Sonderedition_Reisen für Erwachsene mit geistiger und mehrfacher Behinderung_2023
Reiseangebote im Herbst und Winter für Erwachsene mit einer geistigen und/oder mehrfachen Behinderung
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8.3 Kann die Reise aus sonstigen, vom Reiseveranstalter<br />
nicht zu vertretenen Gründen, nicht durchgeführt<br />
werden (z.B. Überbuchung oder Untergang<br />
der Unterkunft, Ausfall der betreuenden Person<br />
durch Krankheit, Tod o.ä.), ist der Reiseveranstalter<br />
ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.<br />
8.4 Ein Rücktritt aus den vorgenannten Gründen ist<br />
spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt<br />
dem K<strong>und</strong>en gegenüber zu erklären.<br />
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich<br />
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht<br />
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich<br />
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu<br />
machen.<br />
Wird die Reise aus diesem Gr<strong>und</strong> nicht durchgeführt,<br />
erhält der K<strong>und</strong>e auf den Reisepreis geleistete<br />
Zahlungen unverzüglich zurück.<br />
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen<br />
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne<br />
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der <strong>Reisen</strong>de<br />
ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters<br />
nachhaltig stört oder sonst die vereinbarten<br />
Vertragsbedingungen nicht einhält.<br />
Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie Körperverletzung,<br />
Diebstahl, Drogenkonsum, Sachbeschädigung<br />
usw.) kann der Teilnehmer auch sofort von<br />
der Reise ausgeschlossen werden. Ein sofortiger<br />
Ausschluss kommt auch in Betracht, wenn der Teilnehmer<br />
das Miteinander in der Gruppe unzumutbar<br />
beeinträchtigt. Darunter fällt insbesondere, wenn<br />
sich der Teilnehmer fremdaggressiv verhält (z.B.<br />
Kratzen, Schlagen, Treten, Beißen, Haareziehen).<br />
Es ist dabei unerheblich, ob das fremdaggressive<br />
Verhalten auf vorhandene Erkrankungen oder <strong>Behinderung</strong>en<br />
des Teilnehmers zurückzuführen ist.<br />
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch<br />
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den<br />
Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen<br />
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen<br />
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen<br />
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von<br />
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.<br />
10. Mitwirkungspflichten des <strong>Reisen</strong>den<br />
10.1 Mängelanzeige<br />
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so<br />
kann der <strong>Reisen</strong>de Abhilfe verlangen.<br />
Der <strong>Reisen</strong>de ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter<br />
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich<br />
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt<br />
eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt<br />
nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos<br />
oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.<br />
Der <strong>Reisen</strong>de ist verpflichtet, seine Mängelanzeige<br />
unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur<br />
Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort<br />
nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel<br />
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis<br />
zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung<br />
bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung,<br />
spätestens jedoch <strong>mit</strong> den Reiseunterlagen,<br />
unterrichtet.<br />
Die Reiseleitung ist beauftragt, <strong>für</strong> Abhilfe zu sorgen,<br />
sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,<br />
Ansprüche anzuerkennen.<br />
10.2 Fristsetzung vor Kündigung<br />
Will ein K<strong>und</strong>e/<strong>Reisen</strong>der den Reisevertrag wegen<br />
eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten<br />
Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem<br />
Reiseveranstalter erkennbaren Gr<strong>und</strong> wegen Unzumutbarkeit<br />
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter<br />
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu<br />
setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich<br />
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert<br />
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages<br />
durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter<br />
erkennbares Interesse des K<strong>und</strong>en/<strong>Reisen</strong>den gerechtfertigt<br />
wird.<br />
10.3 Gepäckbeschädigung <strong>und</strong> Gepäckverspätung<br />
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei<br />
Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend<br />
unverzüglich an Ort <strong>und</strong> Stelle <strong>mit</strong>tels Schadensanzeige<br />
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft<br />
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel<br />
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht<br />
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei<br />
