22.06.2023 Aufrufe

Sonderedition_Reisen für Erwachsene mit geistiger und mehrfacher Behinderung_2023

Reiseangebote im Herbst und Winter für Erwachsene mit einer geistigen und/oder mehrfachen Behinderung

Reiseangebote im Herbst und Winter für Erwachsene mit einer geistigen und/oder mehrfachen Behinderung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

60<br />

8.3 Kann die Reise aus sonstigen, vom Reiseveranstalter<br />

nicht zu vertretenen Gründen, nicht durchgeführt<br />

werden (z.B. Überbuchung oder Untergang<br />

der Unterkunft, Ausfall der betreuenden Person<br />

durch Krankheit, Tod o.ä.), ist der Reiseveranstalter<br />

ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.<br />

8.4 Ein Rücktritt aus den vorgenannten Gründen ist<br />

spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt<br />

dem K<strong>und</strong>en gegenüber zu erklären.<br />

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich<br />

sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht<br />

werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich<br />

von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu<br />

machen.<br />

Wird die Reise aus diesem Gr<strong>und</strong> nicht durchgeführt,<br />

erhält der K<strong>und</strong>e auf den Reisepreis geleistete<br />

Zahlungen unverzüglich zurück.<br />

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen<br />

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der <strong>Reisen</strong>de<br />

ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters<br />

nachhaltig stört oder sonst die vereinbarten<br />

Vertragsbedingungen nicht einhält.<br />

Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten, wie Körperverletzung,<br />

Diebstahl, Drogenkonsum, Sachbeschädigung<br />

usw.) kann der Teilnehmer auch sofort von<br />

der Reise ausgeschlossen werden. Ein sofortiger<br />

Ausschluss kommt auch in Betracht, wenn der Teilnehmer<br />

das Miteinander in der Gruppe unzumutbar<br />

beeinträchtigt. Darunter fällt insbesondere, wenn<br />

sich der Teilnehmer fremdaggressiv verhält (z.B.<br />

Kratzen, Schlagen, Treten, Beißen, Haareziehen).<br />

Es ist dabei unerheblich, ob das fremdaggressive<br />

Verhalten auf vorhandene Erkrankungen oder <strong>Behinderung</strong>en<br />

des Teilnehmers zurückzuführen ist.<br />

Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch<br />

auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den<br />

Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen<br />

Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen<br />

Verwendung der nicht in Anspruch genommenen<br />

Leistung erlangt, einschließlich der ihm von<br />

den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.<br />

10. Mitwirkungspflichten des <strong>Reisen</strong>den<br />

10.1 Mängelanzeige<br />

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so<br />

kann der <strong>Reisen</strong>de Abhilfe verlangen.<br />

Der <strong>Reisen</strong>de ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter<br />

einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich<br />

anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt<br />

eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt<br />

nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos<br />

oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.<br />

Der <strong>Reisen</strong>de ist verpflichtet, seine Mängelanzeige<br />

unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur<br />

Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort<br />

nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel<br />

dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis<br />

zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung<br />

bzw. des Reiseveranstalters wird in der Leistungsbeschreibung,<br />

spätestens jedoch <strong>mit</strong> den Reiseunterlagen,<br />

unterrichtet.<br />

Die Reiseleitung ist beauftragt, <strong>für</strong> Abhilfe zu sorgen,<br />

sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,<br />

Ansprüche anzuerkennen.<br />

10.2 Fristsetzung vor Kündigung<br />

Will ein K<strong>und</strong>e/<strong>Reisen</strong>der den Reisevertrag wegen<br />

eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten<br />

Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem<br />

Reiseveranstalter erkennbaren Gr<strong>und</strong> wegen Unzumutbarkeit<br />

kündigen, hat er dem Reiseveranstalter<br />

zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu<br />

setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich<br />

ist oder vom Reiseveranstalter verweigert<br />

wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages<br />

durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter<br />

erkennbares Interesse des K<strong>und</strong>en/<strong>Reisen</strong>den gerechtfertigt<br />

wird.<br />

10.3 Gepäckbeschädigung <strong>und</strong> Gepäckverspätung<br />

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei<br />

Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend<br />

unverzüglich an Ort <strong>und</strong> Stelle <strong>mit</strong>tels Schadensanzeige<br />

