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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007 Berufsrechtliche Rechtsprechung 235<br />

ist. Das ausgesprochene Verbot hat eine hinreichende rechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage in dem Gebührenteilungsverbot des §17Abs. 1<br />

Satz 4BNotO in Zusammenhang mit den Regelungen zu den<br />

Grenzen der gemeinsamen Berufsverbindungen des Anwaltsnotars<br />

in §9Abs. 2<strong>und</strong> 3BNotO. Esist von der Erwägung getragen,<br />

die Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit des Notars, die<br />

Wesensmerkmale seiner Tätigkeit <strong>und</strong> damit von sehr hohem<br />

Gewichtsind, insbesondereinwirtschaftlicher Hinsicht zu wahren<br />

<strong>und</strong> bereits dem Anschein einer Gefährdung dieser Rechtsgüter<br />

vorzubeugen. Dies liegt im Interesse einer geordneten<br />

Rechtspflege <strong>und</strong> dient dem Allgemeinwohl. Zudiesem Zweck<br />

steht das ausgesprochene Verbot, die Einnahmen aus der Notartätigkeit<br />

pauschal in die Partnerschaftsgesellschaft einfließen zu<br />

lassen, nicht außer Verhältnis. Insbesondere wird dadurch auch<br />

eine Regelung über die imRahmen der Notartätigkeit tatsächlich<br />

in Anspruch genommenen sachlichen <strong>und</strong> persönlichen<br />

Mittel der Partnerschaft nicht unzumutbar erschwert. Denn<br />

diese Kosten stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den<br />

Einnahmen aus den Notargebühren <strong>und</strong> können ohne weiteres<br />

gesondertermittelt <strong>und</strong>von dem Notarindem sachlichgerechtfertigten<br />

Umfang beglichen werden.<br />

Auch ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung aus<br />

Art. 3Abs. 1GG liegt nicht vor. Richtig ist zwar, dass für Nurnotaregem.<br />

§9Abs. 1BNotO die Möglichkeit besteht,sichmit<br />

am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen<br />

Berufsausübung zu verbinden. D.h., dass diese ein echtes Sozietätsverhältnis<br />

eingehen dürfen, wodurch eine damit korrespondierende<br />

Aufteilung der Ein- <strong>und</strong> Ausgaben gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gerechtfertigt ist ( Schippel/Bracker-Görk ,a.a.O., §9Rdnr. 23).<br />

Diese zulässige Berufsverbindung bei den Nurnotaren kann<br />

aber mit einer beruflichen Verbindung zwischen einem<br />

Anwaltsnotar <strong>und</strong> einem RA nicht verglichen werden. Denn<br />

dort unterliegen nicht sämtliche Partner denselben strengen<br />

Amtspflichten des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes<br />

verb<strong>und</strong>en mit der staatlichen Notaraufsicht. ZuRecht hat der<br />

Ag. imÜbrigen darauf hingewiesen, dass selbst in einer Sozietät<br />

aus Nurnotaren keine pauschale Gebührenteilung vereinbart<br />

werden darf, wie esdie Ast. in ihrer Partnerschaftsgesellschaft<br />

wollen. Vielmehr gilt auch dort §9Abs. 3BNotO, woraus<br />

gefolgert wird, dass der vereinbarte Schlüssel angemessenen<br />

<strong>und</strong> nachvollziehbaren Kriterien folgen muss <strong>und</strong> die<br />

eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit<br />

des Notars nicht beeinträchtigen darf (Schippel/<br />

Bracker-Görk, a.a.O., Rdnr. 23).<br />

Anmerkung:<br />

Vielen Rechtsanwälten <strong>und</strong> Anwaltsnotaren dürfte entgangen<br />

sein, dass das OLG Celle durch den vorstehend abgedruckten<br />

Beschluss Notaren auf der Gr<strong>und</strong>lage von §17<br />

Abs. 1Satz 4BNotO untersagt hat, die aus ihrer Notartätigkeit<br />

vereinnahmten Gebühren mit Rechtsanwälten, die mit<br />

ihnen beruflich verb<strong>und</strong>enen sind, pauschal unmittelbar<br />

<strong>und</strong> in vollem Umfange zu teilen. Der Beschluss ist rechtskräftig<br />

<strong>und</strong> könnte die etablierte Struktur der beruflichen<br />

Verbindung von Rechtsanwälten <strong>und</strong> Anwaltsnotaren,<br />

unabhängig von der Rechtsform ihrer beruflichen Verbindung,<br />

auf vielerlei Weise aufrütteln: durch weitere Anweisungen<br />

zur Fassung von Sozietätsverträgen, durch eine neugeschaffene<br />

Argumentationslinie, umbestehende Sozietätsverträge<br />

anzugreifen, durch Rückforderung von vermeintlich<br />

verbotswidrig geleisteten Zahlungen. Für Rechtsfrieden<br />

sorgt der Beschluss also nicht. Nachfolgend soll aufgezeigt<br />

werden, dass er trotz seiner zutreffenden Begründung <strong>und</strong><br />

Abstellung auf den Gesetzeswortlaut insgesamt lückenhaft<br />

<strong>und</strong> damit unzutreffend ist.<br />

1. Zunächst begründet das OLG seinen Beschluss mit dem<br />

Wortlaut des §17 Abs. 1Satz 4 BNotO. Nach dieser Vor-<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

schrift ist „das Versprechen <strong>und</strong> Gewähren von Vorteilen im<br />

Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung<br />

Dritter anden Gebühren unzulässig“. Notare dürfen<br />

nach dieser Formulierung des Gesetzes von ihnen vereinnahmte<br />

Gebühren weder unmittelbar noch mittelbar mit<br />

Dritten teilen; insoweit ist der Beschluss also richtig.<br />

2. Unzutreffend ist jedoch der dieses vermeintlich unterstützende<br />

Verweis des OLG auf die Entstehungsgeschichte von<br />

§17Abs. 1Satz 4BNotO. Das OLG legt nicht die Entstehung<br />

der Vorschrift von Beginn an dar, sondern beschränkt<br />

sich auf die amtliche Begründung des 3. BNotO-Änderungsgesetzes<br />

vom 31.8.1998 (BGBl. IS.2585) zu§17 Abs. 1<br />

Satz 4BNotO. Dort heißt es, dass „hiervon –wie bislang –<br />

eine Gewinnbeteiligung innerhalb einer Verbindung zur<br />

gemeinsamen Berufsausübung nicht erfasst“ sei (BT-Drucks.<br />

13/4184, S. 25). Zuvor war die Gebührenteilung nur dann<br />

standeswidrig, soweit sie außerhalb einer Sozietät vorgenommen<br />

wurde (zur Ansicht der Reichsnotarkammer<br />

DNotZ 1935, 268; 1935, 442; 1936, 318; vgl. auch §13<br />

Abs. 3RLNot). Diese Rechtslage findet zwar keine Abbildung<br />

in dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO,<br />

jedoch in der Gesetzesbegründung <strong>und</strong> der Richtlinienempfehlung<br />

der B<strong>und</strong>esnotarkammer in Abschnitt VI. Nr. 3.2.<br />

Die dort angegebenen Beispiele mit Hinweischarakter<br />

behandeln lediglich Fälle, indenen der Ansuchende einen<br />

wirtschaftlichen Vorteil von der Tätigkeit des Notars hat –<br />

ein Sachverhalt, der auf eine Einbringung von Gebühren in<br />

eine Sozietätskasse nicht zutrifft.<br />

Das OLG Celle sieht nichtsdestotrotz seine Ansicht in der<br />

Gesetzesbegründung bestätigt. Eslegt zunächst dar, dass die<br />

Gesetzesbegründung nur eine allgemeine „Gewinnbeteiligung“<br />

<strong>und</strong> nicht die notarielle „Gebührenbeteiligung“ von<br />

dem Gebührenbeteiligungsverbot ausklammere. Es übersieht<br />

dabei, dass „Gewinn“ in erster Linie ein Oberbegriff<br />

<strong>und</strong> überdies auch sprachlich richtig ist, da nicht Gebühren<br />

geteilt würden, sondern vereinnahmte Gebühren (Einkünfte)<br />

abzüglich der Kosten <strong>und</strong> somit eben der Gewinn.<br />

Als Kernargument führt das OLG anschließend an, dass<br />

Rechtsanwälte <strong>und</strong> Notare unabhängig von §17 Abs. 1<br />

Satz 4 BNotO Notargebühren schon deshalb nicht teilen<br />

könnten, weil sie beruflich nicht miteinander verb<strong>und</strong>en<br />

seien. Richtig ist, dass ein Anwaltsnotar nur in seinem<br />

Hauptberuf als Rechtsanwalt (§3Abs. 2BNotO) <strong>und</strong> nicht<br />

in seinem Nebenberuf als Notar eine berufliche Verbindung<br />

mit einem anderen Rechtsanwalt eingehen kann (§ 9Abs. 2<br />

BNotO, §59a BRAO, §1Abs. 2PartGG). Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

ist nach dem Verständnis des OLG die Gesetzesbegründung<br />

offenbar lediglich eine Klarstellung, um nicht<br />

durch das Anerkenntnis einer Teiligungsfähigkeit von Notargebühren<br />

über die Grenzen der Sozietätsfähigkeit hinweg<br />

mittelbar eine unbeschränkte Sozietätsfähigkeit von Rechtsanwälten<br />

<strong>und</strong> Notaren anzudeuten.<br />

Dieses Kernargument des OLG ist gr<strong>und</strong>sätzlich richtig,<br />

berücksichtigt indessen nicht, dass aus der fehlenden Sozietätsfähigkeit<br />

zwischen Rechtsanwälten <strong>und</strong> Notaren nicht<br />

zwingend ein Verbot folgt, einen beruflich erzielten Gewinn<br />

im Rahmen einer zulässig bestehenden beruflichen Verbindung<br />

zu teilen. Das könnte sich allenfalls aus einer klaren<br />

gesetzlichen Anordnung ergeben, die, wie oben dargelegt,<br />

jedoch nicht besteht. Im Übrigen folgt die Argumentation<br />

„keine Sozietätsfähigkeit – keine Gebührenteilung“ auch<br />

nicht aus der Systematik des notariellen Berufsbildes: Jeder<br />

Notar teilt seine Gebühren mit Mitarbeitern <strong>und</strong> angestellten<br />

Rechtsanwälten, wozu er unter Beachtung seiner unabhängigen<br />

<strong>und</strong> eigenverantwortlichen Amtsführung auch berechtigt<br />

ist, vgl. §25 Abs. 1BNotO. Jeder nebenberuflich tätige<br />

Notar teilt vereinnahmte Notargebühren außerdem <strong>und</strong>

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