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen <strong>und</strong> bei Verspätung<br />
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,<br />
zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung<br />
oder die Fehlleitung von Reisegepäck<br />
der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des<br />
Veranstalters anzuzeigen.<br />
10.4 Reiseunterlagen<br />
Der K<strong>und</strong>e hat den Reiseveranstalter zu informieren,<br />
wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen<br />
(z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb<br />
der vom Reiseveranstalter <strong>mit</strong>geteilten Frist erhält.<br />
11. Beschränkung der Haftung<br />
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters <strong>für</strong><br />
Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,<br />
des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit resultieren, ist auf<br />
den dreifachen Reisepreis beschränkt<br />
a) soweit ein Schaden des <strong>Reisen</strong>den weder vorsätzlich<br />
noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder<br />
b) soweit ein Reiseveranstalter <strong>für</strong> einen dem <strong>Reisen</strong>den<br />
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens<br />
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche<br />
nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem<br />
Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung<br />
unberührt.<br />
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht <strong>für</strong> Leistungsstörungen,<br />
Personen- <strong>und</strong> Sachschäden im Zusammenhang<br />
<strong>mit</strong> Leistungen, die als Fremdleistungen<br />
lediglich ver<strong>mit</strong>telt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,<br />
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen<br />
von <strong>und</strong> zum ausgeschriebenen<br />
Ausgangs- <strong>und</strong> Zielort), wenn diese Leistungen<br />
in der Reiseausschreibung <strong>und</strong> der Buchungsbestätigung<br />
ausdrücklich <strong>und</strong> unter Angabe des ver<strong>mit</strong>telten<br />
Vertragspartners als Fremdleistungen so<br />
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie <strong>für</strong> den<br />
<strong>Reisen</strong>den erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen<br />
des Reiseveranstalters sind.<br />
Der Reiseveranstalter haftet jedoch<br />
a) <strong>für</strong> Leistungen, welche die Beförderung des <strong>Reisen</strong>den<br />
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise<br />
zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen<br />
während der Reise <strong>und</strong> die Unterbringung<br />
während der Reise beinhalten,<br />
b) wenn <strong>und</strong> soweit <strong>für</strong> einen Schaden des <strong>Reisen</strong>den<br />
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />
des Reiseveranstalters ursächlich<br />
geworden ist.<br />
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist,<br />
Verjährung<br />
12.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der<br />
K<strong>und</strong>e/<strong>Reisen</strong>de spätestens innerhalb eines Monats<br />
nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der<br />
Beendigung der Reise geltend zu machen.<br />
12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das<br />
Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung daraufhin,<br />
dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung<br />
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung<br />
nach Drucklegung dieser Reisebedingungen<br />
<strong>für</strong> den Reiseveranstalter verpflichtend<br />
würde, informiert der Reiseveranstalter den K<strong>und</strong>en<br />
hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter<br />
weist <strong>für</strong> alle Reiseverträge, die im elektronischen<br />
Reiseverkehr geschlossen wurden, auf<br />
die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform<br />
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.<br />
12.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber<br />
dem Reiseveranstalter unter der am Ende des Textes<br />
angegebenen Anschrift erfolgen.<br />
12.4 Nach Ablauf der Frist kann der K<strong>und</strong>e/<strong>Reisen</strong>de<br />
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne<br />
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert<br />
worden ist.<br />
12.5 Die Frist aus 12.1 gilt auch <strong>für</strong> die Anmeldung von<br />
Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen<br />
beim Gepäck im Zusammenhang <strong>mit</strong> Flügen gemäß<br />
Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den<br />
§§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BGB geltend<br />
gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch<br />
wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein<br />
Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung<br />
binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu<br />
machen.<br />
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden<br />
Luftfahrtunternehmens<br />
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen<br />
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens<br />
