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RSV-Festschrift

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Der Bau des ersten Schulhauses 1806<br />

Der Platz für das neue Schulhaus wurde mit Bedacht ausgewählt.<br />

Etwa in der Mitte zwischen Ober- und Untertal wurde<br />

das Schulhaus auf einem Grundstück errichtet, das vom<br />

Birkjörglehof erworben wurde. Das Haus war einstöckig, rechts<br />

neben dem Eingang befand sich die Lehrerwohnung, links der<br />

Schulraum. Neben dem Schulgebäude, zum Hang hin, wurde<br />

ein Ökonomiegebäude für den Lehrer gebaut, in dem auch der<br />

Schulabort (Toilette) war. Die Kosten waren in folgender Weise<br />

aufgeteilt: das Großpriorat von Heitersheim übernahm als<br />

Patron und Zehntherr die Löhne für die Handwerker, die Grundherrschaft<br />

v. Kageneck musste die Baumaterialien stellen und<br />

die Gemeinde die Spann- und Frondienste leisten.<br />

Durch den Bau des Schulhauses wurden die schulischen Verhältnisse<br />

im Ibental wesentlich verbessert. Joseph Heizler zog<br />

mit seiner Familie aus dem Schuhmacherhäusle aus und bezog<br />

die neue Lehrerwohnung.<br />

Das Schulwesen um 1810<br />

Nach der Bildung des badischen Staates 1803 übernahm der<br />

Staat die Oberaufsicht über das gesamte Schulwesen. Die<br />

kirchlichen und städtischen Schulen wurden dem Staat unterstellt,<br />

die Besetzung von Schulstellen durch Gemeinden war<br />

nicht mehr möglich. In einem Gesetz über die gemeinen<br />

und wissenschaftlichen Schulen wurde die Schulpflicht erneut<br />

festgelegt. Die Knaben vom 7. bis 14. und die Mädchen vom<br />

7. bis 13. Lebensjahr wurden zum Besuch der gemeinen oder<br />

Trivialschule verpflichtet.<br />

„Die Trivialschulen sollten den Stadtbürger und den Landmann<br />

in Kenntnis all desjenigen setzen, was ihm für den Lebensberuf<br />

als Christ und Staatsbürger zu wissen notwendig ist“.<br />

Für die Schulentlassenen gab es die Fortbildungsschule, die<br />

drei Jahre dauerte und am Sonntag gehalten wurde. Daher<br />

wurde sie auch Sonntagsschule genannt. Die Christenlehre<br />

war ebenfalls Pflicht. Wer fehlte, musste ein Bußgeld bezahlen.<br />

In der Pfarrei Buchenbach war die Christenlehre im Winter<br />

im Anschluss an den Vormittagsgottesdienst, im Sommer von<br />

13 bis 14 Uhr, da, wie Pfarrer Franz schreibt, „im Sommer der<br />

größte Teil der Christenlehrjugend zum Hüten gebraucht wird“.<br />

Er versicherte auch, dass zum Besuch der Christenlehre und<br />

der Sonntagsschule die Jugend beiderlei Geschlechts, auch<br />

fremde Lehrlinge und Dienstboten ohne Ausnahme, bis nach<br />

zurückgelegtem 18. Lebensjahr angehalten wurden.<br />

Unterrichtsgegenstände<br />

Das Ziel des Schulunterrichtes war es, im Wesentlichen in<br />

den Volksschulen den Kindern Lesen, Rechnen und Schreiben<br />

beizubringen. Während im 18. Jahrhundert der Religionsunterricht<br />

im Vordergrund stand, wurde er jetzt ein Unterrichtsfach<br />

neben den drei anderen.<br />

Der Pfarrer erteilte den Religionsunterricht in den Schulen.<br />

Da die Pfarrei Buchenbach eine heimische Pfarrschule und drei<br />

Filialschulen umfasste, musste der Pfarrer jede Woche einmal<br />

zu Fuß nach Ibental, Wagensteig und Falkensteig, um an den<br />

dortigen Filialschulen Religionsunterricht zu geben.<br />

Ein besonderes Fach für die Mädchen war über den Winter die<br />

„Industrieschule“. Hier sollten die 11 bis 14-jährigen Mädchen<br />

Nähen, Stricken und Flechten lernen.<br />

1838 wurde in einem Vertrag zwischen der Gemeinde Unteribental<br />

und dem Schullehrer Lienert vereinbart, dass die<br />

Gemeinde der „Industrie-Lehrerin“, vermutlich die Frau des<br />

Lehrers Lienert, für die Abhaltung dieser Schule und Erteilung<br />

des dabei gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichts mit Einschluss<br />

des Flechtens von Allerheiligen bis Ostern, also jeweils<br />

für den Winterkurs, 20 fl. bzw. Gulden zu bezahlen hatte.<br />

Die „notorisch armen Kinder, die die Schreibmaterialien aus<br />

dem Schulfond beziehen“, sollten den Stoff unentgeltlich vom<br />

Schullehrer bekommen. Dafür jedoch blieben die gefertigten<br />

Arbeiten Eigentum des Schullehrers. „Nur was die Kinder<br />

selbst zur Arbeit von zu Haus mitbringen, nehmen sie wieder<br />

als eigentümlich zurück“.<br />

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