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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 5/2023

Erscheinungsdatum: 08.03.2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz

Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca

Nr. 5/2023 | 8. März 2023

Beschlüsse der Ausschüsse des Kreistages Görlitz

Beschluss der 15. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 27.02.2023

Beschluss Nr.: 026/2023

Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales beschließt den Zuschuss für den Bereich Schuldnerberatung für den Landkreis

Görlitz in nachstehender Höhe für das Jahr 2023

Caritasverband Görlitz e.V.

47.421,- Euro

DRK Kreisverband Weißwasser

62.179,- Euro

ASB Regionalverband Zittau/Görlitz

47.421,- Euro

Diakonie Löbau-Zittau

91.690,- Euro

Beschlüsse der 15. Sitzung des Technischen Ausschusses vom 28.02.2023

Beschluss Nr.: 098/2023

Der Technische Ausschuss des Landkreises Görlitz beschließt den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages für die Dauer von 49

Jahren, unter Anwendung eines Erbbauzins von 3 Prozent, mit der Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH mit Sitz in

02708 Löbau, Poststraße 8 für die Liegenschaft Weißwasser, Jahnstraße 50 (Volkshochschule), Flurstück 192/45, Flur 4 in

einer Größe von 1.379 m² der Gemarkung Weißwasser.

Beschluss Nr.: 099/2023

Der Technische Ausschuss bestätigt die Vergabe der Bauleistung für das Los 9-N Baugrube am Bauvorhaben Erweiterung

Verwaltungsstandort Landratsamt Görlitz an die Firma Köhler & Sohn GmbH, Markersdorf in Höhe von 1.282.641,81 Euro.

Beschluss Nr.: 100/2023

Der Technische Ausschuss bestätigt die Vergabe der Bauleistung für das Los 51-B Gebäudeautomation Berliner Straße am

Bauvorhaben Erweiterung Verwaltungsstandort Landratsamt Görlitz an die Firma Sauter-Cumulus GmbH, Dresden in Höhe von

381.392,64 Euro.

Beschluss Nr.: 101/2023

Der Technische Ausschuss bestätigt die Prioritätenliste der Baumaßnahmen des Landkreises Görlitz zum Kommunalbudget

Straßenbau entsprechend § 20b Sächsisches Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG).

Zusammenfassung der Maßnahmen

LK: Görlitz Maßnahme Landkreis Görlitz 02.03.2023

Jahr: 2023 Maßnahme Stadt / Gemeinde

Lfd. Nr.

2023

2024

nachrichtlich

1 K 8617, Fahrbahnerneuerung, S 128 bis Dittersbach a.d.E., 2.BA Kiesdorf a.d.E. Landratsamt Görlitz 3.305.000,00 € 1.521.257,00 € 651.967,00 € 34% 2023 / 2024

2 ENB "Posseltbrücke"(Al-B-02) und Straßenbau "Zur Hube" in Altbernsdorf Stadt Bernstadt a.d.E. 997.561,26 € 559.631,87 € 98.758,56 € 34% 2023 / 2024

3 K 8613, ENB Stw 1 Bernstadt a.d.E. OT Kunnersdorf Landratsamt Görlitz 2.152.000,00 € 941.052,00 € 403.308,00 € 38% 2023 / 2024

4 Grundhafter Ausbau der Schulstraße (Nord/Süd) im OT Uhyst in der Gemeinde Boxberg/O.L. Gemeinde Boxberg 610.434,00 € 402.886,44 € - € 34% 2023

5 K 8432, Ausbau Horka-Biehain, 2. BA Landratsamt Görlitz 1.350.000,00 € 891.000,00 € - € 34% 2023

6 Ausbau Straße des Friedens 2. BA-Teil 1 Gemeinde Dürrhennersdorf 623.000,00 € 287.826,00 € 123.354,00 € 34% 2023 / 2024

7 K 8672, Ausbau OD Obercunnersdorf -An der Siedlung- Landratsamt Görlitz 3.500.000,00 € 1.547.700,00 € 630.300,00 € 38% 2023 / 2024

8 Ersatzneubau Brückengasse Großschweidnitz Gemeinde Großschweidnitz 357.500,00 € 155.670,90 € 66.716,10 € 38% 2023 / 2024

9 K 8413, Fahrbahnerneuerung Rothenburg / Dunkelhäuser Landratsamt Görlitz 820.000,00 € 541.200,00 € - € 34% 2023

10 Ersatzneubau "Krausche-Brücke" Kodersdorf Gemeinde Kodersdorf 981.486,60 € 507.667,27 € 89.588,34 € 39% 2024

11 K 8413, Rietschen-Hammerstadt, 4. BA: Ausbau OD Werda Landratsamt Görlitz 1.350.000,00 € 670.118,70 € 220.882,00 € 34% 2023 / 2024

