18.08.2023 Aufrufe

immobilienauktion Herbst 2023 | Auktionshaus Karhausen AG

Immobilien-Auktionen in Tradition seit über 32 Jahren. 1991 gründete der Auktionator Mark Karhausen die Karhausen Immobilien-Auktionen Organisationsgesellschaft. ​Seit über 32 Jahren arbeiten wir transparent, bundesweit und erfolgreich. In dieser Zeit haben wir bisher über 13.000 Immobilien erfolgreich in ganz Deutschland zum Höchstpreis versteigert. Unsere Zuschlagsquoten in den Auktionen liegen regelmäßig über 80 % bei spannenden Steigerungsraten. Wir freuen uns auf zukünftige und interessante Immobilienauktionen mit Ihnen!


Immobilien-Auktionen in Tradition seit über 32 Jahren.

1991 gründete der Auktionator Mark Karhausen die Karhausen Immobilien-Auktionen Organisationsgesellschaft.

​Seit über 32 Jahren arbeiten wir transparent, bundesweit und erfolgreich.

In dieser Zeit haben wir bisher über 13.000 Immobilien erfolgreich in ganz Deutschland zum Höchstpreis versteigert.

Unsere Zuschlagsquoten in den Auktionen liegen regelmäßig über 80 % bei spannenden Steigerungsraten.

Wir freuen uns auf zukünftige und interessante
Immobilienauktionen mit Ihnen!

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Aneignungsrecht.

Aneignungsrechte nach § 928 BGB

Was ist es und was ist zu beachten?

Die Auktionshaus Karhausen AG wird in seinen zukünftigen Auktionen Aneignungsrechte nach § 928 BGB versteigern. Worum handelt es sich hierbei?

das Grundstück originär, nicht als Rechtsnachfolger nach dem ursprünglichen

Eigentümer, der das Eigentum aufgab oder als Rechtsnachfolger im

Eigentum am Grundstück nach dem Bundesland, dessen Aneignungsrecht er

erworben hat. Er ist rechtlich gesehen in einer Stellung wie der Ersteigerer

aus einer gerichtlich angeordneten Zwangsversteigerung eines Grundstückes.

Die Übertragung eines Aneignungsrechtes vom Bundesland auf den privaten

Erwerber erfolgt in derselben Form wie ein Grundstückskaufvertrag.

Entsprechendes gilt auch für die privatrechtliche Versteigerung eines

Aneignungsrechtes. Unterschiede zum Vorgehen bei der Versteigerung eines

Grundstückes gibt es also nicht. Hier ist nichts anderes zu beachten als bei

der Ersteigerung eines Grundstückes vom einliefernden Eigentümer.

Jetzt Höchstpreise für Ihre

Immobilie erzielen!

Sie möchten auch einen Höchstpreis für Ihre Immobilie erzielen? Dann stellen Sie uns Ihre Immobilie vor.

Gerne prüfen wir diese kostenlos und unverbindlich für unsere nächste Präsenz- oder LIVE-Auktion.

Aneignungsrechte nach § 928 BGB entstehen, wenn der Eigentümer

eines Grundstückes durch entsprechende Erklärung gegenüber dem

Grundbuchamt auf sein Eigentum verzichtet (§ 928 Abs. 1 Satz 1 BGB

- sogenannte Dereliktion). Das Grundstück wird durch den Verzicht

herrenlos, es hat keinen Eigentümer mehr, es gibt mithin keinen

Ansprechpartner für Dritte mit Bezug auf dieses Grundstück. Das

Bürgerliche Gesetzbuch sieht daher vor, dass es ein sogenanntes

Aneignungsrecht gibt, mit anderen Worten die Befugnis, sich selbst

zum Eigentümer des Grundstückes zu machen. Anders als bei beweglichen

Sachen, bei denen jeder Mann und jede Frau befugt sind, sich eine

herrenlose bewegliche Sache anzueignen und damit zum neuen Eigentümer zu

machen, ist diese Befugnis bei einem Grundstück dahingehend beschränkt,

dass sie ausschließlich dem Bundesland zusteht, in dessen Bereich das

herrenlose Grundstück liegt (§ 928 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Erwerb eines

herrenlosen Grundstückes geschieht durch Abgabe einer entsprechenden

Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des neuen Eigentümers

im Grundbuch (§ 928 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Dieses Recht des jeweiligen Bundeslandes, ein herrenloses Grundstück

