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Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 12/2023

Erscheinungsdatum: 14.06.2023

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Amtsblatt des Landkreises Görlitz / Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca | Nr. 12/2023 | 14. Juni 2023

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode

vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht

geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 GVG

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie

hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum

gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte

bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Bekanntmachung - Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes zur Festsetzung

des Trinkwasserschutzgebiets Eibau

Im Interesse der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist zum Schutz des Grundwassers im

Einzugsgebiet der Wasserfassungen für das Wasserwerk Eibau eine Anpassung des

Trinkwasserschutzgebietes vorgesehen. Die Neuausweisung ist geboten, da das bestehende

Trinkwasserschutzgebiet Eibau-Kaulbrunnen mittlerweile fast 50 Jahre nach seiner Ausweisung den

heutigen fachlichen Bemessungsgrundsätzen sowie rechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt.

Hiermit wird gemäß § 121 Abs. 2 SächsWG bekanntgegeben, dass der Entwurf des Verordnungstextes,

der Übersichtskarte sowie der Liste der vom Trinkwasserschutzgebiet betroffenen Flurstücke im Zeitraum

öffentlich ausgelegt werden.

vom 26. Juni 2023 bis 25. Juli 2023

Die Auslegung erfolgt beim

sowie bei der

Landratsamt Görlitz

Untere Wasserbehörde

Georgewitzer Str. 52, Zimmer 2005

in 02708 Löbau

Gemeindeverwaltung Kottmar

Eibau

Hauptstraße 62

02739 Kottmar

während der jeweils dort ortsüblichen Öffnungszeiten.

Gleichzeitig stehen die Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises Görlitz (Amtliche

Bekanntmachungen) zur Verfügung.

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