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bayern Metall 09/2023

Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.

Schweißtechnik, Geräte und Verfahren - das sind unsere Topthemen der Ausgabe. Wir berichten z. B. über smarte Robotertechnik und Laserschweißen an großen und empfindlichen Bauteilen. Wir werfen in der bayern Metall ein Blick auf die aktuelle Lage des bayerischen Metallhandwerks und stellen Forderungen zur Landtagswahl 2023. Kurz: Mit einem Klick gibt´s umfangreiche Neuigkeiten.

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EU-Bauprodukteverordnung:

Stand des Überarbeitungsverfahrens

Was bisher geschah:

30.03.2023 ▶ Veröffentlichung des EU-Kommissionvorschlags für eine neue

Bauprodukteverordnung (E-BauPVO)

23.05.2023 ▶ Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Europäischen

Parlaments (IMCO): Annahme des Berichts über die Überarbeitung

der BauPVO

30.06.2023 ▶ Rat der Mitgliedstaaten: Veröffentlichung seiner Verhandlungsposition

als sog. Allgemeine Ausrichtung

11.07.2023 ▶ Plenum des EU-Parlaments: Abstimmung über die Verhandlungsposition

des Europaparlaments zum EU-Kommissionvorschlag für die

Überarbeitung der Bauprodukteverordnung

Ziel der neuen BauPVO ist zum einen

die Bereinigung der Fehler der aktuellen

BauPVO, zum anderen das Normungsverfahren

und die Nachhaltigkeit

von Bauprodukten zu verbessern.

Die Anforderungen an Bauprodukte

werden dadurch komplexer, da der

Vorschlag eine Reihe neuer Anforderungen

an die Nachhaltigkeit von Bauprodukten

vorsieht.

Die Position der Bau- und Ausbaugewerke

sowie der europäischen KMU-

Vertreter zur Überarbeitung der Bauprodukteverordnung

ist erwartungsgemäß

annähernd gleich. In der „SBS

Construction-Arbeitsgruppe“ sind die

KMU-Standpunkte zusammengeführt

und abgestimmt worden und schließlich

mit Abstimmungsempfehlungen

an EU-Parlamentsabgeordnete geschickt

worden. Viele der Vorschläge

wurden berücksichtigt. Im Wesentlichen

geht es um:

Vereinfachte Verfahren

Wegen unklarer Formulierungen wurden

die Art. 37 „Anwendung vereinfachter

Verfahren durch Kleinstunternehmen“

und 38 „Andere vereinfachte

Verfahren“ der aktuell gültigen BauPVO

immer wieder diskutiert. Der EU-Kommissionsvorschlag

hält daran fest (Art.

64 ff. E-BauPVO). Art. 65 E-BauPVO

gibt Kleinstunternehmen die Möglichkeit,

Bauprodukte, die unter das Konformitätssystem

3 fallen, nach System

4 zu behandeln. Art. 66 erlaubt Herstellern

von nicht in Serie hergestellten

Sonderanfertigungen eine Spezifische

Technische Dokumentation zu erstellen.

Die Erfüllung dieser Anforderungen

(Art. 65 Abs. 2) bzw. die ordnungsgemäße

Erfüllung der Verpflichtungen

(Art. 66 Abs.2) soll dann aber von einer

Technischen Bewertungsstelle (z. B.

dem DIBt) oder einer notifizierten Stelle

bewertet und bestätigt werden. Das

wurde umfänglich kritisiert, weil es

letztlich keine Vereinfachung darstellt.

Das Parlament will Art. 66 streichen. Zu

Art. 65 wird kein Änderungs vorschlag

zum EU-Kommissionsvorschlag vorgebracht.

Der Rat dagegen will Art. 65

streichen, da dieser Artikel in der Praxis

nicht hilfreich war. Art. 66 soll erhalten

bleiben. Es wird klargestellt, dass sich

die Äquivalenz mit harmonisierten Normen

lediglich aus der Technischen Dokumentation

ergeben muss. Technische

Bewertungsstellen oder notifizierte

Stellen sollen nur bei Bauprodukten,

die AVS-System 1, 1+ oder 3 unterliegen,

bewerten, dass das Produkt die

geltenden Anforderungen erfüllt und

darüber eine Bestätigung ausstellen.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich soll sowohl

nach Rat als auch nach EU-Parlament

auf die Vermarktung der Bauprodukte

beschränkt sein. Dazu soll Art. 1, 2

Abs. 1c) des Kommissionsvorschlages

angepasst und alle Hinweise auf die

sog. Direktinstallation und Dienstleistungen

(z. B. in Art. 1) gestrichen werden.

Damit wäre klargestellt, dass die

werkvertraglichen Dienstleistungen

beim Einbau oder der Bearbeitung eines

Bauprodukts auf der Baustelle

nicht Gegenstand der BauPVO sind,

für diese also keine Leistungserklärung

erstellt und keine CE-Kennzeichnung

aufgebracht werden muss. Darunter

sollen auch Bauprodukte fallen, die im

Betrieb zwecks Einbaus auf der Baustelle

vormontiert werden.

Ausnahmen von der Erstellung

einer Leistungserklärung

Art. 10 Abs. 4 des Kommissionsvorschlags

gibt den Mitgliedstaaten die

Möglichkeit, Kleinstunternehmen, die

Bauprodukte herstellen und nur regional

vertreiben, vom Erstellen einer Leistungserklärung

auszunehmen. Das EU-

Parlament sieht hier keine Än derung

vor, der Rat will diese Möglichkeit streichen.

Betroffene Kreise in Deutschland

waren sich bis zum Schluss nicht einig,

ob diese Möglichkeit zu begrüßen sei.

In Deutschland müsste eine solche

Ausnahme zunächst mit 16 Bundesländern

verhandelt werden. Die Ausnahmevorschriften

des Art.10 Abs. 1a) der

E-BauPVO für individuelle oder sondergefertigte

Bauprodukte und des Art. 10

Abs. 1c) für die Denkmalkonservierung

werden weder vom Rat noch vom Parlament

in Frage gestellt. Deren Umsetzung

in der aktuell geltenden BauPVO,

zum Beispiel für den Stahlbau, ist bis

heute unklar.

Umweltverpflichtungen

Art. 22 der E-BauPVO sieht vor, dass

ein Hersteller die in Anhang I Teil A Nr.

2 aufgeführten Merkmale im Zusammenhang

mit dem Lebenszyklus des

Bauprodukts bewertet. Auch Rat und

Parlament sprechen sich für eine Lebenszyklusbetrachtung

aus. Der Rat

will Art. 22 streichen, bringt die Idee

aber u. a. in Art. 12 Abs. 2a(neu) unter.

Autor:

Dipl.-Ing.

Karsten

Zimmer

Gewerbespezifische

Informationstransferstelle

beim Bundesverband

Metall,

Essen.

20 bayern Metall 9/2023

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