Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007 Berufsrechtliche Rechtsprechung 235<br />
ist. Das ausgesprochene Verbot hat eine hinreichende rechtliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage in dem Gebührenteilungsverbot des §17Abs. 1<br />
Satz 4BNotO in Zusammenhang mit den Regelungen zu den<br />
Grenzen der gemeinsamen Berufsverbindungen des Anwaltsnotars<br />
in §9Abs. 2<strong>und</strong> 3BNotO. Esist von der Erwägung getragen,<br />
die Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit des Notars, die<br />
Wesensmerkmale seiner Tätigkeit <strong>und</strong> damit von sehr hohem<br />
Gewichtsind, insbesondereinwirtschaftlicher Hinsicht zu wahren<br />
<strong>und</strong> bereits dem Anschein einer Gefährdung dieser Rechtsgüter<br />
vorzubeugen. Dies liegt im Interesse einer geordneten<br />
Rechtspflege <strong>und</strong> dient dem Allgemeinwohl. Zudiesem Zweck<br />
steht das ausgesprochene Verbot, die Einnahmen aus der Notartätigkeit<br />
pauschal in die Partnerschaftsgesellschaft einfließen zu<br />
lassen, nicht außer Verhältnis. Insbesondere wird dadurch auch<br />
eine Regelung über die imRahmen der Notartätigkeit tatsächlich<br />
in Anspruch genommenen sachlichen <strong>und</strong> persönlichen<br />
Mittel der Partnerschaft nicht unzumutbar erschwert. Denn<br />
diese Kosten stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den<br />
Einnahmen aus den Notargebühren <strong>und</strong> können ohne weiteres<br />
gesondertermittelt <strong>und</strong>von dem Notarindem sachlichgerechtfertigten<br />
Umfang beglichen werden.<br />
Auch ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung aus<br />
Art. 3Abs. 1GG liegt nicht vor. Richtig ist zwar, dass für Nurnotaregem.<br />
§9Abs. 1BNotO die Möglichkeit besteht,sichmit<br />
am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen<br />
Berufsausübung zu verbinden. D.h., dass diese ein echtes Sozietätsverhältnis<br />
eingehen dürfen, wodurch eine damit korrespondierende<br />
Aufteilung der Ein- <strong>und</strong> Ausgaben gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
gerechtfertigt ist ( Schippel/Bracker-Görk ,a.a.O., §9Rdnr. 23).<br />
Diese zulässige Berufsverbindung bei den Nurnotaren kann<br />
aber mit einer beruflichen Verbindung zwischen einem<br />
Anwaltsnotar <strong>und</strong> einem RA nicht verglichen werden. Denn<br />
dort unterliegen nicht sämtliche Partner denselben strengen<br />
Amtspflichten des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes<br />
verb<strong>und</strong>en mit der staatlichen Notaraufsicht. ZuRecht hat der<br />
Ag. imÜbrigen darauf hingewiesen, dass selbst in einer Sozietät<br />
aus Nurnotaren keine pauschale Gebührenteilung vereinbart<br />
werden darf, wie esdie Ast. in ihrer Partnerschaftsgesellschaft<br />
wollen. Vielmehr gilt auch dort §9Abs. 3BNotO, woraus<br />
gefolgert wird, dass der vereinbarte Schlüssel angemessenen<br />
<strong>und</strong> nachvollziehbaren Kriterien folgen muss <strong>und</strong> die<br />
eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit<br />
des Notars nicht beeinträchtigen darf (Schippel/<br />
Bracker-Görk, a.a.O., Rdnr. 23).<br />
Anmerkung:<br />
Vielen Rechtsanwälten <strong>und</strong> Anwaltsnotaren dürfte entgangen<br />
sein, dass das OLG Celle durch den vorstehend abgedruckten<br />
Beschluss Notaren auf der Gr<strong>und</strong>lage von §17<br />
Abs. 1Satz 4BNotO untersagt hat, die aus ihrer Notartätigkeit<br />
vereinnahmten Gebühren mit Rechtsanwälten, die mit<br />
ihnen beruflich verb<strong>und</strong>enen sind, pauschal unmittelbar<br />
<strong>und</strong> in vollem Umfange zu teilen. Der Beschluss ist rechtskräftig<br />
<strong>und</strong> könnte die etablierte Struktur der beruflichen<br />
Verbindung von Rechtsanwälten <strong>und</strong> Anwaltsnotaren,<br />
unabhängig von der Rechtsform ihrer beruflichen Verbindung,<br />
auf vielerlei Weise aufrütteln: durch weitere Anweisungen<br />
zur Fassung von Sozietätsverträgen, durch eine neugeschaffene<br />
Argumentationslinie, umbestehende Sozietätsverträge<br />
anzugreifen, durch Rückforderung von vermeintlich<br />
verbotswidrig geleisteten Zahlungen. Für Rechtsfrieden<br />
sorgt der Beschluss also nicht. Nachfolgend soll aufgezeigt<br />
werden, dass er trotz seiner zutreffenden Begründung <strong>und</strong><br />
Abstellung auf den Gesetzeswortlaut insgesamt lückenhaft<br />
<strong>und</strong> damit unzutreffend ist.<br />