sich anzueignen, ist aber übertragbar. Das Bundesland muss also

nicht erst selbst Eigentümer werden, um dann das Grundstück zu verkaufen,

sondern es kann schon das Aneignungsrecht an einen dritten

Privaten veräußern und übertragen. Erst der Erwerber des Aneignungsrechtes,

der mit dieser Befugnis ausgestattet sich im Grundbuch

eintragen lässt, wird dann zum Eigentümer des Grundstückes. Er erwirbt

Zu beachten ist aber, dass wegen des originären Eigentumserwerbs

durch das Aneignungsrecht der Erwerber eines Aneignungsrechtes

keine Möglichkeit hat, vom Bundesland, dessen Aneignungsrecht er ersteigert,

Auskünfte über das vom Aneignungsrecht betroffene Grundstück zu

erhalten. Denn das Bundesland ist selbst ja auch nicht Eigentümer dieses

Grundstückes. Es gibt insoweit also keinerlei Auskünfte und im Hinblick auf

den Zustand des Grundstückes selbst auch keine Ansprüche gegen das veräußernde

Bundesland. Das Grundstück, das von einem Aneignungsrecht

betroffen ist, wird in diesem Sinne vom Ersteigerer so, wie es im Zeitpunkt

seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch sich befindet, erworben.

Er kann gegenüber dem Bundesland keine Ansprüche wegen dieses Zustandes

oder nicht erteilter Auskünfte erheben.

Etwaige Rückstände an auf dem Grundstück lastenden öffentlichen Abgaben

(insbesondere Grundsteuern sowie etwaige Erschließungs- und Anschlussbeiträge)

sind dann auch vom Ersteigerer des Aneignungsrechtes zu tragen.

Eine wie bei Grundstückserwerben sonst üblicherweise erfolgende Absicherung

einer Finanzierung des Ankaufs durch eine Bank auf dem Grundstück

selbst ist gleichfalls nicht möglich. Denn der Erwerb des Aneignungsrechtes

ist vom Ersteigerer zu bezahlen, bevor er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen

wird und vor seiner Eintragung im Grundbuch sind Belastungen

des Grundstückes durch ihn nicht möglich. Denn das Aneignungsrecht einliefernde

Bundesland ist nicht eingetragener Eigentümer und kann eine sogenannte

Belastungsvollmacht nicht erteilen. Da kein Grundstück, sondern

„nur“ ein Aneignungsrecht nach § 928 BGB erworben wird, ist aber keine

Grunderwerbsteuer zu zahlen. Derjenige, der ein Aneignungsrecht erwirbt,

kann grundbuchlicher Eigentümer werden, ohne dass er eine Grunderwerbsteuer

entrichten muss. Der Vorlage einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

wegen der Grunderwerbsteuer bedarf es für die Eintragung als

Eigentümer aufgrund Aneignungsrechtes im Grundbuch nicht.

Der Rechtsanwalt und Notar Matthias Druba ist ab den Frühjahrsauktionen 2023 unser neuer Auktionshaus begleitende Notar

und wird zusammen mit seinen weiteren Notarskollegen aus dem Berliner Büro der deutschlandweiten mittelständischen

Sozietät FPS Rechtsanwälte (www.fps-law.de) unsere Auktionen notariell begleiten.

Für etwaige Fragen im Hinblick auf die notariellen Themen anlässlich der Versteigerungen sowie im Hinblick auf die

notariell beurkundeten allgemeinen Versteigerungsbedingungen unseres Hauses, wie sie auch im Katalog abgedruckt

und auf unserem Internetauftritt unter „rechtliches-vertragsunterlagen“ abzurufen sind, und im Hinblick auf den zwischen

Einlieferer und Meistbietenden notariell zu beurkundendem Versteigerungsprotokoll/Kaufvertrag ist von Herrn Notar

Druba eine gesonderte E-Mail-Adresse eingerichtet worden, unter der diese Anfragen gestellt werden und auch bei Bedarf

nochmals die aktuelle notariell beurkundete Versteigerungsbedingungen angefordert werden können.

Entsprechende Anfragen können an versteigerungsprotokolle@fps-law.de gerichtet werden.

Rechtsanwalt und Notar Matthias Druba, LL.M. (USA)

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Annahmeschluss für die Winter-Auktion ist der 13. Oktober 2023. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website

S. 1 | Auktionshaus Karhausen AG | Herbst-Auktion 2023

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!