Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 5/2023
Erscheinungsdatum: 08.03.2023
Erscheinungsdatum: 08.03.2023
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca
Nr. 5/2023 | 8. März 2023
Beschlüsse der Ausschüsse des Kreistages Görlitz
Beschluss der 15. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales vom 27.02.2023
Beschluss Nr.: 026/2023
Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales beschließt den Zuschuss für den Bereich Schuldnerberatung für den Landkreis
Görlitz in nachstehender Höhe für das Jahr 2023
Caritasverband Görlitz e.V.
47.421,- Euro
DRK Kreisverband Weißwasser
62.179,- Euro
ASB Regionalverband Zittau/Görlitz
47.421,- Euro
Diakonie Löbau-Zittau
91.690,- Euro
Beschlüsse der 15. Sitzung des Technischen Ausschusses vom 28.02.2023
Beschluss Nr.: 098/2023
Der Technische Ausschuss des Landkreises Görlitz beschließt den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages für die Dauer von 49
Jahren, unter Anwendung eines Erbbauzins von 3 Prozent, mit der Kultur- und Weiterbildungsgesellschaft mbH mit Sitz in
02708 Löbau, Poststraße 8 für die Liegenschaft Weißwasser, Jahnstraße 50 (Volkshochschule), Flurstück 192/45, Flur 4 in
einer Größe von 1.379 m² der Gemarkung Weißwasser.
Beschluss Nr.: 099/2023
Der Technische Ausschuss bestätigt die Vergabe der Bauleistung für das Los 9-N Baugrube am Bauvorhaben Erweiterung
Verwaltungsstandort Landratsamt Görlitz an die Firma Köhler & Sohn GmbH, Markersdorf in Höhe von 1.282.641,81 Euro.
Beschluss Nr.: 100/2023
Der Technische Ausschuss bestätigt die Vergabe der Bauleistung für das Los 51-B Gebäudeautomation Berliner Straße am
Bauvorhaben Erweiterung Verwaltungsstandort Landratsamt Görlitz an die Firma Sauter-Cumulus GmbH, Dresden in Höhe von
381.392,64 Euro.
Beschluss Nr.: 101/2023
Der Technische Ausschuss bestätigt die Prioritätenliste der Baumaßnahmen des Landkreises Görlitz zum Kommunalbudget
Straßenbau entsprechend § 20b Sächsisches Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG).
Zusammenfassung der Maßnahmen
LK: Görlitz Maßnahme Landkreis Görlitz 02.03.2023
Jahr: 2023 Maßnahme Stadt / Gemeinde
Lfd. Nr.
2023
2024
nachrichtlich
1 K 8617, Fahrbahnerneuerung, S 128 bis Dittersbach a.d.E., 2.BA Kiesdorf a.d.E. Landratsamt Görlitz 3.305.000,00 € 1.521.257,00 € 651.967,00 € 34% 2023 / 2024
2 ENB "Posseltbrücke"(Al-B-02) und Straßenbau "Zur Hube" in Altbernsdorf Stadt Bernstadt a.d.E. 997.561,26 € 559.631,87 € 98.758,56 € 34% 2023 / 2024
3 K 8613, ENB Stw 1 Bernstadt a.d.E. OT Kunnersdorf Landratsamt Görlitz 2.152.000,00 € 941.052,00 € 403.308,00 € 38% 2023 / 2024
4 Grundhafter Ausbau der Schulstraße (Nord/Süd) im OT Uhyst in der Gemeinde Boxberg/O.L. Gemeinde Boxberg 610.434,00 € 402.886,44 € - € 34% 2023
5 K 8432, Ausbau Horka-Biehain, 2. BA Landratsamt Görlitz 1.350.000,00 € 891.000,00 € - € 34% 2023
6 Ausbau Straße des Friedens 2. BA-Teil 1 Gemeinde Dürrhennersdorf 623.000,00 € 287.826,00 € 123.354,00 € 34% 2023 / 2024
