Women-on-Board-Index #WoBIndex 2023
230115_Studie_WoB-Index_185_VII
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Zielgrößen zum Frauenanteil<br />
in den Rollen 4 und höher) an. Wir wollen bis Ende 2030 Geschlechterparität erreichen. [..] Die<br />
Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand [..] ist– ebenso wie das<br />
Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand [..] – auf die Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien nicht anwendbar [..]. Gemäß unserem Diversitätsk<strong>on</strong>zept verfolgt Merck jedoch auch<br />
weiterhin eine Vertretung beider Geschlechter als Ziel für die Geschäftsleitung.“ 21<br />
Bemerkenswert ist, dass 78 der 132 Unternehmen mit Vorstandszielgröße eine Steigerung des<br />
Frauenanteils v<strong>on</strong> über 10 Prozentpunkten im Vergleich zum Frauenanteil bei der Festlegung der<br />
Zielgröße vorsehen. Das ist nochmals ein deutlicher Anstieg zum Vorjahr (68 v<strong>on</strong> insgesamt 150<br />
Unternehmen) und zeigt, dass die mit dem FüPoG II eingeführte Begründungspflicht für Zielgröße<br />
Null auch grundsätzlich eine höhere Aufmerksamkeit auf die v<strong>on</strong> den Unternehmen festgelegten<br />
Zielgrößen gelenkt hat. Insbes<strong>on</strong>dere die 79 nicht der Aufsichtsratsquote unterliegenden Unternehmen<br />
haben mehr Zielgrößen für den Vorstand festgelegt und diese sehen bei 34 (51,5 %) eine<br />
Steigerung v<strong>on</strong> über 10 Prozentpunkten vor – im letzten Jahr waren mit 23 (38,3 %) deutlich weniger<br />
der Nicht-Quotenunternehmen so ambiti<strong>on</strong>iert.<br />
Die Zahl der 132 K<strong>on</strong>zerne mit Vorstandszielgröße, bei denen das Planziel für den Vorstand unter<br />
dem Frauenanteil bei Festlegung der Zielgröße liegt, hat sich zum Vorjahr v<strong>on</strong> zehn auf fünf halbiert.<br />
Hier kann ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegen, wenn der Frauenanteil zum<br />
Zeitpunkt der Festlegung der Zielgröße unter 30 Prozent lag und die Zielgröße hinter dem Status<br />
quo zurückbleibt. Das ist bei keinem der Unternehmen der Fall. Vielmehr liegt der Grund meist in<br />
der Angabe einer relativen Zielgröße – also etwa „eine Frau im Vorstandsgremium“ – was bei drei<br />
Vorstandsmitgliedern einer Zielgröße v<strong>on</strong> 33 Prozent entspricht. Wird der Vorstand später erweitert,<br />
liegt die ursprüngliche Zielgröße dann über dem erreichten Frauenanteil – 25 Prozent bei einem dann<br />
vierköpfigen Vorstand.<br />
So hatte der Aufsichtsrat v<strong>on</strong> DEUTZ am 9. Juni 2022 als Zielgröße definiert, dass dem zu diesem<br />
Zeitpunkt dreiköpfigen Vorstand bis 31. Dezember <strong>2023</strong> mindestens eine Frau angehören solle:<br />
Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2022 die folgende Festlegung<br />
nach § 111 V AktG getroffen: Dem Vorstand der DEUTZ AG soll am 31. Dezember <strong>2023</strong> mindestens<br />
eine Frau angehören. 22<br />
Mit der Bestellung v<strong>on</strong> Dr.-Ing. Petra Mayer als Vorstandsmitglied für Einkauf und Produkti<strong>on</strong> zum<br />
1. November 2022 wurde dieses Ziel erfüllt – bei gleichzeitiger Erweiterung des Vorstands auf vier<br />
Mitglieder liegt der erreichte Frauenanteil v<strong>on</strong> 25 Prozent aber unter der numerischen Zielgröße v<strong>on</strong><br />
33,3 Prozent.<br />
Das FüPoG II hat mit der Begründungspflicht für Zielgröße Null eine größere Aufmerksamkeit auf<br />
die Zielgrößen insgesamt gelenkt. Zwar werden wegen der Ausnahme für die unter das Mindestbeteiligungsgebot<br />
fallenden Unternehmen weniger Zielgrößen für den Vorstand festgelegt. Diese<br />
Zielgrößen für die Vorstandsebene sind ambiti<strong>on</strong>ierter geworden. Und der Anstieg des Frauenanteils<br />
in den Vorständen zeigt, dass die Börsenunternehmen diese Ziele auch verstärkt umsetzen.<br />
21 Merck KGaA, Geschäftsbericht 2022, 11.03.<strong>2023</strong>, S. 231.<br />
22 DEUTZ AG, Geschäftsbericht 2022, 16.03.<strong>2023</strong>, S. 226.<br />
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