28.12.2012 Aufrufe

Kompass DER FaKULTÄT WiRTschaFTsingEniEURWEsEn

Kompass DER FaKULTÄT WiRTschaFTsingEniEURWEsEn

Kompass DER FaKULTÄT WiRTschaFTsingEniEURWEsEn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SPO Master-/Aufbaustudiengänge<br />

Allgemeiner Teil<br />

chend Absatz 1 und 2 trifft der zuständige Fakultätsprüfungsausschuss.<br />

4. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem<br />

unrichtigen Zeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen, wenn Prüfungs- oder Studienleistungen<br />

oder der Abschluss aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde.<br />

Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren<br />

ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.<br />

§ 24 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

Innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Prüfungsleistung wird der geprüften Person auf Antrag<br />

in angemessener Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />

Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt; § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 24 a Beurlaubung<br />

Beurlaubte Studierende dürfen an keinerlei Prüfungsverfahren teilnehmen. Eine Ausnahme gilt<br />

für Studierende im Mutterschutz § 61 Abs. 3 LHG. Ferner können Abschlussarbeiten, die in einem<br />

Vorsemester begonnen wurden, die durch die Verlängerung der Bearbeitungszeit im Folgesemester<br />

abgegeben werden können, fertig gestellt, abgegeben und präsentiert werden.<br />

§ 24 b Mutterschutz, Elternzeit<br />

1. Auf Antrag sind die Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Gesetz zum Schutz der<br />

erwerbstätigen Mutter (MuSchG) festgelegt sind, entsprechend zu berücksichtigen. Dem<br />

Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Mutterschutzfristen unterbrechen<br />

jede Frist nach dieser Studien- und Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes<br />

wird nicht in die Frist gem. § 5 (3) eingerechnet.<br />

2. Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des jeweiligen gültigen Gesetzes<br />

(BErzGG) auf Antrag zu berücksichtigen. Die Studentin bzw. der Student muss bis spätestens<br />

vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem sie/er die Elternzeit antreten will, dem Fakultätsprüfungsausschuss<br />

unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen,<br />

zu welchem Zeitpunkt sie/er Elternzeit in Anspruch nehmen will. Der Fakultätsprüfungsausschuss<br />

hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die bei einer<br />

Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer den Anspruch nach Elternzeit auslösen würden,<br />

und teilt der Studentin bzw. dem Student das Ergebnis sowie die neu festgesetzten Prüfungszeiten<br />

unverzüglich mit.<br />

3. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungen<br />

ablegen, es sei denn, dass sie sich zu Ablegung der Prüfung ausdrücklich bereit erklären.<br />

Die Erklärung ist schriftlich gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden des Fakultätsprüfungsausschusses<br />

abzugeben und kann jederzeit widerrufen werden.<br />

413<br />

Allgemeiner<br />

Teil<br />

Grund-<br />

Studium<br />

Haupt-<br />

Studium<br />

PEB<br />

Haupt-<br />

Studium<br />

MVB<br />

Haupt-<br />

Studium<br />

SMB<br />

Master-<br />

Studium<br />

SEM<br />

Praxisbezug<br />

Ausland<br />

SPO<br />

PE-<br />

Team<br />

Fragen &<br />

Antworten<br />

PE-Leitsätze<br />

Verzeichnisse

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!