7 K 8672, Ausbau OD Obercunnersdorf -An der Siedlung- Landratsamt Görlitz 3.500.000,00 € 1.547.700,00 € 630.300,00 € 38% 2023 / 2024
8 Ersatzneubau Brückengasse Großschweidnitz Gemeinde Großschweidnitz 357.500,00 € 155.670,90 € 66.716,10 € 38% 2023 / 2024
9 K 8413, Fahrbahnerneuerung Rothenburg / Dunkelhäuser Landratsamt Görlitz 820.000,00 € 541.200,00 € - € 34% 2023
10 Ersatzneubau "Krausche-Brücke" Kodersdorf Gemeinde Kodersdorf 981.486,60 € 507.667,27 € 89.588,34 € 39% 2024
11 K 8413, Rietschen-Hammerstadt, 4. BA: Ausbau OD Werda Landratsamt Görlitz 1.350.000,00 € 670.118,70 € 220.882,00 € 34% 2023 / 2024
12 Instandsetzung Straße und Straßenentwässerung Mühlweg im OT Eibau Gemeinde Kottmar 302.512,43 € 199.658,20 € - € 34% 2023
13 K 8632, ENB BW 3, Stw 1, Stw 2 in Dittelsdorf Landratsamt Görlitz 3.750.000,00 € 1.310.430,00 € 1.072.170,00 € 36% 2023 / 2024
14
Straßenbau einschl. Straßenentwässerung OT Eibau, Hirschgäßchen und Alte
Obercunnersdorfer Straße
Gemeinde Kottmar 332.762,42 € 219.623,20 € - € 34% 2023
15 K 8638, Kreisverkehr Äußere Oybiner Straße in Zittau Landratsamt Görlitz 2.700.000,00 € 79.200,00 € 1.702.800,00 € 34% 2023 / 2024
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Kurzbezeichnung der Maßnahme
Ersatzneubau der Brücke über den Rutschebach im Zuge Ortsstraße Kleine Seite im
Ortsteil Mittelherwigsdorf
Bezeichnung des
Antragstellers
Gesamtkosten lt.
Kostenvoranschlag
in EUR
Beantragte
Zuweisung
in EUR
Eigenanteil
in %
Gemeinde Mittelherwigsdorf 296.551,72 € 187.965,67 € - € 37% 2023
17 K 8409, ENB BW 1 Brücke über den "Schwarzen Schöps" - OD Sohland Landratsamt Görlitz 1.207.000,00 € 108.716,00 € 656.418,00 € 37% 2023 - 2024
18 2. BA Straße "Am Park" OT Förstgen - Ost Gemeinde Mücka 224.122,44 € 147.338,93 € - € 34% 2023
19 Ausbau Obere Siedlung in Niesky, OT See Große Kreisstadt Niesky 1.008.614,70 € 320.335,19 € 320.335,19 € 36% 2023 / 2024
20 Ausbau der Niederdorfstraße in Schönbach, 5. Bauabschnitt Gemeinde Schönbach 649.540,00 € 171.454,80 € 257.182,20 € 34% 2023 / 2024
21 Ersatzneubau Brücke Komturstraße in Zittau Große Kreisstadt Zittau 466.622,00 € 305.474,40 € - € 35% 2023
Bewilligungszeitraum
Gesamtsumme
26.984.707,57 € 11.076.206,57 €
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023
Beschlüsse der 15. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 02.03.2023
Beschluss Nr.: 089/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beschließt ab 01.01.2024:
1. die Kriterien entsprechend Anlage 1, mit der die nach der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit beantragten Schulen
priorisiert werden,
2. die vorrangige Förderung von Personalkosten zur Weiterentwicklung der Schulsozialarbeit,
3. die Festsetzung der max. Sachkosten pro 1,0 VzÄ entsprechend der Regelung in der Förderrichtlinie Schulsozialarbeit
und
4. die verpflichtende Erbringung von Eigenleistungen durch den umsetzenden Träger der freien Jugendhilfe,
entsprechend den Vorgaben des § 74 SGB VIII.
