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Women-on-Board-Index #WoBIndex 2023

230115_Studie_WoB-Index_185_VII

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Zielgrößen zum Frauenanteil<br />

in den Rollen 4 und höher) an. Wir wollen bis Ende 2030 Geschlechterparität erreichen. [..] Die<br />

Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand [..] ist– ebenso wie das<br />

Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand [..] – auf die Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien nicht anwendbar [..]. Gemäß unserem Diversitätsk<strong>on</strong>zept verfolgt Merck jedoch auch<br />

weiterhin eine Vertretung beider Geschlechter als Ziel für die Geschäftsleitung.“ 21<br />

Bemerkenswert ist, dass 78 der 132 Unternehmen mit Vorstandszielgröße eine Steigerung des<br />

Frauenanteils v<strong>on</strong> über 10 Prozentpunkten im Vergleich zum Frauenanteil bei der Festlegung der<br />

Zielgröße vorsehen. Das ist nochmals ein deutlicher Anstieg zum Vorjahr (68 v<strong>on</strong> insgesamt 150<br />

Unternehmen) und zeigt, dass die mit dem FüPoG II eingeführte Begründungspflicht für Zielgröße<br />

Null auch grundsätzlich eine höhere Aufmerksamkeit auf die v<strong>on</strong> den Unternehmen festgelegten<br />

Zielgrößen gelenkt hat. Insbes<strong>on</strong>dere die 79 nicht der Aufsichtsratsquote unterliegenden Unternehmen<br />

haben mehr Zielgrößen für den Vorstand festgelegt und diese sehen bei 34 (51,5 %) eine<br />

Steigerung v<strong>on</strong> über 10 Prozentpunkten vor – im letzten Jahr waren mit 23 (38,3 %) deutlich weniger<br />

der Nicht-Quotenunternehmen so ambiti<strong>on</strong>iert.<br />

Die Zahl der 132 K<strong>on</strong>zerne mit Vorstandszielgröße, bei denen das Planziel für den Vorstand unter<br />

dem Frauenanteil bei Festlegung der Zielgröße liegt, hat sich zum Vorjahr v<strong>on</strong> zehn auf fünf halbiert.<br />

Hier kann ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vorliegen, wenn der Frauenanteil zum<br />

Zeitpunkt der Festlegung der Zielgröße unter 30 Prozent lag und die Zielgröße hinter dem Status<br />

quo zurückbleibt. Das ist bei keinem der Unternehmen der Fall. Vielmehr liegt der Grund meist in<br />

der Angabe einer relativen Zielgröße – also etwa „eine Frau im Vorstandsgremium“ – was bei drei<br />

Vorstandsmitgliedern einer Zielgröße v<strong>on</strong> 33 Prozent entspricht. Wird der Vorstand später erweitert,<br />

liegt die ursprüngliche Zielgröße dann über dem erreichten Frauenanteil – 25 Prozent bei einem dann<br />

vierköpfigen Vorstand.<br />

So hatte der Aufsichtsrat v<strong>on</strong> DEUTZ am 9. Juni 2022 als Zielgröße definiert, dass dem zu diesem<br />

Zeitpunkt dreiköpfigen Vorstand bis 31. Dezember <strong>2023</strong> mindestens eine Frau angehören solle:<br />

Der Aufsichtsrat der DEUTZ AG hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2022 die folgende Festlegung<br />

nach § 111 V AktG getroffen: Dem Vorstand der DEUTZ AG soll am 31. Dezember <strong>2023</strong> mindestens<br />

eine Frau angehören. 22<br />

Mit der Bestellung v<strong>on</strong> Dr.-Ing. Petra Mayer als Vorstandsmitglied für Einkauf und Produkti<strong>on</strong> zum<br />

1. November 2022 wurde dieses Ziel erfüllt – bei gleichzeitiger Erweiterung des Vorstands auf vier<br />

Mitglieder liegt der erreichte Frauenanteil v<strong>on</strong> 25 Prozent aber unter der numerischen Zielgröße v<strong>on</strong><br />

33,3 Prozent.<br />

Das FüPoG II hat mit der Begründungspflicht für Zielgröße Null eine größere Aufmerksamkeit auf<br />

die Zielgrößen insgesamt gelenkt. Zwar werden wegen der Ausnahme für die unter das Mindestbeteiligungsgebot<br />

fallenden Unternehmen weniger Zielgrößen für den Vorstand festgelegt. Diese<br />

Zielgrößen für die Vorstandsebene sind ambiti<strong>on</strong>ierter geworden. Und der Anstieg des Frauenanteils<br />

in den Vorständen zeigt, dass die Börsenunternehmen diese Ziele auch verstärkt umsetzen.<br />

21 Merck KGaA, Geschäftsbericht 2022, 11.03.<strong>2023</strong>, S. 231.<br />

22 DEUTZ AG, Geschäftsbericht 2022, 16.03.<strong>2023</strong>, S. 226.<br />

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