(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft<br />

anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel<br />

Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht<br />

ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei<br />

Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen <strong>und</strong> bei Verspätung<br />

innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,<br />

zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung<br />

oder die Fehlleitung von Reisegepäck<br />

der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des<br />

Veranstalters anzuzeigen.<br />

10.4 Reiseunterlagen<br />

Der K<strong>und</strong>e hat den Reiseveranstalter zu informieren,<br />

wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen<br />

(z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb<br />

der vom Reiseveranstalter <strong>mit</strong>geteilten Frist erhält.<br />

11. Beschränkung der Haftung<br />

11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters <strong>für</strong><br />

Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit resultieren, ist auf<br />

den dreifachen Reisepreis beschränkt<br />

a) soweit ein Schaden des <strong>Reisen</strong>den weder vorsätzlich<br />

noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder<br />

b) soweit ein Reiseveranstalter <strong>für</strong> einen dem <strong>Reisen</strong>den<br />

entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens<br />

eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />

Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche<br />

nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem<br />

Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung<br />

unberührt.<br />

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht <strong>für</strong> Leistungsstörungen,<br />

Personen- <strong>und</strong> Sachschäden im Zusammenhang<br />

<strong>mit</strong> Leistungen, die als Fremdleistungen<br />

lediglich ver<strong>mit</strong>telt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,<br />

Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen<br />

von <strong>und</strong> zum ausgeschriebenen<br />

Ausgangs- <strong>und</strong> Zielort), wenn diese Leistungen<br />

in der Reiseausschreibung <strong>und</strong> der Buchungsbestätigung<br />

ausdrücklich <strong>und</strong> unter Angabe des ver<strong>mit</strong>telten<br />

Vertragspartners als Fremdleistungen so<br />

eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie <strong>für</strong> den<br />

<strong>Reisen</strong>den erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen<br />

des Reiseveranstalters sind.<br />

Der Reiseveranstalter haftet jedoch<br />

a) <strong>für</strong> Leistungen, welche die Beförderung des <strong>Reisen</strong>den<br />

vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise<br />

zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen<br />

während der Reise <strong>und</strong> die Unterbringung<br />

während der Reise beinhalten,<br />

b) wenn <strong>und</strong> soweit <strong>für</strong> einen Schaden des <strong>Reisen</strong>den<br />

die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten<br />

des Reiseveranstalters ursächlich<br />

geworden ist.<br />

12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Frist,<br />

Verjährung<br />

12.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der<br />

K<strong>und</strong>e/<strong>Reisen</strong>de spätestens innerhalb eines Monats<br />

nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der<br />

Beendigung der Reise geltend zu machen.<br />

12.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das<br />

Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung daraufhin,<br />

dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung<br />

teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung<br />

nach Drucklegung dieser Reisebedingungen<br />

<strong>für</strong> den Reiseveranstalter verpflichtend<br />

würde, informiert der Reiseveranstalter den K<strong>und</strong>en<br />

hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter<br />

weist <strong>für</strong> alle Reiseverträge, die im elektronischen<br />

Reiseverkehr geschlossen wurden, auf<br />

die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform<br />

http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.<br />

12.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber<br />

dem Reiseveranstalter unter der am Ende des Textes<br />

angegebenen Anschrift erfolgen.<br />

12.4 Nach Ablauf der Frist kann der K<strong>und</strong>e/<strong>Reisen</strong>de<br />

Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne<br />

Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert<br />

worden ist.<br />

12.5 Die Frist aus 12.1 gilt auch <strong>für</strong> die Anmeldung von<br />

Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen<br />

beim Gepäck im Zusammenhang <strong>mit</strong> Flügen gemäß<br />

Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den<br />

§§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BGB geltend<br />

gemacht werden Ein Schadensersatzanspruch<br />

wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein<br />

Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung<br />

binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu<br />

machen.<br />

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden<br />

Luftfahrtunternehmens<br />

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen<br />

über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens<br />

verpflichtet den Reiseveranstalter, den<br />

K<strong>und</strong>en über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft<br />