Anlage 1 KRITERIEN
Schulart und deren Wichtung – der Schulartfaktor beträgt für
1. Oberschulen: 10
2. Grundschulen, freie Schulen und Förderschulen: 2
3. Gymnasien: 1
Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Standort
1 + Anzahl Schülerinnen und Schüler
1000
Der jeweils aktuelle Indikator aus dem Sozialstrukturatlas
Dieser setzt sich aus folgenden Daten der Jugendhilfeplanung zum Planungsraum zusammen:
1. Fläche
2. Bevölkerung
3. Alleinerziehende SGB II
4. Arbeitslosigkeit U25
5. Daten der Schulaufnahmeuntersuchungen
6. Versorgungsquote Kindertagesbetreuung
7. Quote der Hilfe zur Erziehung
8. Nutzung Ganztagsangebote
9. Schulabschlüsse
10. Daten der Suchtberatungsstellen
11. Vereinsmitgliedschaften und
12. Frühförderung
Kontinuität: Anzahl der aufeinander folgenden Jahre mit Schulsozialarbeit
1. Neuanträge: Faktor 1
2. Schulen mit Schulsozialarbeit mind. 1 Jahr: Faktor 1,1
3. Schulen mit Schulsozialarbeit länger als 08/2017: Faktor 1,2
Beschluss Nr.: 090/2023
Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, die ,,Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und
Zuschüssen aus Haushaltsmitteln des Landkreises Görlitz -Jugendamt" vom 03.06.2016 in Zusammenarbeit mit den Freien
Trägern der Jugendhilfe zu überarbeiten und dem Jugendhilfeausschuss bis zum 31.12.2023 zur Beschlussfassung
vorzulegen, so dass das Antragsverfahren für 2025 nach der neu gefassten Richtlinie umgesetzt werden kann.
Dabei sollen die Stellungnahmen der Freien Träger berücksichtigt und dem Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis gegeben
werden. Während des Erarbeitungs- und Beteiligungsprozesses ist dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig Bericht zu erstatten.
Beschluss Nr.: 091/2023
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz beauftragt den Unterausschuss Jugendhilfeplanung, bis zur nächsten
Sitzung des Jugendhilfeausschusses einen Zeitplan aufzustellen für die Fortschreibung der Jugendhilfeplanung (Teilfachplan
V.A - Leistungen nach §§ 11-14 und 16 SGB VIII) unter Einbeziehung des gemeinsamen Antrags von Mitgliedern des
Jugendhilfeausschusses 005/2023.
Dr. Stephan Meyer
Landrat
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023
Bekanntmachung zu Terminen der Gewässerschau 2023 im Landkreis Görlitz
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Görlitz gibt hiermit Termine und Treffpunkte für die diesjährigen
Gewässerschauen nach § 93 Sächsisches Wassergesetz bekannt. Neben dem allgemeinen Zustand der Gewässer und deren
Hochwasserschutzanlagen wird vor allem der ordnungsgemäße Zustand der Gewässerrandstreifen, der
Überschwemmungsgebiete und der Anlagen an den Gewässern kontrolliert.
Gewässer
2. Ordnung
Datum
Treffpunkt
Ansprechpartner / Telefon
Erlichbach
(Großhennersdorf
Obere Dorfstraße)
21.03.2023
8 Uhr
Treffpunkt: Am Markt /
Feuerwehr
Herr Neumann:
03581 663-3176
Mobil*: 0151 16173022
* Die Erreichbarkeit über die Mobilfunknummer ist nur während der Gewässerschau gewährleistet
Nach § 107 SächsWG sind die behördlichen Mitarbeiter befugt, zur Durchführung Ihrer Aufgaben die Grundstücke zu betreten.
Bekämpfung der forstschädlichen Borkenkäfer im Landkreis Görlitz
In den Wäldern im Landkreis Görlitz sind im Jahr 2022 nunmehr das fünfte Jahr in Folge massive Schäden aufgetreten. Die
durch Trockenheit und Borkenkäferbefall verursachten Schadholzmengen sorgten weiter für eine immense
Massenvermehrung der Borkenkäfer in den Fichtenbeständen. Bis Ende Februar 2023 wurden in diesem Borkenkäferjahr (ab
Juni 2022) vom Kreisforstamt 209.000 Festmeter Schadholz erfasst. Das entspricht einer Schadfläche von ca. 600 ha. Es
herrscht in allen Waldflächen im Landkreis Görlitz weiterhin eine extrem angespannte Lage.
Aus diesem Grunde ergeht die Allgemeinverfügung an alle privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer des Landkreises
Görlitz.
Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zum Pflanzenschutzgesetz vom 28. Juli 2014
Der Landkreis Görlitz erlässt auf Grundlage von §§ 8, 6 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) in Verbindung mit § 4 der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Pflanzenschutzgesetz (SächsPflSchVO) vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl.
S. 457) als gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 a) des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137),
zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
folgende
11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), zuständige untere Forstbehörde
Allgemeinverfügung
zur Erfassung- und Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern (Nadelholzborkenkäfer) im
Privat- und Körperschaftswald
1. Festsetzung der Befallserfassungs- und Sanierungsgebiete
Alle, mit Fichten (Picea) bestockten Waldflächen des Landkreises Görlitz werden zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten
des Nadelholzborkenkäfers erklärt.
2. Duldungs- und Untersuchungspflichten
Die zu Befallserfassungs- und Sanierungsgebieten erklärten Wälder sowie dort lagernde Nadelhölzer sind von den privaten
und körperschaftlichen Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigen (nachfolgend: Waldbesitzer)
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023
von Mitte April 2023 bis Mitte September 2023 mindestens einmal aller zwei Wochen, bei starker Schwärmaktivität
wöchentlich und
von Oktober 2023 bis Ende März 2024 mindestens dreimal, bei starkem Befall in den Vormonaten insgesamt fünfmal
auf Käferbefall zu kontrollieren.
Von der unteren Forstbehörde veranlasste Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch eigene Mitarbeiter oder Dritte zur
Prognose oder Feststellung einer Massenvermehrung sind zu dulden, einschließlich der Markierung betroffener Bäume und
Erfolgskontrolle nach der Bekämpfung.
3. Bekämpfungspflicht
Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Waldbesitzern der betroffenen Grundstücke unverzüglich und wirksam zu
bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen.
Als erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen werden angeordnet:
Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung
(Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter) oder zum Verkauf
Alternativ: Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch
Abtransport, Häckseln, Verbringen in Plastesäcke oder Kompostieren
Entfernung von bruttauglichem Material aus dem Wald
Bei größeren Befallsmengen können auch gesetzlich zugelassene und geeignete Pflanzenschutzmittel zur Anwendung
kommen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis durch sachkundige Anwender
durchgeführt werden.
4. Beachtung Umweltschutzvorschriften
Einschränkungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften sind einzuhalten.
Die festgesetzten oder per Gesetz geltenden Verbote und Genehmigungsvorbehalte in Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen,
Natura 2000-Gebieten, durch Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng
und besonders geschützten Wirbeltierarten vom 6. Januar 2023 festgesetzten Gebieten (Horstschutzzonen) und gesetzlich
geschützten Biotopen sind zu beachten. Bei erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen in Schutzgebieten sind die notwendigen
Gestattungen vor Durchführung der Maßnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. In gesetzlich geschützten
Biotopen sind Bekämpfungsmaßnahmen nur nach Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Anzeige der
Maßnahme hat durch den Waldeigentümer bei der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen
Die Verbote und Nutzungseinschränkungen in den per Rechtsverordnung festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten (§ 52 WHG)
sind zu beachten (z.B. Einsatz PSM, schwere Forsttechnik, Wurzelstockrodung). Vor Durchführung der Maßnahmen ist eine
Befreiung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen.
Nach § 24 Abs. 3 SächsWG sind im Gewässerrandstreifen der Gewässer in einer Breite von 5 m die Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln verboten.
5. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I
S. 1151), ist im öffentlichen Interesse geboten.
Einer bestandesbedrohenden Gefahr kann nur durch die unter Ziffer 2 und 3 genannten Maßnahmen begegnet werden. Eine
mangelhaft oder nicht durchgeführte Kontrolle sowie die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bekämpfung gefährden die
sächsischen Wälder erheblich und nachhaltig, da die Massenvermehrung der obengenannten Arten nicht mit anderen Mitteln
gestoppt werden kann.
6. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum
31. März 2024.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; Postanschrift: Landratsamt Görlitz, Postfach 300 152,
02806 Görlitz einzulegen.
Sylvia Knote
Amtsleiterin Kreisforstamt
Hinweise:
1. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung
des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) ist nur der
verfügende Teil des Verwaltungsaktes öffentlich bekannt zu machen.
Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Dienstgebäude Niesky des Kreisforstamtes,
Robert-Koch-Str. 1, Zimmer 309 (Sekretariat) aus. Sie kann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag 8.30 – 12
Uhr und 13.30 – 18 Uhr sowie Freitag 8.30 – 12 Uhr) ab ihrer Bekanntmachung eingesehen werden.
2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die
Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zwangsweise durchsetzen. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme
notwendige Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen.
Zudem sind die zuständigen Behörden gemäß § 21 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
(SächsVwVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug
ist.
3. Gemäß § 5 SächsPflSchVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3a PflSchG, wer entgegen § 4
SächsPflSchVO vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt.
4. Bei der Durchführung der Maßnahmen ist der besondere Artenschutz (insbesondere § 44 BNatSchG) zu beachten. Der
Schutz von Brutplätzen störungsempfindlicher Vogelarten in der Brutzeit und der ganzjährige Schutz von Horst- und
Höhlenbäumen sind zu beachten. Informationen hierzu erteilt die Untere Naturschutzbehörde. Kontakt: Tel. 03581 663-
3106, E-Mail: naturschutzbehoerde@kreis-gr.de.
5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner Herr Wilde, Tel.: 03581 663-3401 und die Revierleiter zur Verfügung.
Ansprechpartner vor Ort sind die zuständigen Revierleiter:
Landkreisrevier Zittau, Tel.: 03581 663-3420
Landkreisrevier Löbau, Herr Weber, Tel.: 03581 663-3419
Landkreisrevier Niesky, Herr Tschoban, Tel.: 03581 663-3411
Landkreisrevier Krauschwitz, Frau Lattermann, Tel.: 03581 663-3412
Landkreisrevier Boxberg, Herr Schneider, Tel.: 03581 663-3417
Landkreisrevier Weißwasser, Herr Neef, Tel.: 03581 663-3416
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023
Europäisches Schutzgebietssystem NATURA 2000
Information der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) über
die Erhebung naturschutzfachlicher Daten auf Flächen im Landkreis Görlitz.
Gemäß § 48 Abs.3 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (SächsNatSchG) vom 6
Juni 2013, in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über
Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Zuständigkeitsverordnung Naturschutz – NatSchZuVO) vom 13. August 2013 hat die
Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft (BfUL) die Aufgabe, Daten im Rahmen von
Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG zu erfassen, aufzuarbeiten und den zuständigen
Behörden zur Verfügung zu stellen.
Auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 SächsNatSchG sind die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und
Fachbehörden befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen,
naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte
vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6:00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald
können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der
Jagdausübung zu vermeiden sind.
Gemäß § 37 Abs.2 SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten zu benachrichtigen. Da sich
die Erhebungen im Rahmen des oben genannten Monitorings auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken, erfolgt die
Benachrichtigung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung.
Die BfUL führt mit eigenen Bediensteten sowie mit Beauftragten im Jahr 2023 folgende Untersuchungen durch:
I
Erhebung vogelkundlicher Daten in Vogelschutzgebieten:
42 – „Feldgebiete in der östlichen Oberlausitz“
46 – „Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“
Weitere Informationen zu den Erhebungen:
https://www.natura2000.sachsen.de/spa-monitoring-21301.html (SPA-Monitoring)
II
III
Erhebung von Daten zu Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie in den FFH-Gebieten:
029E – „Laubwälder der Königshainer Berge“
119 – „Spreegebiet oberhalb Bautzen“
sowie im Bereich der folgenden Messtischblätter (TK 25): 4452 – Spremberg, 4454 – Bad Muskau, 4652 Lohsa,
4855 – Görlitz, 4953 – Ebersbach, 4955 – Ostritz, 5055 – Hirschfelde, 5154 – Zittau und 5155 - Hradek nad Nisou.
Erhebung naturschutzfachlicher Daten in einem dauerflächengestützten Monitoring von Lebensraumtypen und Arten
der FFH-Richtlinie (Fledermäuse, Eremit, Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer, Scheidenblütgras und Prächtiger
Dünnfarn) sowie der Vogelschutzrichtlinie (insbesondere Monitoring häufiger Brutvogelarten und
Wasservogelzählung).
