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Women-on-Board-Index #WoBIndex 2023

230115_Studie_WoB-Index_185_VII

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Gesetzliche Grundlagen<br />

Artikel 3, Absatz 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik<br />

Deutschland<br />

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.<br />

Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung v<strong>on</strong> Frauen und<br />

Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“<br />

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe v<strong>on</strong> Frauen und<br />

Männern an Führungspositi<strong>on</strong>en in der Privatwirtschaft und im<br />

öffentlichen Dienst (FüPoG I)<br />

Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das M<strong>on</strong>tan-Mitbestimmungsgesetz<br />

oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat<br />

zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen.<br />

(Aktiengesetz § 96, Absatz 2 (neu))<br />

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die<br />

gleichberechtigte Teilhabe v<strong>on</strong> Frauen an Führungspositi<strong>on</strong>en<br />

in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II)<br />

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz<br />

[..] gilt, aus mehr als drei Pers<strong>on</strong>en, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied<br />

des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses<br />

Beteiligungsgebot ist nichtig.<br />

(5) Der Aufsichtsrat v<strong>on</strong> Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen,<br />

legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen<br />

den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben [..]. Legt der Aufsichtsrat<br />

für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar<br />

und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die<br />

der Entscheidung zugrunde liegen. [..] Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot<br />

nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den<br />

Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung<br />

für den Vorstand. (Aktiengesetz § 76, Absatz 3a; § 111, Absatz 5 (neu))<br />

EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung<br />

v<strong>on</strong> Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/<br />

Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften 30<br />

Mit den neuen Rechtsvorschriften werden börsennotierte Gesellschaften angehalten, bis 2026 dafür<br />

zu sorgen, dass Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts mindestens folgende Anteile ausmachen:<br />

40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder.<br />

Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, ob dies sowohl für geschäftsführende als auch für<br />

nicht geschäftsführende Mitglieder gelten soll. In diesen Ländern sollen Mitglieder des unterrepräsentierten<br />

Geschlechts folgende Anteile ausmachen: 33 % aller Mitglieder v<strong>on</strong> Leitungsorganen.<br />

30 Europäischer Rat: Ausgewogenere Vertretung v<strong>on</strong> Frauen und Männern in Leitungsorganen v<strong>on</strong> Unternehmen.<br />

https://www.c<strong>on</strong>silium.europa.eu/de/policies/gender-balance-corporate-boards/<br />

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