bayern Metall 09/2023
Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.
Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.
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Die im EP-Plenum angenommenen
Änderungsvorschläge beinhalten Textänderungen
zu Art. 22 sowie die Forderungen
der Zertifizierung mit dem
EU-Ecolabel.
Demontage von Bauprodukten
Zwecks Wiederverwendung bzw. Wiederaufbereitung
sollten Rückbau- bzw.
Abbruchunternehmen lt. Kommissionsvorschlag
nach Art. 29 Aussagen zur
Dauerhaftigkeit von Produkten in der
Lieferkette geben. Der Rat will Art. 29
(und damit folgerichtig auch Art. 12 Geänderte
Leistungserklärung für gebrauchte,
wiederaufbereitete und überschüssige
Produkte) streichen und folgt
somit der Forderung der Bauwirtschaft.
Er will Teilaspekte jedoch in anderen Artikeln
der neuen BauPVO unterbringen.
Das Parlament hat keine Änderungsvorschläge
zu Art. 29 angenommen.
Normungsverfahren
Ein Normenstau soll zukünftig verhindert
werden. Die EU-Kommission setzt
dabei in Art. 7 E-BauPVO auf die Klarstellung
der harmonisierten Zone. Rat
und Parlament haben jeweils eigene
Vorschläge.
Weiteres Verfahren
Bereits am 17.07.2023 haben die Trilogverhandlungen
zwischen Rat, EU-
Parlament und EU-Kommission begonnen.
Bis April 2024 sollen die Verhandlungen
abgeschlossen und eine
Einigung erzielt sein.
ARBEITS- & SOZIALRECHT
Dokumentation der eigenen Wertungsentscheidung
unerlässlich
Worum geht es?
Die Antragsgegnerin machte einen
Auftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens
mit Teilnahmewettbewerb
im Supplement zum Amtsblatt
der EU unionsweit bekannt. Die Antragstellerin
rügte neben weiteren behaupteten
Vergabefehlern, dass die
Vergabeentscheidung nicht von der
Vergabestelle getroffen worden war,
weil sich der Vergabevermerk der
Vergabestelle nicht auf der
Vergabe empfehlung eines externen
Dienstleisters, sondern auf
einem gesonderten Dokument
befunden habe. Die Antragsgegnerin
hatte dort auf die Gesamtauswertung
in einer Anlage
20 und auf die Bewertungsmatrix
verwiesen und darüber
hinaus unter Punkt 4.16 des Vergabevermerkes
(„Vergabevorschlag“)
ausgeführt:
„Die [Beigeladene] lässt die bestmögliche
Leistung erwarten und hat das
wirtschaftlichste Angebot unterbreitet.
Der Auftrag ist an diesen Bieter mit
dem Honorar in Höhe von [...] Euro
brutto zu erteilen.“
Die Entscheidung:
Die Vergabekammer des Bundes wies
den Nachtprüfungsantrag im Beschluss
vom 07.12.2022 – VK 1-95/22
„Wer dokumentiert, bleibt.“
(Grafik: Nuthawut/AdobeStock)
geber selbst getragen werde. Dabei
sei es der Vergabestelle möglich, sich
die Angebotswertungen des externen
Dienstleisters zu eigen machen. An die
Dokumentation der eigenen Wertungsentscheidung
seien keine hohen Anforderungen
zu stellen. Die Vergabestelle
habe die Vergabeentscheidung aus-
zurück. Es sei unbedenklich, dass sich
die Antragsgegnerin bei der Auswertung
der eingereichten Konzepte eines
externen Dienstleisters bedient habe,
solange sichergestellt sei, dass die
Wertungsentscheidung vom Auftragreichend
dokumentiert. Die Zustimmung
des Auftraggebers zu dem
Wer tungsvorschlag des Dienstleisters
müsse nicht körperlich auf dem Wertungsvorschlag
niedergelegt sein.
Der Praxistipp!
Der öffentliche Auftraggeber hat das
Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend
in Textform zu dokumentieren,
soweit dies für die Begründung
wesentlicher Entscheidungen auf
jeder Stufe des Vergabeverfahrens
erforderlich ist. Dies gilt
auch für den Vergabevermerk.
Die Rechtsprechung hat schon
die Vermerke des Auftraggebers
„inhaltlich richtig“ oder
„einverstanden“ für eine ordnungsgemäße
Dokumentation
genügen lassen. Angesichts
dessen erstaunt die Entscheidung
der Vergabekammer des Bundes
nicht. Je genauer die Vergabestelle
jedoch zeigt, dass sie die Vergabeempfehlung
anhand der Auswertung
der Angebote nachvollzogen und bestätigt
hat, um so größere Rechtssicherheit
herrscht.
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