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bayern Metall 09/2023

Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.

Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.

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Die im EP-Plenum angenommenen

Änderungsvorschläge beinhalten Textänderungen

zu Art. 22 sowie die Forderungen

der Zertifizierung mit dem

EU-Ecolabel.

Demontage von Bauprodukten

Zwecks Wiederverwendung bzw. Wiederaufbereitung

sollten Rückbau- bzw.

Abbruchunternehmen lt. Kommissionsvorschlag

nach Art. 29 Aussagen zur

Dauerhaftigkeit von Produkten in der

Lieferkette geben. Der Rat will Art. 29

(und damit folgerichtig auch Art. 12 Geänderte

Leistungserklärung für gebrauchte,

wiederaufbereitete und überschüssige

Produkte) streichen und folgt

somit der Forderung der Bauwirtschaft.

Er will Teilaspekte jedoch in anderen Artikeln

der neuen BauPVO unterbringen.

Das Parlament hat keine Änderungsvorschläge

zu Art. 29 angenommen.

Normungsverfahren

Ein Normenstau soll zukünftig verhindert

werden. Die EU-Kommission setzt

dabei in Art. 7 E-BauPVO auf die Klarstellung

der harmonisierten Zone. Rat

und Parlament haben jeweils eigene

Vorschläge.

Weiteres Verfahren

Bereits am 17.07.2023 haben die Trilogverhandlungen

zwischen Rat, EU-

Parlament und EU-Kommission begonnen.

Bis April 2024 sollen die Verhandlungen

abgeschlossen und eine

Einigung erzielt sein.

ARBEITS- & SOZIALRECHT

Dokumentation der eigenen Wertungsentscheidung

unerlässlich

Worum geht es?

Die Antragsgegnerin machte einen

Auftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens

mit Teilnahmewettbewerb

im Supplement zum Amtsblatt

der EU unionsweit bekannt. Die Antragstellerin

rügte neben weiteren behaupteten

Vergabefehlern, dass die

Vergabeentscheidung nicht von der

Vergabestelle getroffen worden war,

weil sich der Vergabevermerk der

Vergabestelle nicht auf der

Vergabe empfehlung eines externen

Dienstleisters, sondern auf

einem gesonderten Dokument

befunden habe. Die Antragsgegnerin

hatte dort auf die Gesamtauswertung

in einer Anlage

20 und auf die Bewertungsmatrix

verwiesen und darüber

hinaus unter Punkt 4.16 des Vergabevermerkes

(„Vergabevorschlag“)

ausgeführt:

„Die [Beigeladene] lässt die bestmögliche

Leistung erwarten und hat das

wirtschaftlichste Angebot unterbreitet.

Der Auftrag ist an diesen Bieter mit

dem Honorar in Höhe von [...] Euro

brutto zu erteilen.“

Die Entscheidung:

Die Vergabekammer des Bundes wies

den Nachtprüfungsantrag im Beschluss

vom 07.12.2022 – VK 1-95/22

„Wer dokumentiert, bleibt.“

(Grafik: Nuthawut/AdobeStock)

geber selbst getragen werde. Dabei

sei es der Vergabestelle möglich, sich

die Angebotswertungen des externen

Dienstleisters zu eigen machen. An die

Dokumentation der eigenen Wertungsentscheidung

seien keine hohen Anforderungen

zu stellen. Die Vergabestelle

habe die Vergabeentscheidung aus-

zurück. Es sei unbedenklich, dass sich

die Antragsgegnerin bei der Auswertung

der eingereichten Konzepte eines

externen Dienstleisters bedient habe,

solange sichergestellt sei, dass die

Wertungsentscheidung vom Auftragreichend

dokumentiert. Die Zustimmung

des Auftraggebers zu dem

Wer tungsvorschlag des Dienstleisters

müsse nicht körperlich auf dem Wertungsvorschlag

niedergelegt sein.

Der Praxistipp!

Der öffentliche Auftraggeber hat das

Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend

in Textform zu dokumentieren,

soweit dies für die Begründung

wesentlicher Entscheidungen auf

jeder Stufe des Vergabeverfahrens

erforderlich ist. Dies gilt

auch für den Vergabevermerk.

Die Rechtsprechung hat schon

die Vermerke des Auftraggebers

„inhaltlich richtig“ oder

„einverstanden“ für eine ordnungsgemäße

Dokumentation

genügen lassen. Angesichts

dessen erstaunt die Entscheidung

der Vergabekammer des Bundes

nicht. Je genauer die Vergabestelle

jedoch zeigt, dass sie die Vergabeempfehlung

anhand der Auswertung

der Angebote nachvollzogen und bestätigt

hat, um so größere Rechtssicherheit

herrscht.

Rechtsanwälte

Muffler Kittler Krieger Hahne PartmbB

Goethestr. 25a

80336 München

www.mkkh-partner.de

bayern Metall 9/2023 21

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