Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Nr. 12/2023
Erscheinungsdatum: 14.06.2023
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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca
Nr. 12/2023 | 14. Juni 2023
Öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen
des Landkreises Görlitz für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 in den
Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau
1. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Görlitz hat in der Sitzung am 25. Mai 2023 den Beschluss
über die Vorschlagsliste zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen gefasst.
2. Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit
vom 19. bis 23. Juni 2023
zu jedermanns Einsicht im Landratsamt Görlitz, in 02826 Görlitz, Bahnhofstraße 24, im Bürgerbüro
Zimmer 0.29 aus.
Die Einsichtnahme ist in der o.g. Woche möglich:
Mo, Mi, Fr 8.30 - 12 Uhr
Di und Do 8.30 - 12 Uhr und 13.30 - 18 Uhr.
3. Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung
schriftlich oder zu Protokoll Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen
Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (siehe Anlage 1) nicht aufgenommen
werden durften oder sollten.
Einsprüche mit Begründung sind bis zum 30. Juni 2023 zu richten an:
Landkreis Görlitz
Jugendamt
Jugendschöffen
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
Görlitz, 14. Juni 2023
Anhang 1 – Auszüge aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 32 GVG
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33 GVG
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben würden;
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2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht
geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 GVG
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie
hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum
gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte
bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Bekanntmachung - Öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfes zur Festsetzung
des Trinkwasserschutzgebiets Eibau
Im Interesse der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist zum Schutz des Grundwassers im
Einzugsgebiet der Wasserfassungen für das Wasserwerk Eibau eine Anpassung des
Trinkwasserschutzgebietes vorgesehen. Die Neuausweisung ist geboten, da das bestehende
Trinkwasserschutzgebiet Eibau-Kaulbrunnen mittlerweile fast 50 Jahre nach seiner Ausweisung den
heutigen fachlichen Bemessungsgrundsätzen sowie rechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt.
Hiermit wird gemäß § 121 Abs. 2 SächsWG bekanntgegeben, dass der Entwurf des Verordnungstextes,
der Übersichtskarte sowie der Liste der vom Trinkwasserschutzgebiet betroffenen Flurstücke im Zeitraum
öffentlich ausgelegt werden.
vom 26. Juni 2023 bis 25. Juli 2023
Die Auslegung erfolgt beim
sowie bei der
Landratsamt Görlitz
Untere Wasserbehörde
Georgewitzer Str. 52, Zimmer 2005
in 02708 Löbau
Gemeindeverwaltung Kottmar
Eibau
Hauptstraße 62
02739 Kottmar
während der jeweils dort ortsüblichen Öffnungszeiten.
Gleichzeitig stehen die Unterlagen auf der Internetseite des Landkreises Görlitz (Amtliche
Bekanntmachungen) zur Verfügung.
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Mit der öffentlichen Auslegung wird allen vom Trinkwasserschutzgebiet betroffenen
Grundstückseigentümern und sonstigen Berechtigten die Möglichkeit gegeben, die Entwürfe zu
Verordnungstext, Übersichtskarte sowie Flurstücksliste einzusehen und sich dazu zu äußern.
Hinweis:
Einwendungen gegen die Festsetzung des Trinkwasserschutzgebiets sowie Anregungen zu den
Entwürfen können innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (bis 8. August 2023)
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Unteren Wasserbehörde vorgebracht werden.
Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 7 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im
Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar
2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung hat Daten des
Liegenschaftskatasters geändert:
I. Änderung auf Grund einer Katastervermessung und Abmarkung
Betroffene Flurstücke
Gemeinde Weißkeißel, Gemarkung Weißkeißel Flur 20: 12
Gemeinde Kodersdorf, Gemarkung Kodersdorf Flur 23: 2
Art der Änderung (betroffene Gemarkungen)
1. Zerlegung (Weißkeißel Flur 20)
2. Berichtigung der Flächenangabe (Weißkeißel Flur 20)
3. Veränderung der tatsächlichen Nutzung (Weißkeißel Flur 20)
4. Berichtigung eines Zeichenfehlers (Kodersdorf Flur 23)
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt
gegeben. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 14. Juni bis zum 13. Juli 2023 im Landratsamt Görlitz,
Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Außenstelle Georgewitzer Straße 42, Zimmer 411A und
411B, 02708 Löbau jeweils Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 18 Uhr zur
Einsichtnahme bereit. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der
genannten Zeiten persönlich oder unter 03581 663-3527 bzw. 03581 663-3533 telefonisch zur Verfügung.
Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise und die weiteren
Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.
Das Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist nach § 2 des SächsVermKatG für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die
Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 5 SächsVermKatG gilt die
Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt
gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Die bei Art der Änderung unter der Nummer 1 (Zerlegung) und der Nummer 4 (Berichtigung eines
Zeichenfehlers) angeführten Änderungen stellen einen Verwaltungsakt dar, gegen den Sie innerhalb
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eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.
Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
Information zu umfangreichen Änderungen von Gebäudedaten und Daten der
tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster
In der sächsischen Vermessungsverwaltung werden derzeit umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um
Datenbestände des Liegenschaftskatasters und aus dem Bereich der topografischen Karten
untereinander abzugleichen und zu harmonisieren. Ziel ist die künftige Unterbindung doppelter
Datenhaltung.
Bei den Arbeiten werden Daten zu Gebäuden und den tatsächlichen Nutzungen aus den beiden
Datenbeständen untereinander abgeglichen und mit weiteren Informationen (z. B. Art der gewerblichen
Nutzung eines Gebäudes) ergänzt. Dies führt zwangsläufig zu Änderungen von Gebäudedaten und
Nutzungen im Liegenschaftskataster. Da diese Daten jedoch nicht dem öffentlichen Glauben des
Grundbuches unterliegen, entstehen für den Flurstückseigentümer auch keine rechtlichen Nachteile.
Derzeit beginnen diese Arbeiten in den Gemeinden Görlitz, Niesky und Zittau.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus dem Liegenschaftskataster grundsätzlich nur
der aktuelle Stand am Tage des Abrufes von Daten ersichtlich ist. Nachweise zu Änderungen von
Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung werden auf Grund rechtlicher und technischer
Anpassungen nicht mehr geführt. Es besteht auch keine Möglichkeit, Eigentümern darüber Auskunft zu
geben, wann und aus welchem Anlass derartige Änderungen erfolgt sind.
Bekanntmachung der Betriebskosten 2022 für Einrichtungen der Ganztagesbetreuung
nach § 1 Abs. 2 der SächsFöSchülBetrVO des Landkreises Görlitz
Zusammensetzung der durchschnittlichen Betriebskosten je Platz und Monat
bezogen auf eine fünfstündige Betreuung
Durchschnittliche Personalkosten 252,08 €
Durchschnittliche Sachkosten 143,60 €
Durchschnittliche Betriebskosten 395,68 €
Deckung der durchschnittlichen Betriebskosten je Platz und Monat
bezogen auf eine fünfstündige Betreuung
Landeszuschuss 158,50 €
Elternbeitrag (ungekürzt) 82,50 €
Anteil öffentlicher Schulträger 154,68 €
Erhebung zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a
SGB VIII
Das Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen des Tierra – Eine Welt e.V. führt in Kooperation mit dem
Jugendamt eine Erhebung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung in der Kinderund
Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII durch.
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Diese richtet sich ausschließlich an Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Landkreis Görlitz und soll
in Erfahrung bringen, wie sicher sich Fachkräfte bei der Umsetzung des Schutzauftrages fühlen sowie
welche Unterstützungsmöglichkeiten und Materialien zum Kinderschutz bekannt sind und Anwendung
finden.
Die Ergebnisse der Umfrage sollen in die Jugendhilfeplanung des Landkreises Görlitz einfließen und für
die zukünftige inhaltliche Arbeit des Netzwerkbüros dienlich sein.
Die Teilnahme an der Umfrage erfolgt anonym, wird ca. 30 Minuten in Anspruch nehmen und ist im
Zeitraum vom 12. bis 30. Juni 2023 unter https://mitdenken.sachsen.de/1035484 möglich.
Sprechstunde des Sozialpsychiatrischen Dienstes beim Sozialen Netzwerk Lausitz
gGmbH
Der Sozialpsychiatrische Dienst im Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ist die Anlaufstelle für
Menschen, die psychisch krank, seelisch behindert oder von Krankheit bzw. Behinderung bedroht sind
sowie deren Angehörige oder gesetzliche Betreuer. Die Beratung kann kostenfrei und auch anonym in
Anspruch genommen werden. In Weißwasser ist der Sozialpsychiatrische Dienst in der Straße der
Einheit 2 zu finden. Sie erreichen ihn telefonisch unter 03581 663-2718 oder per E-Mail an
spdi@kreis-gr.de. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Ab dem 20. Juni 2023 bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes
zusätzlich eine Sprechstunde beim Sozialen Netzwerk Lausitz gGmbH an. Dieser Beratungsdienst ist
im Albert-Schweitzer-Ring 32 in Weißwasser in der 1. Etage zu finden und kann künftig jeweils
vierzehntägig Dienstag von 10 bis 14 Uhr in Anspruch genommen werden
Impressum
Herausgeber: Landratsamt Görlitz | Pressestelle | Bahnhofstraße 24 | 02826 Görlitz
Telefon: 03581 663-9005 | presse@kreis-gr.de | www.kreis-goerlitz.de
V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 9. Juni 2023
Amtsblatt online: amtsblatt.landkreis.gr
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