Kompass DER FaKULTÄT WiRTschaFTsingEniEURWEsEn
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SPO Master-/Aufbaustudiengänge Allgemeiner Teil § 6 Prüfungsleistungen 1. Die Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Prüfungswochen außerhalb der Vorlesungszeit des Studiensemesters erbracht. 2. Macht jemand glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung es nicht möglich ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Fakultätsprüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 3. Für die zur Prüfung zugelassenen Studierenden werden für die erbrachten Leistungen Bonuspunktekonten und für die erbrachten Fehlleistungen Maluspunktekonten in den Akten des Prüfungsamts eingerichtet. 4. Im Falle des Bestehens eines Moduls werden dessen Leistungspunkte dem jeweiligen Bonuspunktekonto gutgeschrieben. Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfungs- oder Studienleistung werden deren Leistungspunkte als Maluspunkte dem jeweiligen Maluspunktekonto zugerechnet. § 7 Mündliche Prüfungsleistungen 1. Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers (§ 15) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. 2. Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt für jede zu prüfende Person mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. 3. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben. 4. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. § 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 1. In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie über notwendiges Grundlagenwissen verfügen. Es können Themen zur Auswahl gestellt werden. 2. Prüfungsleistungen, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten nicht studienbegleitend zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. 3. Die Klausurdauer beträgt 90 Minuten. Ausnahmen sind im Besonderen Teil festgelegt. 4. Prüfungen werden i. d. R. in der Sprache abgenommen, in der die Lehrveranstaltung des zu 404
SPO Master-/Aufbaustudiengänge Allgemeiner Teil prüfenden Moduls abgehalten wurde. Der Prüfer gibt zu Beginn des Semesters die Sprach- und Prüfungsmodalitäten bekannt. § 9 Bewertungen 1. Studienleistungen erhalten eines der Prädikate „Bestanden“ (passed) bzw. „Nicht bestanden (failed). 2. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,7; 2; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt; 2,7; 3; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,7; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 3. Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der festgesetzten Noten. Die Note lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut; bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut; bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend; bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend; bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. Hinweis: § 11 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4. Für die Bildung der Gesamtnote (§ 21) gilt Absatz 2 entsprechend. 5. Bei der Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 6. Die nach dieser SPO erzielten Noten werden nach folgender Tabelle in das ECTS-Bewertungssystem umgerechnet (eine Umrechnung auf Grund statistischer Daten kann wegen der kleinen Grundmenge nicht erfolgen). Deutsche Note ECTS-Note 1.0 - 1.5 A 1.6 - 2.3 B 2.4 - 2.9 C 3.0 - 3.5 D 3.6 - 4.0 E 4.1 - 5.0 F 7. Für im Rahmen eines Auslandssemesters erbrachte Prüfungsleistungen gilt die „Tabelle für 405 Allgemeiner Teil Grund- Studium Haupt- Studium PEB Haupt- Studium MVB Haupt- Studium SMB Master- Studium SEM Praxisbezug Ausland SPO PE- Team Fragen & Antworten PE-Leitsätze Verzeichnisse
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Allgemeiner Teil<br />
§ 6 Prüfungsleistungen<br />
1. Die Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Prüfungswochen außerhalb der<br />
Vorlesungszeit des Studiensemesters erbracht.<br />
2. Macht jemand glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung<br />
es nicht möglich ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Fakultätsprüfungsausschusses gestattet,<br />
die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige<br />
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen<br />
Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.<br />
3. Für die zur Prüfung zugelassenen Studierenden werden für die erbrachten Leistungen Bonuspunktekonten<br />
und für die erbrachten Fehlleistungen Maluspunktekonten in den Akten<br />
des Prüfungsamts eingerichtet.<br />
4. Im Falle des Bestehens eines Moduls werden dessen Leistungspunkte dem jeweiligen Bonuspunktekonto<br />
gutgeschrieben. Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfungs- oder Studienleistung<br />
werden deren Leistungspunkte als Maluspunkte dem jeweiligen Maluspunktekonto<br />
zugerechnet.<br />
§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />
1. Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung)<br />
oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers (§ 15) als Gruppenprüfung<br />
oder als Einzelprüfung abgelegt.<br />
2. Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt für jede zu prüfende Person mindestens<br />
20 und höchstens 30 Minuten.<br />
3. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in<br />
einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss<br />
an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben.<br />
4. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen<br />
wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden,<br />
es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch<br />
nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.<br />
§ 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />
1. In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen,<br />
dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden<br />
ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner<br />
festgestellt werden, ob sie über notwendiges Grundlagenwissen verfügen. Es können<br />
Themen zur Auswahl gestellt werden.<br />
2. Prüfungsleistungen, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten nicht studienbegleitend<br />
zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren<br />
soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
3. Die Klausurdauer beträgt 90 Minuten. Ausnahmen sind im Besonderen Teil festgelegt.<br />
4. Prüfungen werden i. d. R. in der Sprache abgenommen, in der die Lehrveranstaltung des zu<br />
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