CJH_HK_2023 (1)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der C. Jul. Herbertz GmbH, Solingen<br />
II. Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich<br />
unser Eigentum an dem neu entstandenen Gegenstand<br />
im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen des<br />
neuen Gegenstandes fort. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware<br />
erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von<br />
§ 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware<br />
im Sinne von Abschnitt G. Absatz 1. Bei Verarbeitung,<br />
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware<br />
mit anderen Waren durch den Kunden steht uns<br />
das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu. Erlischt<br />
unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so<br />
überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden<br />
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der<br />
neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware<br />
und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte<br />
des Kunden gelten als Vorbehaltsware im<br />
Sinne von Abschnitt G. Absatz 1.<br />
III. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden<br />
übergegangen ist, ist der sich ggf. bereits im Besitz der<br />
Ware befindliche Kunde verpflichtet, diese pfleglich zu<br />
behandeln.<br />
IV. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten<br />
des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag<br />
zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.<br />
V. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten<br />
auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der<br />
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden<br />
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl<br />
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.<br />
VI. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff<br />
Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung,<br />
sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der<br />
Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der<br />
Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der<br />
Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.<br />
VII. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage<br />
ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §<br />
771 ZPO zu erstatten, haftet unser Vertragspartner für<br />
den uns insoweit entstandenen Ausfall. Unser Kunde<br />
darf die gelieferte Ware jedoch nicht selbst verpfänden<br />
oder sicherungsübereignen. Er hat die gerichtlichen und<br />
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771<br />
ZPO zu erstatten und haftet für den entstandenen Ausfall.<br />
Unser Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung<br />
der Vorbehaltsware oder zu einem sonstigen Veräußerungsgeschäft<br />
darüber im Rahmen ordnungsgemäßer<br />
Geschäftsführung nur unter der Voraussetzung berechtigt<br />
und ermächtigt, dass er sich selbst das Eigentum an<br />
der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung des<br />
Kaufpreises gegen seinen Abnehmer vorbehält. Zu anderen<br />
Verfügungen ist er nicht berechtigt. Unser Vertragspartner<br />
tritt uns schon jetzt alle ihm hieraus entstehenden<br />
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages zzgl.<br />
MwSt. mit allen Nebenrechten gegen seine Abnehmer<br />
oder Dritte zur Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung<br />
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,<br />
und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach<br />
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die<br />
Abtretung hiermit an. Unser Vertragspartner bleibt zur<br />
Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung<br />
bis zum Widerruf ermächtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis<br />
unseres Vertragspartners erlischt,<br />
wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber<br />
nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen geschlossene<br />
Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät.<br />
Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung,<br />
Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und<br />
jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse<br />
unseres Vertragspartners, die zu einer<br />
Gefährdung unserer Sicherheiten führen können. Unser<br />
Vertragspartner ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der<br />
Forderung verpflichtet. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung<br />
unseres Vertragspartners sind wir zur Sicherung<br />
unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware<br />
berechtigt, insbesondere auch die am Lager unseres<br />
Vertragspartners befindliche Vorbehaltsware auf dessen<br />
Kosten in Eigenbesitz zunehmen.<br />
VIII. Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung<br />
selbst einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns<br />
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser<br />
Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus<br />
den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug<br />
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung<br />
eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt<br />
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der<br />
Fall, so können wir einerseits verlangen, dass unser<br />
Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und<br />
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen<br />
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen<br />
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung<br />
mitteilt, darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus<br />
der Geschäftsbeziehung sofortfällig; Bonifikationen gelten<br />
als verfallen. Die von unserem Vertragspartner im<br />
Vorausabgetretenen Forderungen beziehen sich auch auf<br />
den anerkannten Saldo, sowie im Falle seiner Insolvenz<br />
auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Sie dienen<br />
im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.<br />
Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile<br />
haben, wird ein dem Miteigentumsanteil<br />
entsprechender Teil abgetreten.<br />
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten<br />
auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit freizugeben,<br />
als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die<br />
zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt;<br />
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt<br />
uns.<br />
I. Retoure<br />
I. Retouren sind ausschließlich nach erfolgter Mitteilung<br />
an C. Jul. Herbertz GmbH per Email, Telefon oder<br />
Fax sowie anschließendem Erhalt einer Retourennummer<br />
direkt an unser Lager an: C. Jul. Herbertz GmbH<br />
-Retourenabteilung- Mangenberger Str. 334/336 42655<br />
Solingen zu senden. Es können keine Retouren ohne Retourennummer<br />
angenommen oder verarbeitet werden.<br />
Versandte Ware ohne Retourennummer werden dem<br />
Kunden auf dessen Kosten zurückübersandt. Es ist nicht<br />
möglich Ware an unseren Außendienst zu retournieren.<br />
Es kann nur einwandfreie Ware in originaler und einwandfreier<br />
Verpackung retourniert werden. Annahme<br />
aus Kulanz im Einzelfall nach vorheriger Absprache<br />
möglich aber auch dann gilt, dass etwaige Aufbereitungskosten<br />
nach Gebührenverordnung (Anlage 2) in<br />
Rechnung gestellt werden.<br />
II. Grundsätzlich trägt der Kunde die Rücksendekosten.<br />
Ausnahmen hiervon gelten nur bei fehlerhafter oder irrtümlich<br />
falsch gelieferter Ware. Solange und soweit die<br />
Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Kunde<br />
zu vertreten hat, nicht möglich ist, sind wir zur Entgegennahme<br />
zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des<br />
Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten<br />
Versendung trägt der Kunde.<br />
III. Bei Rücksendungen der Ware erfolgen, wenn nicht<br />
anders vereinbart, Versand oder Transport auf Gefahr<br />
des Kunden. Der Abschluss einer Transportversicherung<br />
erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung durch den<br />
Kunden. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Kunde<br />
zu tragen.<br />
IV. Bei Rücksendungen außerhalb Deutschlands liegt es<br />
in der Verantwortung des Kunden, sämtliche erforderlichen<br />
Import- und Exportbestimmungen zu beachten und<br />
die ggfls. erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen<br />
auf seine Kosten einzuholen. Wir haften nicht für Transportschäden.<br />
Transportschäden und Fehlmengen sind<br />
gegenüber dem Transporteur zu reklamieren und von<br />
diesem schriftlich bestätigen zulassen.<br />
V. Sondervereinbarung Austauschware<br />
Im Einzelfall und unter speziellen Bedingungen kann mit<br />
dem Vertrieb eine Vereinbarung zu Austauschware getroffen<br />
werden. In diesem Fall bieten wir dem Kunden innerhalb<br />
von 21 Tagen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit<br />
einen Artikel gegen einen anderen auszutauschen.<br />
Die Retoure der Ware erfolgt zu Lasten des Kunden und<br />
der Wert der Bestellung des Austauschartikel muss 20 %<br />
über dem des zurückgesandten Artikels liegen und mind<br />
25,- € betragen.<br />
Es gelten auch für diese Art der Rücksendung die Regeln<br />
der Retoure unter § I Absatz I-II.<br />
J. Gefahrenübergang / Teillieferungen<br />
I. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen<br />
Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier<br />
Lieferung auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand<br />
das Werk oder Lager verlassen hat. Das gilt auch,<br />
wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln<br />
durchgeführt wird, wenn Teillieferungen erfolgen.<br />
Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der<br />
Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der<br />
Versandbereitschaft auf den Käufer über. Teillieferungen<br />
sind in Ausnahmefällen zulässig, soweit sie dem Käufer<br />
zumutbar sind, wobei die verursachten zusätzlichen Versandkosten<br />