12 Instandsetzung Straße und Straßenentwässerung Mühlweg im OT Eibau Gemeinde Kottmar 302.512,43 € 199.658,20 € - € 34% 2023

13 K 8632, ENB BW 3, Stw 1, Stw 2 in Dittelsdorf Landratsamt Görlitz 3.750.000,00 € 1.310.430,00 € 1.072.170,00 € 36% 2023 / 2024

14

Straßenbau einschl. Straßenentwässerung OT Eibau, Hirschgäßchen und Alte

Obercunnersdorfer Straße

Gemeinde Kottmar 332.762,42 € 219.623,20 € - € 34% 2023

15 K 8638, Kreisverkehr Äußere Oybiner Straße in Zittau Landratsamt Görlitz 2.700.000,00 € 79.200,00 € 1.702.800,00 € 34% 2023 / 2024

16

Kurzbezeichnung der Maßnahme

Ersatzneubau der Brücke über den Rutschebach im Zuge Ortsstraße Kleine Seite im

Ortsteil Mittelherwigsdorf

Bezeichnung des

Antragstellers

Gesamtkosten lt.

Kostenvoranschlag

in EUR

Beantragte

Zuweisung

in EUR

Eigenanteil

in %

Gemeinde Mittelherwigsdorf 296.551,72 € 187.965,67 € - € 37% 2023

17 K 8409, ENB BW 1 Brücke über den "Schwarzen Schöps" - OD Sohland Landratsamt Görlitz 1.207.000,00 € 108.716,00 € 656.418,00 € 37% 2023 - 2024

18 2. BA Straße "Am Park" OT Förstgen - Ost Gemeinde Mücka 224.122,44 € 147.338,93 € - € 34% 2023

19 Ausbau Obere Siedlung in Niesky, OT See Große Kreisstadt Niesky 1.008.614,70 € 320.335,19 € 320.335,19 € 36% 2023 / 2024

20 Ausbau der Niederdorfstraße in Schönbach, 5. Bauabschnitt Gemeinde Schönbach 649.540,00 € 171.454,80 € 257.182,20 € 34% 2023 / 2024

21 Ersatzneubau Brücke Komturstraße in Zittau Große Kreisstadt Zittau 466.622,00 € 305.474,40 € - € 35% 2023

Bewilligungszeitraum

Gesamtsumme

26.984.707,57 € 11.076.206,57 €

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023

Beschlüsse der 15. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 02.03.2023

Beschluss Nr.: 089/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt ab 01.01.2024:

1. die Kriterien entsprechend Anlage 1, mit der die nach der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit beantragten Schulen

priorisiert werden,

2. die vorrangige Förderung von Personalkosten zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit,

3. die Festsetzung der max. Sachkosten pro 1,0 VzÄ entsprechend der Regelung in der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit

und

4. die verpflichtende Erbringung von Eigenleistungen durch den umsetzenden Träger der freien Jugendhilfe,

entsprechend den Vorgaben des § 74 SGB VIII.

Anlage 1 KRITERIEN

Schulart und deren Wichtung – der Schulartfaktor beträgt für

1. Oberschulen: 10

2. Grundschulen, freie Schulen und Förderschulen: 2

3. Gymnasien: 1

Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Standort

1 + Anzahl Schülerinnen und Schüler

1000

Der jeweils aktuelle Indikator aus dem Sozialstrukturatlas

Dieser setzt sich aus folgenden Daten der Jugendhilfeplanung zum Planungsraum zusammen:

1. Fläche

2. Bevölkerung

3. Alleinerziehende SGB II

4. Arbeitslosigkeit U25

5. Daten der Schulaufnahmeuntersuchungen

6. Versorgungsquote Kindertagesbetreuung

7. Quote der Hilfe zur Erziehung

8. Nutzung Ganztagsangebote

9. Schulabschlüsse

10. Daten der Suchtberatungsstellen

11. Vereinsmitgliedschaften und

12. Frühförderung

Kontinuität: Anzahl der aufeinander folgenden Jahre mit Schulsozialarbeit

1. Neuanträge: Faktor 1

2. Schulen mit Schulsozialarbeit mind. 1 Jahr: Faktor 1,1

3. Schulen mit Schulsozialarbeit länger als 08/2017: Faktor 1,2

Beschluss Nr.: 090/2023

Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, die ,,Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und

Zuschüssen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Görlitz -Jugendamt" vom 03.06.2016 in Zusammenarbeit mit den Freien

Trägern der Jugendhilfe zu überarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss bis zum 31.12.2023 zur Beschlussfassung

vorzulegen, so dass das Antragsverfahren für 2025 nach der neu gefassten Richtlinie umgesetzt werden kann.

