FidAR Bedarfsanalyse - öffentliche Unternehmen 2023

Männerdominierte Führungskultur hemmt Chancengerechtigkeit in öffentlichen Unternehmen FidAR-Bedarfsanalyse gibt praxisnahe Empfehlungen zur Verbesserung gleichberechtigter Teilhabe Männerdominierte Führungskultur hemmt Chancengerechtigkeit in öffentlichen Unternehmen
FidAR-Bedarfsanalyse gibt praxisnahe Empfehlungen zur Verbesserung gleichberechtigter Teilhabe

17.07.2023 Aufrufe

Kapitel 2 FüPoG I und II als Grundlage des Leitfadens FüPoG I und II als Grundlagen des Leitfadens Das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (kurz: FüPoG I) wurde im Jahr 2015 erlassen. Damit wurden erstmals verpflichtende Regelungen für mehr Geschlechtergerechtigkeit gesetzlich eingeführt und deshalb gilt es als der zentrale „Meilenstein“ für mehr gleichberechtigte Teilhabe auf den Führungsebenen. Das Gesetz gestand den meisten öffentlichen Unternehmen und Anteilseignern noch einen großen Spielraum bei der Besetzung von Aufsichtsgremien und Top-Managementorganen trotz Quotenvorgaben zu. Nachdem sich in der Unternehmenspraxis daraufhin nur wenig änderte, wurde es im Jahr 2021 mit dem FüPoG II nachgeschärft. FüPoG I und II basieren auf drei Säulen, die direkte Auswirkungen auf Unternehmen der Privatwirtschaft und öffentliche Unternehmen haben. Die erste Säule umfasst feste Frauenquoten für Aufsichtsgremien und die zweite Säule umfasst die Verpflichtung, Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsgremium, Top-Managementorgan sowie der ersten und zweiten Führungsebene unterhalb der Top-Managementebene festzulegen. Mit dem FüPoG II kam als dritte Säule das Mindestbeteiligungsgebot von Frauen in Top-Managementorganen hinzu. Konkret bedeutet dies: Der Bund nimmt auch hier seine Vorbildfunktion sehr ernst und setzt seinen Unternehmen strenge Vorgaben. Die feste Geschlechterquote von 30 Prozent in den Aufsichtsräten ist auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet worden. Für diese aktuell 94 Unternehmen wurde außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen eingeführt, die mehr als zwei Mitglieder haben. 8

Gesetzliche Säulen für öffentliche Unternehmen im FüPoG I und II 1. Säule: GESCHLECHTERQUOTEN FÜR AUFSICHTSGREMIEN 2. Säule: ZIELGRÖSSEN FÜR DEN FRAUENANTEIL IN FÜHRUNGSPOSITIONEN 3. Säule: MINDESTBETEILIGUNGS- GEBOT FÜR VORSTÄNDE Es besteht eine Frauenquote von mindestens 30 Prozent für die Aufsichtsgremien börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen, sowie für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes (gemäß FüPoG I) und Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes in der Rechtsform einer GmbH, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder Aktiengesellschaft (gemäß FüPoG II). Zusätzlich besteht gemäß Bundesgremienbesetzungsgesetz die Verpflichtung, dass 50 Prozent der vom Bund zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder Frauen sein müssen. Das gilt für ab zwei vom Bund zu besetzenden Mitgliedern. Es besteht die Verpflichtung, individuelle Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Top-Managementorgan sowie der ersten und zweiten Führungsebene unterhalb der Top-Managementebene festzulegen. Die Zielgrößen sollen offengelegt werden – beispielsweise in Entsprechenserklärungen zu den Public Corporate Governance Kodizes oder in den Geschäftsberichten. Gemäß des FüPoG II müssen nun auch die Unternehmen die Festlegung einer Zielgröße „Null“ für Aufsichtsgremium oder Geschäftsführung bzw. Vorstand begründen. Für Bundesunternehmen ist zudem die Zielgröße einer paritätischen Besetzung der vom Bund zu bestimmenden Gremiensitze zu beachten. Das Mindestbeteiligungsgebot gilt für Mehrheitsbeteiligungen des Bundes in der Rechtsform einer AG, SE oder GmbH, unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung. Für die öffentlichen Unternehmen sind hier die Regeln weitreichender als für die Privatwirtschaft. Schon ab mehr als zwei Positionen im Top-Managementorgan ist mindestens eine Position mit einer Frau oder einem Mann zu besetzen. 9

Gesetzliche Säulen für <strong>öffentliche</strong> <strong>Unternehmen</strong> im FüPoG I und II<br />

1. Säule:<br />

GESCHLECHTERQUOTEN<br />

FÜR AUFSICHTSGREMIEN<br />

2. Säule:<br />

ZIELGRÖSSEN FÜR DEN<br />

FRAUENANTEIL IN<br />

FÜHRUNGSPOSITIONEN<br />

3. Säule:<br />

MINDESTBETEILIGUNGS-<br />

GEBOT FÜR VORSTÄNDE<br />

Es besteht eine Frauenquote<br />

von mindestens 30 Prozent<br />

für die Aufsichtsgremien börsennotierter<br />

und paritätisch<br />

mitbestimmter <strong>Unternehmen</strong>,<br />

sowie für <strong>Unternehmen</strong><br />

mit Mehrheitsbeteiligung des<br />

Bundes (gemäß FüPoG I) und<br />

<strong>Unternehmen</strong> mit Mehrheitsbeteiligung<br />

des Bundes in<br />

der Rechtsform einer GmbH,<br />

einer Europäischen Gesellschaft<br />

(SE) oder Aktiengesellschaft<br />

(gemäß FüPoG II).<br />

Zusätzlich besteht gemäß<br />

Bundesgremienbesetzungsgesetz<br />

die Verpflichtung,<br />

dass 50 Prozent der vom<br />

Bund zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder<br />

Frauen<br />

sein müssen. Das gilt für ab<br />

zwei vom Bund zu besetzenden<br />

Mitgliedern.<br />

Es besteht die Verpflichtung,<br />

individuelle Zielgrößen für<br />

den Frauenanteil im Aufsichtsrat,<br />

Top-Managementorgan<br />

sowie der ersten und<br />

zweiten Führungsebene<br />

unterhalb der Top-Managementebene<br />

festzulegen. Die<br />

Zielgrößen sollen offengelegt<br />

werden – beispielsweise<br />

in Entsprechenserklärungen<br />

zu den Public Corporate<br />

Governance Kodizes oder in<br />

den Geschäftsberichten. Gemäß<br />

des FüPoG II müssen<br />

nun auch die <strong>Unternehmen</strong><br />

die Festlegung einer Zielgröße<br />

„Null“ für Aufsichtsgremium<br />

oder Geschäftsführung<br />

bzw. Vorstand begründen.<br />

Für Bundesunternehmen ist<br />

zudem die Zielgröße einer<br />

paritätischen Besetzung der<br />

vom Bund zu bestimmenden<br />

Gremiensitze zu beachten.<br />

Das Mindestbeteiligungsgebot<br />

gilt für Mehrheitsbeteiligungen<br />

des Bundes in<br />

der Rechtsform einer AG,<br />

SE oder GmbH, unabhängig<br />

von Börsennotierung<br />

und Mitbestimmung. Für<br />

die <strong>öffentliche</strong>n <strong>Unternehmen</strong><br />

sind hier die Regeln<br />

weitreichender als für die<br />

Privatwirtschaft. Schon ab<br />

mehr als zwei Positionen im<br />

Top-Managementorgan ist<br />

mindestens eine Position mit<br />

einer Frau oder einem Mann<br />

zu besetzen.<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!