von uns getragen werden.<br />
II. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen<br />
Verschlechterung der Ware geht auch bei in unserem<br />
Lager befindlicher Ware auf den Kunden über, wenn dieser<br />
sich im Annahmeverzug befindet.<br />
III. Wenn von uns verschuldete Verzögerungen länger<br />
als drei Monate dauern, ist der Kunde nach angemessener<br />
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des<br />
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.<br />
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer<br />
Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine<br />
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten<br />
Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den<br />
Kunden unverzüglich benachrichtigen.<br />
K. Rechte und Pflichten des Kunden wegen Sach- und<br />
Rechtsmängeln<br />
Für Mängel des Liefergegenstandes und bei Rechtsmängeln<br />
haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche<br />
vorbehaltlich Abschnitt I wie folgt:<br />
I. Wir übernehmen keine Garantien im Sinne von Haftungsverschärfungen<br />
oder der Übernahme besonderer<br />
Einstandspflichten, es sei denn, die Übernahme wird<br />
schriftlich vereinbart und der Begriff „Garantie“ wird<br />
von uns ausdrücklich verwendet. Dies gilt auch dann für<br />
alle von uns distributierten Marken, wenn ein Hersteller<br />
anderweitige Aussagen treffen sollte. So dienen insbesondere<br />
Proben, Muster und Angaben über die Beschaffenheit<br />
des Liefergegenstandes der bloßen Spezifikation<br />
und begründen keine Garantien. Eine Bezugnahme auf<br />
vom Kunden mitgeteilte Daten oder eine Wiederholung<br />
solcher Daten dient ebenfalls nur der Leistungsbeschreibung<br />
und stellt keine Beschaffenheitsgarantie dar; keinesfalls<br />
werden derartige Daten von uns auf ihre technische<br />
oder anderweitige Richtigkeit überprüft.<br />
II. Der Kunde trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen<br />
Verwendungszweck die Verantwortung für<br />
die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei Sonderanfertigungen<br />
an uns zu übergebenen Unterlagen und zwar<br />
auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen<br />
werden, die seine Billigung finden. Werden Muster vom<br />
Kunden eingesandt, haften wir nur dafür, dass die Lieferung<br />
entsprechend dem Muster unter Berücksichtigung<br />
etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird. Entscheidend<br />
für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des<br />
Gefahrenübergangs.<br />
III. Der Kunde muss den Liefergegenstand unverzüglich<br />
auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen<br />
und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb<br />
von 7 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes<br />
am Bestimmungsort uns gegenüber schriftlich<br />
mitteilen, ansonsten ist er mit seinen Mängelrechten<br />
ausgeschlossen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt<br />
dies entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mangel<br />
innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich mitzuteilen<br />
ist. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung<br />
der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle<br />
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,<br />
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt<br />
der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit<br />
der Mängelrüge. Nach Durchführung einer Abnahme des<br />
Liefergegenstandes durch den Kunden ist die Rüge von<br />
Mängeln, die bei der Abnahme offensichtlich waren, ausgeschlossen.<br />
Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsansprüche<br />
seiner Käufer („Endkunden“) zunächst eigenständig<br />
im Sinne des BGB zu prüfen und gegebenenfalls abzuwehren.<br />
Ein Verweis unseres Kunden an den Endkunden<br />
auf die Geltendmachung seiner Ansprüche unmittelbar<br />
uns gegenüber hat zu unterbleiben. Mögliche Regressansprüche<br />
unseres Kunden uns gegenüber bestimmen<br />
sich nach den §§ 478 und 479 BGB.<br />
Unser Kunde ist nicht befugt, eigene Garantieerklärungen<br />
im Sinne des § 443 BGB abzugeben und wird diese<br />
Verpflichtung auch seinen eventuellen Abnehmern auferlegen.<br />
Geschieht dies gleichwohl nicht und werden wir<br />
aufgrund dessen von Dritten in Anspruch genommen, ist<br />
unser Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen<br />
freizustellen.<br />
IV. Uns ist in allen Fällen Gelegenheit zu geben, den gerügten<br />
Mangel selbst festzustellen. In dringenden Fällen<br />
der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr<br />
unverhältnismäßig großer Schäden des Kunden haben<br />
wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete<br />
Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden.<br />
Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt,<br />
verliert er etwaige Ansprüche wegen Sach- und<br />
Rechtsmängeln.<br />
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