Women-on-Board-Index #WoBIndex 2023
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Zielgrößen zum Frauenanteil 5. Zielgrößen zum Frauenanteil Nach dem FüPoG I sind alle börsennotierten oder mitbestimmten Unternehmen in Deutschland verpflichtet, individuelle Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und in den zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen und zu veröffentlichen. Darüber hinaus verpflichtet das im April 2017 in Kraft getretene CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz große börsennotierte Unternehmen, ein Diversitätskonzept zu erstellen und im Geschäftsbericht darzustellen. Dabei sollen sie Strategien beschreiben und veröffentlichen, mit denen sie Diversität in der Unternehmensführung erreichen bzw. verbessern wollen. Die Vorgabe knüpft an die Pflicht zur Festlegung von Zielgrößen an. Auf die Zielgrößen wird nun meist im Diversitätskonzept verwiesen. Mit dem FüPoG II wurden die Regelungen zur Festlegung der selbstbestimmten Zielgrößen nochmals präzisiert und verschärft. Der angestrebte Frauenanteil muss konkret beschrieben werden. Bei einer relativen Angabe wie „eine Frau von vier Mitgliedern“ müssen die Zielgrößen künftig in Prozent jeweils einer vollen Personenzahl entsprechen. Die Festlegung einer Zielgröße von Null ist zwar grundsätzlich – unter Beachtung des Verschlechterungsgebots des FüPoG I – weiterhin zulässig, muss aber ausführlich begründet werden. In der jährlichen Berichterstattung ist darzustellen, welche Umstände Vorstand bzw. Aufsichtsrat bei der Festlegung der Zielgröße Null gewürdigt haben und wie sie gewichtet wurden. Verstöße gegen die Regelungen zur Zielgrößenpflicht sollen wirksamer sanktioniert werden. Wenn unvollständige oder fehlerhafte Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht werden, müssen die verantwortlichen Organe mit einem Bußgeld rechnen. Unvollständige oder fehlerhafte Angaben liegen etwa vor, wenn keine Zielgrößen festgelegt werden oder eine Null-Zielgröße nicht begründet wird. Die Zielgrößenpflicht gilt für fast alle der hier untersuchten 180 Unternehmen, ausgenommen sind lediglich neun Gesellschaften nach ausländischem Recht. Die aktuell 101 börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen, die unter die Aufsichtsratsquote fallen, sind zur Festlegung von Zielgrößen für den Vorstand und die zwei obersten Managementebenen, nicht aber für den Aufsichtsrat verpflichtet. Fallen die Unternehmen unter das Mindestbeteiligungsgebot im Vorstand – was aktuell für 62 Unternehmen zutrifft, sind sie nunmehr auch von der Pflicht zur Festlegung einer Zielgröße für den Frauenanteil in der Vorstandsebene befreit. Dennoch steht es diesen Unternehmen offen, freiwillig Zielgrößen für das Kontrollgremium oberhalb der gesetzlichen Quote sowie für den Vorstand jenseits der Mindestbeteiligung zu benennen. FidAR –
Zielgrößen zum Frauenanteil Aktuell definierte Zielgrößen Von den aktuell 180 im DAX, MDAX und SDAX sowie im Regulierten Markt notierten, paritätisch mitbestimmten Unternehmen haben 174 (96,7 %) und somit fast alle für mindestens eine der vier Führungsebenen eine Zielgröße festgelegt und veröffentlicht. Zielgrößen wurden von allen 101 der Quote unterliegenden Konzernen festgelegt. Hinzu kommen Zielgrößen bei 73 der 79 nicht unter die Quote fallenden Unternehmen. 14 Aktuell definierte Zielgrößen für den Frauenanteil der 160 im DAX, MDAX, SDAX und der 20 paritätisch mitbestimmten im Regulierten Markt notierten Unternehmen gesamt (Stand 01/2023) Unternehmen insgesamt Unternehmen insg. (paritätisch mitbestimmt) Unternehmen insg. (nicht paritätisch mitbestimmt) 79 101 180 Zielgrößen aktuell definiert … davon paritätisch mitbestimmt … davon nicht paritätisch mitbestimmt 73 (92,4%) 101 (100%) 174 (96,7%) Aktuell keine Zielgrößen definiert … davon paritätisch mitbestimmt … davon nicht paritätisch mitbestimmt 6 (3,3%) 0 (0,0%) 6 (7,6%) Zielgröße Aufsichtsrat 164 (91,1%) … davon paritätisch mitbestimmt … davon nicht paritätisch mitbestimmt 68 (86,1%) 96 (95,0%) Zielgröße Vorstand … davon paritätisch mitbestimmt … davon nicht paritätisch mitbestimmt 66 (65,3%) 66 (83,5%) 132 (73,3%) Zielgröße 1. Managementebene … davon paritätisch mitbestimmt … davon