1. Zunächst begründet das OLG seinen Beschluss mit dem<br />
Wortlaut des §17 Abs. 1Satz 4 BNotO. Nach dieser Vor-<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
schrift ist „das Versprechen <strong>und</strong> Gewähren von Vorteilen im<br />
Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung<br />
Dritter anden Gebühren unzulässig“. Notare dürfen<br />
nach dieser Formulierung des Gesetzes von ihnen vereinnahmte<br />
Gebühren weder unmittelbar noch mittelbar mit<br />
Dritten teilen; insoweit ist der Beschluss also richtig.<br />
2. Unzutreffend ist jedoch der dieses vermeintlich unterstützende<br />
Verweis des OLG auf die Entstehungsgeschichte von<br />
§17Abs. 1Satz 4BNotO. Das OLG legt nicht die Entstehung<br />
der Vorschrift von Beginn an dar, sondern beschränkt<br />
sich auf die amtliche Begründung des 3. BNotO-Änderungsgesetzes<br />
vom 31.8.1998 (BGBl. IS.2585) zu§17 Abs. 1<br />
Satz 4BNotO. Dort heißt es, dass „hiervon –wie bislang –<br />
eine Gewinnbeteiligung innerhalb einer Verbindung zur<br />
gemeinsamen Berufsausübung nicht erfasst“ sei (BT-Drucks.<br />
13/4184, S. 25). Zuvor war die Gebührenteilung nur dann<br />
standeswidrig, soweit sie außerhalb einer Sozietät vorgenommen<br />
wurde (zur Ansicht der Reichsnotarkammer<br />
DNotZ 1935, 268; 1935, 442; 1936, 318; vgl. auch §13<br />
Abs. 3RLNot). Diese Rechtslage findet zwar keine Abbildung<br />
in dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO,<br />
jedoch in der Gesetzesbegründung <strong>und</strong> der Richtlinienempfehlung<br />
der B<strong>und</strong>esnotarkammer in Abschnitt VI. Nr. 3.2.<br />
Die dort angegebenen Beispiele mit Hinweischarakter<br />
behandeln lediglich Fälle, indenen der Ansuchende einen<br />
wirtschaftlichen Vorteil von der Tätigkeit des Notars hat –<br />
ein Sachverhalt, der auf eine Einbringung von Gebühren in<br />
eine Sozietätskasse nicht zutrifft.<br />
Das OLG Celle sieht nichtsdestotrotz seine Ansicht in der<br />
Gesetzesbegründung bestätigt. Eslegt zunächst dar, dass die<br />
Gesetzesbegründung nur eine allgemeine „Gewinnbeteiligung“<br />
<strong>und</strong> nicht die notarielle „Gebührenbeteiligung“ von<br />
dem Gebührenbeteiligungsverbot ausklammere. Es übersieht<br />
dabei, dass „Gewinn“ in erster Linie ein Oberbegriff<br />
<strong>und</strong> überdies auch sprachlich richtig ist, da nicht Gebühren<br />
geteilt würden, sondern vereinnahmte Gebühren (Einkünfte)<br />
abzüglich der Kosten <strong>und</strong> somit eben der Gewinn.<br />
Als Kernargument führt das OLG anschließend an, dass<br />
Rechtsanwälte <strong>und</strong> Notare unabhängig von §17 Abs. 1<br />
Satz 4 BNotO Notargebühren schon deshalb nicht teilen<br />
könnten, weil sie beruflich nicht miteinander verb<strong>und</strong>en<br />
seien. Richtig ist, dass ein Anwaltsnotar nur in seinem<br />
Hauptberuf als Rechtsanwalt (§3Abs. 2BNotO) <strong>und</strong> nicht<br />
in seinem Nebenberuf als Notar eine berufliche Verbindung<br />
mit einem anderen Rechtsanwalt eingehen kann (§ 9Abs. 2<br />
BNotO, §59a BRAO, §1Abs. 2PartGG). Vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />
ist nach dem Verständnis des OLG die Gesetzesbegründung<br />
offenbar lediglich eine Klarstellung, um nicht<br />
durch das Anerkenntnis einer Teiligungsfähigkeit von Notargebühren<br />
über die Grenzen der Sozietätsfähigkeit hinweg<br />
mittelbar eine unbeschränkte Sozietätsfähigkeit von Rechtsanwälten<br />
<strong>und</strong> Notaren anzudeuten.<br />
Dieses Kernargument des OLG ist gr<strong>und</strong>sätzlich richtig,<br />
berücksichtigt indessen nicht, dass aus der fehlenden Sozietätsfähigkeit<br />
zwischen Rechtsanwälten <strong>und</strong> Notaren nicht<br />
zwingend ein Verbot folgt, einen beruflich erzielten Gewinn<br />
im Rahmen einer zulässig bestehenden beruflichen Verbindung<br />
zu teilen. Das könnte sich allenfalls aus einer klaren<br />
gesetzlichen Anordnung ergeben, die, wie oben dargelegt,<br />
jedoch nicht besteht. Im Übrigen folgt die Argumentation<br />
„keine Sozietätsfähigkeit – keine Gebührenteilung“ auch<br />
nicht aus der Systematik des notariellen Berufsbildes: Jeder<br />
Notar teilt seine Gebühren mit Mitarbeitern <strong>und</strong> angestellten<br />
Rechtsanwälten, wozu er unter Beachtung seiner unabhängigen<br />
<strong>und</strong> eigenverantwortlichen Amtsführung auch berechtigt<br />
ist, vgl. §25 Abs. 1BNotO. Jeder nebenberuflich tätige<br />
Notar teilt vereinnahmte Notargebühren außerdem <strong>und</strong>