Weitere gebietsspezifische Informationen, insbesondere zu Lage und Abgrenzung der FFH-Gebiete sowie der
Vogelschutzgebiete sind im Internet unter https://www.natura2000.sachsen.de/fauna-flora-habitat-gebiete-insachsen-30440.html
und https://www.natura2000.sachsen.de/vogelschutzgebiete-in-sachsen-30442.html
(NATURA 2000 > Umsetzung in Sachsen > Monitoring und Berichtspflichten) einsehbar.
Eine Übersichtkarte und eine Tabelle mit dem Untersuchungsprogramm 2023 der BfUL zu NATURA 2000 finden Sie im
Internet unter https://www.bful.sachsen.de/aktuelle-kartierungen-und-projekte-5198.html in der Rubrik „Aktuelle
Kartierungen“.
Die BfUL-Bediensteten und deren Beauftragte sind verpflichtet die Dienstausweise bzw. ein entsprechendes
Nachweisdokument mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023
Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert
durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)
Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:
I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung
Betroffene Flurstücke
Gemeinde Waldhufen, Gemarkung Nieder-Seifersdorf, Flur 8: 6
Art der Änderung
1. Berichtigung der Flächenangabe
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung mitgeteilt. Die Unterlagen
liegen in der Zeit vom 08.03.2023 bis zum 11.04.2023 im Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und
Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und 411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag
8.30 – 12 Uhr und 13.30 – 18 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle
während der genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. 663-3533 telefonisch zur Verfügung. Sie haben in
der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren Unterlagen zu den Änderungen
einzusehen.
Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung des
Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14
SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7
Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als mitgeteilt.
Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Bestellung Tierarzneimittel für Bienen durch Imker 2023
Varroosebekämpfung 2023
Die Varroose (Varroa-Milbe) ist eine behandlungspflichtige Erkrankung der Bienen.
Auch im Jahr 2023 beteiligt sich die Sächsische Tierseuchenkasse (TSK) wieder an den Kosten für die Behandlung von
Bienenvölkern. Bis zum 15. April sind durch die Imker direkt oder über den Imkerverein die Tierarzneimittel beim
Landratsamt Görlitz, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), Georgewitzer Str. 58, 02708 Löbau zu bestellen
(per Post, per Fax: 03581 663-72301 oder per E-Mail: tiergesundheit@kreis-gr.de).
Jeder Imker kann für jedes bei der Tierseuchenkasse gemeldete Volk folgende Präparate erhalten:
Variante 1: 50 ml Oxalsäuredihydrat 3,5 % je Volk (ab 10 Völker) oder
Variante 2: 500 ml 60 %-ige Ameisensäure je Volk zur Anwendung im Nassenheider Verdunster oder
Variante 3: 2 Schalen Apiguard je Volk
Zur Beachtung: Die Bestellung von Oxalsäuredihydrat ist ab 10 Völker möglich. Für jedes weitere Volk kann eine andere
Variante gewählt werden. Bei ungleicher Völkerzahl wird Apiguard zur Verfügung gestellt.
Die Imkervereine können ihre Bestellung listenmäßig an das LÜVA übergeben. In den Listen müssen der Name und die
Anschrift des Imkers, die Völkerzahl, die Tierseuchenkassen-Nummer und das gewünschte Tierarzneimittel angegeben sein.
Imker, die nicht Mitglied in einem Imkerverein sind, richten ihre Bestellung bitte direkt an das LÜVA. Ein Nachweis über
Beitragszahlungen bei der Tierseuchenkasse ist in jedem Fall der Bestellung beizufügen.
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 5/2023 | 8. März 2023
Bei der Bestellung teilen Sie bitte auch eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen mit.
Ihre telefonischen Rückfragen richten Sie bitte an Fr. Vetter 03581 663-2336.
Nach Eintreffen der Tierarzneimittel für die Varroabehandlung erfolgt die Ausgabe an den Standorten des LÜVA in Niesky und
Löbau.
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz
Telefon: 03581 663-9006 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de
V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 3. März 2023
Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr
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