nicht paritätisch mitbestimmt 67 (84,8%) 100 (99,0%) 167 (92,8%) Zielgröße 2. Managementebene … davon paritätisch mitbestimmt … davon nicht paritätisch mitbestimmt 52 (65,8%) 92 (91,1%) 144 (80,0%) 14 WoB 185 © FidAR 2023 Deutlich zurückgegangen ist aber die Zahl der Unternehmen, die eine Zielgröße für den Vorstand festgelegt haben (132 / 73,3 %; 2022: 164 / 89,6 %). Das liegt insbesondere daran, dass nach dem FüPoG II für Unternehmen, die dem Mindestbeteiligungsgebot im Vorstand unterliegen, keine Verpflichtung mehr besteht, den angestrebten Frauenanteil im Vorstand zu definieren. Allerdings könnten die Unternehmen dennoch freiwillig Zielgrößen festlegen – wie dies teils auch in Bezug auf den Aufsichtsrat erfolgt. Für das Aufsichtsgremium legen 95 Prozent der 101 Unternehmen, die unter die Aufsichtsratsquote fallen, Zielgrößen fest, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Diese liegen aber meist bei der 30 prozentigen Geschlechterquote und entsprechen dem ohnehin erreichten Frauenanteil. 41
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Zielgrößen zum Frauenanteil<br />
Aktuell definierte Zielgrößen<br />
V<strong>on</strong> den aktuell 180 im DAX, MDAX und SDAX sowie im Regulierten Markt notierten, paritätisch<br />
mitbestimmten Unternehmen haben 174 (96,7 %) und somit fast alle für mindestens eine der vier<br />
Führungsebenen eine Zielgröße festgelegt und veröffentlicht. Zielgrößen wurden v<strong>on</strong> allen 101 der<br />
Quote unterliegenden K<strong>on</strong>zernen festgelegt. Hinzu kommen Zielgrößen bei 73 der 79 nicht unter<br />
die Quote fallenden Unternehmen.<br />
14 Aktuell definierte Zielgrößen für den Frauenanteil der 160 im DAX, MDAX, SDAX und der 20 paritätisch<br />
mitbestimmten im Regulierten Markt notierten Unternehmen gesamt (Stand 01/<strong>2023</strong>)<br />
Unternehmen insgesamt<br />
Unternehmen insg. (paritätisch mitbestimmt)<br />
Unternehmen insg. (nicht paritätisch mitbestimmt)<br />
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Zielgrößen aktuell definiert<br />
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… dav<strong>on</strong> nicht paritätisch mitbestimmt<br />
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… dav<strong>on</strong> paritätisch mitbestimmt<br />
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Zielgröße Aufsichtsrat<br />
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… dav<strong>on</strong> paritätisch mitbestimmt<br />
… dav<strong>on</strong> nicht paritätisch mitbestimmt<br />
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Zielgröße Vorstand<br />
… dav<strong>on</strong> paritätisch mitbestimmt<br />
… dav<strong>on</strong> nicht paritätisch mitbestimmt<br />
66 (65,3%)<br />
66 (83,5%)<br />
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Zielgröße 1. Managementebene<br />
… dav<strong>on</strong> paritätisch mitbestimmt<br />
… dav<strong>on</strong> nicht paritätisch mitbestimmt<br />
67 (84,8%)<br />
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Zielgröße 2. Managementebene<br />
… dav<strong>on</strong> paritätisch mitbestimmt<br />
… dav<strong>on</strong> nicht paritätisch mitbestimmt<br />
52 (65,8%)<br />
92 (91,1%)<br />
144 (80,0%)<br />
14 WoB 185 © FidAR <strong>2023</strong><br />
Deutlich zurückgegangen ist aber die Zahl der Unternehmen, die eine Zielgröße für den Vorstand<br />
festgelegt haben (132 / 73,3 %; 2022: 164 / 89,6 %). Das liegt insbes<strong>on</strong>dere daran, dass nach<br />
dem FüPoG II für Unternehmen, die dem Mindestbeteiligungsgebot im Vorstand unterliegen, keine<br />
Verpflichtung mehr besteht, den angestrebten Frauenanteil im Vorstand zu definieren. Allerdings<br />
könnten die Unternehmen dennoch freiwillig Zielgrößen festlegen – wie dies teils auch in Bezug auf<br />
den Aufsichtsrat erfolgt.<br />
Für das Aufsichtsgremium legen 95 Prozent der 101 Unternehmen, die unter die Aufsichtsratsquote<br />
fallen, Zielgrößen fest, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Diese liegen aber meist bei der 30 prozentigen<br />
Geschlechterquote und entsprechen dem ohnehin erreichten Frauenanteil.<br />
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