bayern Metall 09/2023
Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.
Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.
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EU-Bauprodukteverordnung:
Stand des Überarbeitungsverfahrens
Was bisher geschah:
30.03.2023 ▶ Veröffentlichung des EU-Kommissionvorschlags für eine neue
Bauprodukteverordnung (E-BauPVO)
23.05.2023 ▶ Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen
Parlaments (IMCO): Annahme des Berichts über die Überarbeitung
der BauPVO
30.06.2023 ▶ Rat der Mitgliedstaaten: Veröffentlichung seiner Verhandlungsposition
als sog. Allgemeine Ausrichtung
11.07.2023 ▶ Plenum des EU-Parlaments: Abstimmung über die Verhandlungsposition
des Europaparlaments zum EU-Kommissionvorschlag für die
Überarbeitung der Bauprodukteverordnung
Ziel der neuen BauPVO ist zum einen
die Bereinigung der Fehler der aktuellen
BauPVO, zum anderen das Normungsverfahren
und die Nachhaltigkeit
von Bauprodukten zu verbessern.
Die Anforderungen an Bauprodukte
werden dadurch komplexer, da der
Vorschlag eine Reihe neuer Anforderungen
an die Nachhaltigkeit von Bauprodukten
vorsieht.
Die Position der Bau- und Ausbaugewerke
sowie der europäischen KMU-
Vertreter zur Überarbeitung der Bauprodukteverordnung
ist erwartungsgemäß
annähernd gleich. In der „SBS
Construction-Arbeitsgruppe“ sind die
KMU-Standpunkte zusammengeführt
und abgestimmt worden und schließlich
mit Abstimmungsempfehlungen
an EU-Parlamentsabgeordnete geschickt
worden. Viele der Vorschläge
wurden berücksichtigt. Im Wesentlichen
geht es um:
Vereinfachte Verfahren
Wegen unklarer Formulierungen wurden
die Art. 37 „Anwendung vereinfachter
Verfahren durch Kleinstunternehmen“
und 38 „Andere vereinfachte
Verfahren“ der aktuell gültigen BauPVO
immer wieder diskutiert. Der EU-Kommissionsvorschlag
hält daran fest (Art.
64 ff. E-BauPVO). Art. 65 E-BauPVO
gibt Kleinstunternehmen die Möglichkeit,
Bauprodukte, die unter das Konformitätssystem
3 fallen, nach System
4 zu behandeln. Art. 66 erlaubt Herstellern
von nicht in Serie hergestellten
Sonderanfertigungen eine Spezifische
Technische Dokumentation zu erstellen.
Die Erfüllung dieser Anforderungen
(Art. 65 Abs. 2) bzw. die ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen
(Art. 66 Abs.2) soll dann aber von einer
Technischen Bewertungsstelle (z. B.
dem DIBt) oder einer notifizierten Stelle
bewertet und bestätigt werden. Das
wurde umfänglich kritisiert, weil es
letztlich keine Vereinfachung darstellt.
Das Parlament will Art. 66 streichen. Zu
Art. 65 wird kein Änderungs vorschlag
zum EU-Kommissionsvorschlag vorgebracht.
Der Rat dagegen will Art. 65
streichen, da dieser Artikel in der Praxis
nicht hilfreich war. Art. 66 soll erhalten
bleiben. Es wird klargestellt, dass sich
die Äquivalenz mit harmonisierten Normen
lediglich aus der Technischen Dokumentation
ergeben muss. Technische
Bewertungsstellen oder notifizierte
Stellen sollen nur bei Bauprodukten,
die AVS-System 1, 1+ oder 3 unterliegen,
bewerten, dass das Produkt die
geltenden Anforderungen erfüllt und
darüber eine Bestätigung ausstellen.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich soll sowohl
nach Rat als auch nach EU-Parlament
auf die Vermarktung der Bauprodukte
beschränkt sein. Dazu soll Art. 1, 2
Abs. 1c) des Kommissionsvorschlages
angepasst und alle Hinweise auf die
sog. Direktinstallation und Dienstleistungen
(z. B. in Art. 1) gestrichen werden.
Damit wäre klargestellt, dass die
werkvertraglichen Dienstleistungen
beim Einbau oder der Bearbeitung eines
Bauprodukts auf der Baustelle
nicht Gegenstand der BauPVO sind,
für diese also keine Leistungserklärung
erstellt und keine CE-Kennzeichnung
aufgebracht werden muss. Darunter
sollen auch Bauprodukte fallen, die im
Betrieb zwecks Einbaus auf der Baustelle
vormontiert werden.
Ausnahmen von der Erstellung
einer Leistungserklärung
Art. 10 Abs. 4 des Kommissionsvorschlags
gibt den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, Kleinstunternehmen, die
Bauprodukte herstellen und nur regional
vertreiben, vom Erstellen einer Leistungserklärung
auszunehmen. Das EU-
Parlament sieht hier keine Än derung
vor, der Rat will diese Möglichkeit streichen.
Betroffene Kreise in Deutschland
waren sich bis zum Schluss nicht einig,
ob diese Möglichkeit zu begrüßen sei.
In Deutschland müsste eine solche
Ausnahme zunächst mit 16 Bundesländern
verhandelt werden. Die Ausnahmevorschriften
des Art.10 Abs. 1a) der
E-BauPVO für individuelle oder sondergefertigte
Bauprodukte und des Art. 10
Abs. 1c) für die Denkmalkonservierung
werden weder vom Rat noch vom Parlament
in Frage gestellt. Deren Umsetzung
in der aktuell geltenden BauPVO,
zum Beispiel für den Stahlbau, ist bis
heute unklar.
Umweltverpflichtungen
Art. 22 der E-BauPVO sieht vor, dass
ein Hersteller die in Anhang I Teil A Nr.
2 aufgeführten Merkmale im Zusammenhang
mit dem Lebenszyklus des
Bauprodukts bewertet. Auch Rat und
Parlament sprechen sich für eine Lebenszyklusbetrachtung
aus. Der Rat
will Art. 22 streichen, bringt die Idee
aber u. a. in Art. 12 Abs. 2a(neu) unter.
Autor:
Dipl.-Ing.
Karsten
Zimmer
Gewerbespezifische
Informationstransferstelle
beim Bundesverband
Metall,
Essen.
20 bayern Metall 9/2023