschaftspflegeverbandes „Oberlausitz“ e.V. und ehrenamtliche Biberbetreuer suchen im Rahmen des

Förderprojektes die Gewässer im Landkreis auf, um Fraßspuren und Anzeichen von Biberaktivität zu erfassen. Bekannte

Reviere werden regelmäßig kontrolliert und Hinweisen aus der Bevölkerung wird nachgegangen. Die Kartierung entlang der

Gewässer dient zur Dokumentation der Verbreitung der streng geschützten Art. Darüber hinaus können Flächeneigentümer

durch die Bibermanager des Landkreises über die Anwesenheit der Nager informiert werden. Deuten Spuren auf frische

Biberaktivität hin, können rechtzeitig Maßnahmen umgesetzt werden, um beispielsweise wertvolle Gehölze vor Fraßschäden

schützen. Im Falle problematischer Reviere ist der Landschaftspflegeverband „Oberlausitz“ e.V. beratend tätig und vermittelt

zu den entsprechenden Behörden.

Die Bibermanager des Landschaftspflegeverbandes „Oberlausitz“ e.V. führen ihre Tätigkeit als Beauftragte der Unteren

Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz durch und können sich als solche ausweisen. Sie sind daher auf Grund von § 65

BNatSchG und § 37 Abs. 2 SächsNatSchG ermächtigt, in der freien Landschaft liegende Grundstücke an Gewässern des

Landkreises zu betreten und die auftragsgemäßen Erhebungen, naturschutzfachlichen Beobachtungen und Vermessungen und

ähnliche Untersuchungen vorzunehmen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte werden hiermit über diese Tätigkeiten

informiert.

Im Einzelfall ist das Betreten umfriedeter Grundstücke erforderlich. Der jeweilige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte wird

rechtzeitig vorher kontaktiert.

Da der Biber eine streng geschützt Art ist, bedürfen Eingriffe in die Reviere der behördlichen Absprache oder Genehmigung.

Haben Sie Fragen zum Thema Biber oder Interesse an einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Biberbetreuer, dann melden Sie sich

gern beim Landschaftspflegeverband „Oberlausitz“ e.V. per Telefon 035828/70414 bzw. per E-Mail: lpv.biber@gmail.com.

Weiterführende Informationen finden sie auch auf der Webseite des Landschaftspflegeverbandes: https://www.lpvoberlausitz.de.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 3/2023 | 8. Februar 2023

Impressum

Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz

Telefon: 03581 663-9006 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de

V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 20. Januar 2023

Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr

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