verpflichtet den Reiseveranstalter, den<br />
K<strong>und</strong>en über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft<br />
sämtlicher im Rahmen der gebuchten<br />
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen<br />
bei der Buchung zu informieren.<br />
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft<br />
noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter<br />
verpflichtet, dem K<strong>und</strong>en die Fluggesellschaft bzw.<br />
die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich<br />
den Flug durchführen wird bzw. werden.<br />
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft<br />
den Flug durchführen wird, muss er den<br />
K<strong>und</strong>en informieren.<br />
Wechselt die dem K<strong>und</strong>en als ausführende Fluggesellschaft<br />
genannte Fluggesellschaft, muss der<br />
Reiseveranstalter den K<strong>und</strong>en über den Wechsel<br />
informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen<br />
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass<br />
der K<strong>und</strong>e so rasch wie möglich über den Wechsel<br />
unterrichtet wird.<br />
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:<br />
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/<br />
air-ban/index_de.htm.<br />
14. Pass-, Visa- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften<br />
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines<br />
Staates der Europäischen Union, in dem die Reise<br />
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-<br />
Visa- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften vor Vertragsabschluss<br />
sowie über deren evtl. Änderungen vor<br />
Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer<br />
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei<br />
wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten<br />
in der Person des <strong>Reisen</strong>den (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,<br />
Staatenlosigkeit) vorliegen.<br />
14.2 Der K<strong>und</strong>e ist verantwortlich <strong>für</strong> das Beschaffen <strong>und</strong><br />
Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,<br />
eventuell erforderliche Impfungen sowie das<br />
Einhalten von Zoll- <strong>und</strong> Devisenvorschriften. Nachteile,<br />
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften<br />
erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,<br />
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der<br />
Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch<br />
informiert hat.<br />
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht <strong>für</strong> die rechtzeitige<br />
Erteilung <strong>und</strong> den Zugang notwendiger Visa durch<br />
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der<br />
K<strong>und</strong>e ihn <strong>mit</strong> der Besorgung beauftragt hat, es sei<br />
denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten<br />
schuldhaft verletzt hat.<br />
15. Versicherungen<br />
15.1 Erstinformation gem. § 66 VVG (erlaubnisfreier<br />
Reiseannexvertrieb)<br />
Der Reiseveranstalter ver<strong>mit</strong>telt Reiseversicherungen<br />
im Status eines erlaubnisfreien Annexver<strong>mit</strong>tlers<br />
gem. § 34d Abs. 8 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO).<br />
15.2 Beschwerdestelle bei Streitigkeiten <strong>mit</strong> Versicherungsver<strong>mit</strong>tlern:<br />
Versicherungsombudsmann e.V.,<br />
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin<br />
www.versicherungsombudsmann.de<br />
15.3 Es sind weder eine Reiserücktrittkosten-, eine Auslandskrankenschutz-<br />
noch eine Gepäckversicherung<br />
im Reisepreis eingeschlossen.<br />
Wir empfehlen dringend entsprechende Versicherungen<br />
bei Buchung abzuschließen. Die Prämien<br />
<strong>für</strong> die Versicherungen sind <strong>mit</strong> der Anzahlung auf<br />
den Reisepreis fällig. Der Versicherungsschutz beginnt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich erst dann, wenn der <strong>Reisen</strong>de<br />
den Beitrag rechtzeitig bezahlt hat.<br />
16. Gerichtsstand<br />
16.1 Der K<strong>und</strong>e bzw. Vertragspartner kann den Reiseveranstalter<br />
nur an dessen Sitz verklagen.<br />
16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den <strong>Reisen</strong>den<br />
ist der Wohnsitz des <strong>Reisen</strong>den maßgebend.<br />
Richtet sich die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen,<br />
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im<br />
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss<br />
des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,<br />
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,<br />
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Bei<br />
allen sonstigen Streitigkeiten zwischen dem Reiseveranstalter<br />
<strong>und</strong> Vertragspartnern wird der Sitz des<br />
Reiseveranstalters als Gerichtsstand vereinbart.<br />
16.3 Es gilt deutsches Recht.<br />
Stand: September 2021<br />
Reiseveranstalter:<br />
YAT <strong>Reisen</strong> GmbH<br />
Kamp 30<br />
33098 Paderborn<br />
Postanschrift:<br />
YAT <strong>Reisen</strong> GmbH<br />
Postfach 56 10 08<br />
33087 Paderborn