Dabei sollen die Stellungnahmen der Freien Träger berücksichtigt und dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben

werden. Während des Erarbeitungs- und Beteiligungsprozesses ist dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig Bericht zu erstatten.

Beschluss Nr.: 091/2023

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beauftragt den Unterausschuss Jugendhilfeplanung, bis zur nächsten

Sitzung des Jugendhilfeausschusses einen Zeitplan aufzustellen für die Fortschreibung der Jugendhilfeplanung (Teilfachplan

V.A - Leistungen nach §§ 11-14 und 16 SGB VIII) unter Einbeziehung des gemeinsamen Antrags von Mitgliedern des

Jugendhilfeausschusses 005/2023.

Dr. Stephan Meyer

Landrat

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023

Bekanntmachung zu Terminen der Gewässerschau 2023 im Landkreis Görlitz

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Görlitz gibt hiermit Termine und Treffpunkte für die diesjährigen

Gewässerschauen nach § 93 Sächsisches Wassergesetz bekannt. Neben dem allgemeinen Zustand der Gewässer und deren

Hochwasserschutzanlagen wird vor allem der ordnungsgemäße Zustand der Gewässerrandstreifen, der

Überschwemmungsgebiete und der Anlagen an den Gewässern kontrolliert.

Gewässer

2. Ordnung

Datum

Treffpunkt

Ansprechpartner / Telefon

Erlichbach

(Großhennersdorf

Obere Dorfstraße)

21.03.2023

8 Uhr

Treffpunkt: Am Markt /

Feuerwehr

Herr Neumann:

03581 663-3176

Mobil*: 0151 16173022

* Die Erreichbarkeit über die Mobilfunknummer ist nur während der Gewässerschau gewährleistet

Nach § 107 SächsWG sind die behördlichen Mitarbeiter befugt, zur Durchführung Ihrer Aufgaben die Grundstücke zu betreten.

Bekämpfung der forstschädlichen Borkenkäfer im Landkreis Görlitz

In den Wäldern im Landkreis Görlitz sind im Jahr 2022 nunmehr das fünfte Jahr in Folge massive Schäden aufgetreten. Die

durch Trockenheit und Borkenkäferbefall verursachten Schadholzmengen sorgten weiter für eine immense

Massenvermehrung der Borkenkäfer in den Fichtenbeständen. Bis Ende Februar 2023 wurden in diesem Borkenkäferjahr (ab

Juni 2022) vom Kreisforstamt 209.000 Festmeter Schadholz erfasst. Das entspricht einer Schadfläche von ca. 600 ha. Es

herrscht in allen Waldflächen im Landkreis Görlitz weiterhin eine extrem angespannte Lage.

Aus diesem Grunde ergeht die Allgemeinverfügung an alle privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer des Landkreises

Görlitz.

Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

zum Pflanzenschutzgesetz vom 28. Juli 2014

Der Landkreis Görlitz erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen

Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl.

S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137),

zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom

folgende

11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), zuständige untere Forstbehörde

Allgemeinverfügung

zur Erfassung- und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im

Privat- und Körperschaftswald

1. Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete

Alle, mit Fichten (Picea) bestockten Waldflächen des Landkreises Görlitz werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten

des Nadelholzborkenkäfers erklärt.

2. Duldungs- und Untersuchungspflichten

Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den privaten

und körperschaftlichen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (nachfolgend: Waldbesitzer)

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023

von Mitte April 2023 bis Mitte September 2023 mindestens einmal aller zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität

wöchentlich und

von Oktober 2023 bis Ende März 2024 mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal

auf Käferbefall zu kontrollieren.

Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur

Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und

Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.

3. Bekämpfungspflicht

Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu

bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen.

Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet:

Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung

(Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter) oder zum Verkauf

Alternativ: Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch

Abtransport, Häckseln, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren

Entfernung von bruttauglichem Material aus dem Wald

Bei größeren Befallsmengen können auch gesetzlich zugelassene und geeignete Pflanzenschutzmittel zur Anwendung

kommen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender

durchgeführt werden.

4. Beachtung Umweltschutzvorschriften

Einschränkungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind einzuhalten.

