Women-on-Board-Index #WoBIndex 2023
230115_Studie_WoB-Index_185_VII
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Zielgrößen zum Frauenanteil<br />
Dass der Aufsichtsrat v<strong>on</strong> einer Frau geleitet wird, bedeutet nicht zwingend, dass die Ziele für die<br />
gleichberechtigte Teilhabe im Vorstand ambiti<strong>on</strong>ierter ausfallen. So hat der bis 9. Mai <strong>2023</strong> v<strong>on</strong><br />
Dr. h.c. Susanne Klatten geleitete Aufsichtsrat v<strong>on</strong> SGL CARBON die Zielgröße für den Vorstand<br />
erneut mit Null definiert und das damit begründet, dass ein anderes Planziel für den zweiköpfigen<br />
Vorstand die Entscheidung übermäßig vorbestimmen würde:<br />
Die Gesellschafterversammlung hält diese Quote v<strong>on</strong> 0% weiter für sachgerecht. Die Geschäftsführung<br />
besteht lediglich aus zwei Mitgliedern. Eine Frauenquote v<strong>on</strong> mehr als 0%<br />
würde bei einer solchen Gremiengröße nach Auffassung der Gesellschafterversammlung<br />
dazu führen, dass bei Neubesetzungen das Geschlecht die Auswahlentscheidung zwischen<br />
möglichen Kandidaten übermäßig stark vorbestimmt. Die Gesellschafterversammlung wird<br />
zwar grundsätzlich bei der Auswahl geeigneter Geschäftsführer neben den fachlichen und<br />
persönlichen Qualifikati<strong>on</strong>en, die die wesentliche Grundvoraussetzung für eine Bestellung<br />
darstellen, im Interesse einer diversen Zusammensetzung des Organs im k<strong>on</strong>kreten Einzelfall<br />
auch die fachliche Diversität, die internati<strong>on</strong>ale Erfahrung und eine geschlechtlich diverse Besetzung<br />
des Gremiums berücksichtigen. Es ist aber nicht beabsichtigt, diese Abwägung, die<br />
anlässlich eines k<strong>on</strong>kreten Bewerberfeldes getroffen werden soll, sch<strong>on</strong> heute abstrakt über<br />
die Festlegung einer festen Frauenquote weitgehend zu determinieren. Zudem würde die Festlegung<br />
einer höheren Frauenquote die Gesellschafterversammlung dazu zwingen, entweder<br />
das Organ zu vergrößern oder mittelbar sch<strong>on</strong> jetzt die Entscheidung beinhalten, das Mandat<br />
eines der heutigen Geschäftsführer zu beenden bzw. nicht weiter fortzuführen. Beides stellen<br />
weitreichende Entscheidungen dar, bei denen die Gesellschafterversammlung eine vorzeitige<br />
Festlegung für nicht im Interesse der Gesellschaft erachtet.“ 14<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass alle Unternehmen, die weiterhin Zielgröße Null für den Vorstand festlegen,<br />
eine ausführliche Begründung für ihre Entscheidung vorlegen. Die entsprechenden Passagen<br />
in der Erklärung zur Unternehmensführung fallen deutlich umfangreicher aus, als in den Vorjahren.<br />
Ob die Unternehmen damit die gesetzliche Vorgabe erfüllen, den „Beschluss klar und verständlich<br />
zu begründen“, kann hier nicht abschließend bewertet werden.<br />
14 SGL Carb<strong>on</strong> SE, Geschäftsbericht 2022, 22.03.<strong>2023</strong>, S. 122.<br />
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