sämtlicher im Rahmen der gebuchten<br />

Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen<br />

bei der Buchung zu informieren.<br />

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft<br />

noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter<br />

verpflichtet, dem K<strong>und</strong>en die Fluggesellschaft bzw.<br />

die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich<br />

den Flug durchführen wird bzw. werden.<br />

Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft<br />

den Flug durchführen wird, muss er den<br />

K<strong>und</strong>en informieren.<br />

Wechselt die dem K<strong>und</strong>en als ausführende Fluggesellschaft<br />

genannte Fluggesellschaft, muss der<br />

Reiseveranstalter den K<strong>und</strong>en über den Wechsel<br />

informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen<br />

Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass<br />

der K<strong>und</strong>e so rasch wie möglich über den Wechsel<br />

unterrichtet wird.<br />

Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:<br />

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/<br />

air-ban/index_de.htm.<br />

14. Pass-, Visa- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften<br />

14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines<br />

Staates der Europäischen Union, in dem die Reise<br />

angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-<br />

Visa- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsvorschriften vor Vertragsabschluss<br />

sowie über deren evtl. Änderungen vor<br />

Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer<br />

Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei<br />

wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten<br />

in der Person des <strong>Reisen</strong>den (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,<br />

Staatenlosigkeit) vorliegen.<br />

14.2 Der K<strong>und</strong>e ist verantwortlich <strong>für</strong> das Beschaffen <strong>und</strong><br />

Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,<br />

eventuell erforderliche Impfungen sowie das<br />

Einhalten von Zoll- <strong>und</strong> Devisenvorschriften. Nachteile,<br />

die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften<br />

erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,<br />

gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch<br />

informiert hat.<br />

14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht <strong>für</strong> die rechtzeitige<br />

Erteilung <strong>und</strong> den Zugang notwendiger Visa durch<br />

die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der<br />

K<strong>und</strong>e ihn <strong>mit</strong> der Besorgung beauftragt hat, es sei<br />

denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten<br />

schuldhaft verletzt hat.<br />

15. Versicherungen<br />

15.1 Erstinformation gem. § 66 VVG (erlaubnisfreier<br />

Reiseannexvertrieb)<br />

Der Reiseveranstalter ver<strong>mit</strong>telt Reiseversicherungen<br />

im Status eines erlaubnisfreien Annexver<strong>mit</strong>tlers<br />

gem. § 34d Abs. 8 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO).<br />

15.2 Beschwerdestelle bei Streitigkeiten <strong>mit</strong> Versicherungsver<strong>mit</strong>tlern:<br />

Versicherungsombudsmann e.V.,<br />

Postfach 08 06 32, 10006 Berlin<br />

www.versicherungsombudsmann.de<br />

15.3 Es sind weder eine Reiserücktrittkosten-, eine Auslandskrankenschutz-<br />

noch eine Gepäckversicherung<br />

im Reisepreis eingeschlossen.<br />

Wir empfehlen dringend entsprechende Versicherungen<br />

bei Buchung abzuschließen. Die Prämien<br />

<strong>für</strong> die Versicherungen sind <strong>mit</strong> der Anzahlung auf<br />

den Reisepreis fällig. Der Versicherungsschutz beginnt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich erst dann, wenn der <strong>Reisen</strong>de<br />

den Beitrag rechtzeitig bezahlt hat.<br />

16. Gerichtsstand<br />

16.1 Der K<strong>und</strong>e bzw. Vertragspartner kann den Reiseveranstalter<br />

nur an dessen Sitz verklagen.<br />

16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den <strong>Reisen</strong>den<br />

ist der Wohnsitz des <strong>Reisen</strong>den maßgebend.<br />

Richtet sich die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen,<br />

die keinen allgemeinen Gerichtsstand im<br />

Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss<br />

des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,<br />

oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,<br />

ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Bei<br />

allen sonstigen Streitigkeiten zwischen dem Reiseveranstalter<br />

<strong>und</strong> Vertragspartnern wird der Sitz des<br />

Reiseveranstalters als Gerichtsstand vereinbart.<br />

16.3 Es gilt deutsches Recht.<br />

Stand: September 2021<br />

Reiseveranstalter:<br />

YAT <strong>Reisen</strong> GmbH<br />

Kamp 30<br />

33098 Paderborn<br />

Postanschrift:<br />

YAT <strong>Reisen</strong> GmbH<br />

Postfach 56 10 08<br />

33087 Paderborn

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!