Die festgesetzten oder per Gesetz geltenden Verbote und Genehmigungsvorbehalte in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen,

Natura 2000-Gebieten, durch Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng

und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 6. Januar 2023 festgesetzten Gebieten (Horstschutzzonen) und gesetzlich

geschützten Biotopen sind zu beachten. Bei erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in Schutzgebieten sind die notwendigen

Gestattungen vor Durchführung der Maßnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. In gesetzlich geschützten

Biotopen sind Bekämpfungsmaßnahmen nur nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Anzeige der

Maßnahme hat durch den Waldeigentümer bei der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen

Die Verbote und Nutzungseinschränkungen in den per Rechtsverordnung festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten (§ 52 WHG)

sind zu beachten (z.B. Einsatz PSM, schwere Forsttechnik, Wurzelstockrodung). Vor Durchführung der Maßnahmen ist eine

Befreiung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.

Nach § 24 Abs. 3 SächsWG sind im Gewässerrandstreifen der Gewässer in einer Breite von 5 m die Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln verboten.

5. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I

S. 1151), ist im öffentlichen Interesse geboten.

Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 2 und 3 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine

mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die

sächsischen Wälder erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln

gestoppt werden kann.

6. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum

31. März 2024.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben

werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim

Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Postfach 300 152,

02806 Görlitz einzulegen.

Sylvia Knote

Amtsleiterin Kreisforstamt

Hinweise:

1. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung

des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist nur der

verfügende Teil des Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu machen.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude Niesky des Kreisforstamtes,

Robert-Koch-Str. 1, Zimmer 309 (Sekretariat) aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag 8.30 – 12

Uhr und 13.30 – 18 Uhr sowie Freitag 8.30 – 12 Uhr) ab ihrer Bekanntmachung eingesehen werden.

2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die

Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchsetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme

notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen.

Zudem sind die zuständigen Behörden gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen

(SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug

ist.

3. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer entgegen § 4

SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.

4. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist der besondere Artenschutz (insbesondere § 44 BNatSchG) zu beachten. Der

Schutz von Brutplätzen störungsempfindlicher Vogelarten in der Brutzeit und der ganzjährige Schutz von Horst- und

Höhlenbäumen sind zu beachten. Informationen hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde. Kontakt: Tel. 03581 663-

3106, E-Mail: naturschutzbehoerde@kreis-gr.de.

5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner Herr Wilde, Tel.: 03581 663-3401 und die Revierleiter zur Verfügung.

Ansprechpartner vor Ort sind die zuständigen Revierleiter:

Landkreisrevier Zittau, Tel.: 03581 663-3420

Landkreisrevier Löbau, Herr Weber, Tel.: 03581 663-3419

Landkreisrevier Niesky, Herr Tschoban, Tel.: 03581 663-3411

Landkreisrevier Krauschwitz, Frau Lattermann, Tel.: 03581 663-3412

Landkreisrevier Boxberg, Herr Schneider, Tel.: 03581 663-3417

Landkreisrevier Weißwasser, Herr Neef, Tel.: 03581 663-3416

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023

Europäisches Schutzgebietssystem NATURA 2000

Information der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) über

die Erhebung naturschutzfachlicher Daten auf Flächen im Landkreis Görlitz.

Gemäß § 48 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (SächsNatSchG) vom 6

Juni 2013, in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über

Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Zuständigkeitsverordnung Naturschutz – NatSchZuVO) vom 13. August 2013 hat die

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) die Aufgabe, Daten im Rahmen von

Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zu erfassen, aufzuarbeiten und den zuständigen

Behörden zur Verfügung zu stellen.

Auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 SächsNatSchG sind die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und

Fachbehörden befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen,

naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte

vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald

können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der

Jagdausübung zu vermeiden sind.

Gemäß § 37 Abs.2 SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten zu benachrichtigen. Da sich

die Erhebungen im Rahmen des oben genannten Monitorings auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken, erfolgt die

Benachrichtigung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.

Die BfUL führt mit eigenen Bediensteten sowie mit Beauftragten im Jahr 2023 folgende Untersuchungen durch:

I

Erhebung vogelkundlicher Daten in Vogelschutzgebieten:

42 – „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“

46 – „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“

Weitere Informationen zu den Erhebungen:

https://www.natura2000.sachsen.de/spa-monitoring-21301.html (SPA-Monitoring)

II

III

Erhebung von Daten zu Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in den FFH-Gebieten:

029E – „Laubwälder der Königshainer Berge“

119 – „Spreegebiet oberhalb Bautzen“

sowie im Bereich der folgenden Messtischblätter (TK 25): 4452 – Spremberg, 4454 – Bad Muskau, 4652 Lohsa,

4855 – Görlitz, 4953 – Ebersbach, 4955 – Ostritz, 5055 – Hirschfelde, 5154 – Zittau und 5155 - Hradek nad Nisou.

Erhebung naturschutzfachlicher Daten in einem dauerflächengestützten Monitoring von Lebensraumtypen und Arten

der FFH-Richtlinie (Fledermäuse, Eremit, Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer, Scheidenblütgras und Prächtiger

Dünnfarn) sowie der Vogelschutzrichtlinie (insbesondere Monitoring häufiger Brutvogelarten und

Wasservogelzählung).

Weitere gebietsspezifische Informationen, insbesondere zu Lage und Abgrenzung der FFH-Gebiete sowie der

Vogelschutzgebiete sind im Internet unter https://www.natura2000.sachsen.de/fauna-flora-habitat-gebiete-insachsen-30440.html

und https://www.natura2000.sachsen.de/vogelschutzgebiete-in-sachsen-30442.html

(NATURA 2000 > Umsetzung in Sachsen > Monitoring und Berichtspflichten) einsehbar.

Eine Übersichtkarte und eine Tabelle mit dem Untersuchungsprogramm 2023 der BfUL zu NATURA 2000 finden Sie im

Internet unter https://www.bful.sachsen.de/aktuelle-kartierungen-und-projekte-5198.html in der Rubrik „Aktuelle

Kartierungen“.

Die BfUL-Bediensteten und deren Beauftragte sind verpflichtet die Dienstausweise bzw. ein entsprechendes

Nachweisdokument mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters

nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen

(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert

durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Nieder-Seifersdorf, Flur 8: 6

Art der Änderung

1. Berichtigung der Flächenangabe

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt. Die Unterlagen

liegen in der Zeit vom 08.03.2023 bis zum 11.04.2023 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und

Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag

8.30 – 12 Uhr und 13.30 – 18 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle

während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. 663-3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in

der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen

einzusehen.

Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des

Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14

SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7

Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt.

Birgit Trenkler

Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung

Bestellung Tierarzneimittel für Bienen durch Imker 2023

Varroosebekämpfung 2023

Die Varroose (Varroa-Milbe) ist eine behandlungspflichtige Erkrankung der Bienen.

Auch im Jahr 2023 beteiligt sich die Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) wieder an den Kosten für die Behandlung von

Bienenvölkern. Bis zum 15. April sind durch die Imker direkt oder über den Imkerverein die Tierarzneimittel beim

Landratsamt Görlitz, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), Georgewitzer Str. 58, 02708 Löbau zu bestellen

(per Post, per Fax: 03581 663-72301 oder per E-Mail: tiergesundheit@kreis-gr.de).

Jeder Imker kann für jedes bei der Tierseuchenkasse gemeldete Volk folgende Präparate erhalten:

Variante 1: 50 ml Oxalsäuredihydrat 3,5 % je Volk (ab 10 Völker) oder

Variante 2: 500 ml 60 %-ige Ameisensäure je Volk zur Anwendung im Nassenheider Verdunster oder

Variante 3: 2 Schalen Apiguard je Volk

Zur Beachtung: Die Bestellung von Oxalsäuredihydrat ist ab 10 Völker möglich. Für jedes weitere Volk kann eine andere

Variante gewählt werden. Bei ungleicher Völkerzahl wird Apiguard zur Verfügung gestellt.

Die Imkervereine können ihre Bestellung listenmäßig an das LÜVA übergeben. In den Listen müssen der Name und die

Anschrift des Imkers, die Völkerzahl, die Tierseuchenkassen-Nummer und das gewünschte Tierarzneimittel angegeben sein.

Imker, die nicht Mitglied in einem Imkerverein sind, richten ihre Bestellung bitte direkt an das LÜVA. Ein Nachweis über

Beitragszahlungen bei der Tierseuchenkasse ist in jedem Fall der Bestellung beizufügen.

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023

Bei der Bestellung teilen Sie bitte auch eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen mit.

Ihre telefonischen Rückfragen richten Sie bitte an Fr. Vetter 03581 663-2336.

Nach Eintreffen der Tierarzneimittel für die Varroabehandlung erfolgt die Ausgabe an den Standorten des LÜVA in Niesky und

Löbau.

Impressum

Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz

Telefon: 03581 663-9006 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de

V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 3. März 2023

Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr

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