27.12.2012 Aufrufe

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

230 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, zurück. Der<br />

Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin,<br />

die Kosten gem. §104 ZPO mit einer 1,6-Verfahrensgebühr<br />

nach Nr. 3200 VV RVG festzusetzen. Das Landgericht<br />

erkannte nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV<br />

RVG an, weil der Antrag auf Zurückweisung der Berufung<br />

vor Begründung der Berufung nicht notwendig im Sinne des<br />

§91ZPO gewesen sei. Die sofortige Beschwerde wies das<br />

OLG zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten<br />

bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts.<br />

II. Zur Entscheidung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />

Nach dem amtlichen Leitsatzsollgr<strong>und</strong>sätzlich nur eine 1,1-<br />

Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG anfallen,<br />

wenn der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung<br />

gestellt wird. Dieser Leitsatz widerspricht<br />

dem Wortlaut des Gesetzes. Die ermäßigte Verfahrensgebühr<br />

in Höhe von 1,1 fällt nach Nr. 3201 Nr. 1VV RVG nur<br />

dann an, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt<br />

das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,<br />

Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die<br />

Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht hat. Im<br />

vom BGH entschiedenen Fall hatte der Prozessbevollmächtigte<br />

der Klägerin allerdings unstreitig einen Antrag gestellt.<br />

Die Voraussetzungen der Ermäßigung der Verfahrensgebühr<br />

nach Nr. 3201 Nr. 1VV RVG liegen also nicht vor.<br />

Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass der<br />

BGH –anders als der Leitsatz vermuten lässt –nicht etwa<br />

auf die Entstehung der Gebühr abgestellt hat, sondern auf<br />

deren Erstattungsfähigkeit. Für die Frage, ob eine Gebühr<br />

anfällt, kommt esnämlich anders als bei §91ZPO nicht<br />

darauf an, obein Sachantrag sachdienlich oder notwendig<br />

gewesen ist. Die Gebühr entsteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

vorliegen. Die zweite Frage ist die Frage der<br />

Erstattungsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist sehr wohl<br />

zu prüfen, ob die Maßnahmen zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Der<br />

BGH stellt auf die Pflicht der Prozessparteien aus dem Prozessrechtsverhältnis<br />

ab, die Kosten möglichst niedrig zu halten.<br />

Er stellte fest, dass die volle Verfahrensgebühr, die aufgr<strong>und</strong><br />

der Stellung eines Sachantrages nach Nr. 3200 VV<br />

RVG entstanden ist, nicht involler Höhe erstattungsfähig ist,<br />

weil der Antrag gestellt wurde, bevor feststand, dass das<br />

Rechtsmittel tatsächlich durchgeführt wird.<br />

III. Praxishinweis<br />

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass zwar die volle Verfahrensgebühr<br />

entsteht <strong>und</strong> auch vom Mandanten geschuldet<br />

wird, allerdings nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr<br />

nach Nr. 3201 Nr. 1VV RVG erstattet wird, wenn der Sachantrag<br />

vor Eingang der Berufungsbegründung angekündigt<br />

wird. Inder Praxis bedeutet dies, dass inBerufungssachen<br />

genau geprüft werden sollte, obder Antrag, die Berufung<br />

zurückzuweisen, bereits im Meldeschriftsatz angekündigt<br />

wird. Jedenfalls dürfte aber ein Hinweis anden Mandanten<br />

erforderlich sein, dass die Verfahrensgebühr nicht automatisch<br />

in voller Höhe erstattet wird.<br />

Rechtsanwältin Julia von Seltmann ,Berlin<br />

Aufrechnung mit anwaltlichem Vergütungsanspruch inder<br />

Insolvenz des Mandanten<br />

InsO §96Abs. 1Nr. 3,§140 Abs. 1, 3; BGB §667, §675<br />

Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des RA<br />

<strong>und</strong> dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

Gelder entsteht frühestens dann, wenn der RAdas Geld in Empfang<br />

genommen hat.<br />

BGH, Urt. v.14.6.2007 –IXZR56/06<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Vergütung –Kein Anspruch von Sozien auf Abrechnung<br />

von Einzelmandaten im Passivprozess<br />

ZPO §78 Abs. 6, §91<br />

*RAe, die als Streitgenossen verklagt werden, können nach dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben unter Kostengesichtspunkten<br />

verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten<br />

mit ihrer Vertretung zu beauftragen bzw. sich imRahmen der<br />

Kostenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen.<br />

BGH, Beschl. v. 2.5.2007 –XII ZB 158/06<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Wirksamkeit der Kündigung einer Vollmacht im Anwaltsprozess<br />

ZPO §78, §87Abs. 1,§172 Abs. 1<br />

Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach<br />

§87Abs. 1 ZPO dem Gegner <strong>und</strong> dem Gericht gegenüber erst<br />

durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts rechtliche<br />

Wirksamkeit. Das setzt voraus, dass der neu benannte RA für das<br />

betreffende Verfahren postulationsfähig ist (§78ZPO). Ist dies<br />

(noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte RAweiterhin<br />

zustellungsbevollmächtigt.<br />

BGH, Urt. v.25.4.2007 –XII ZR58/06<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft <strong>und</strong><br />

einer Anwalts-GbR<br />

ZPO §284, §286; AktG §108 Abs. 2, §113, §114<br />

1. Der Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern<br />

im Einzelfall entsprechend §34 BGB führt nicht zur<br />

Beschlussunfähigkeit des Organs gem. §108 Abs. 2Satz 3AktG,<br />

sondern nur dazu, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied sich<br />

bei der Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.<br />

2. Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft <strong>und</strong><br />

einer Anwalts-GbR, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, fällt in<br />

den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG, wenn dem Aufsichtsratsmitglied<br />

nicht nur ganz geringfügige Zuwendungen für<br />

die Beratungstätigkeit zufließen.<br />

3. Eine entsprechende Rahmenvereinbarung, welche „die anwaltliche<br />

Beratung in sämtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft“<br />

gegen ein St<strong>und</strong>enhonorar umfasst, ist mangels Abgrenzung gegenüber<br />

der –auch den Einsatz individueller Fachkenntnisse einschließenden<br />

–Organtätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds einer Zustimmung<br />

durch denAufsichtsrat gem. §114 Abs. 1AktGnicht zugänglich<br />

(vgl. Sen.Urt. v. 20.11.2006 –IIZR279/05, ZIP 2007, 22).<br />

4. Ein Beweisantritt für eine bestimmte rechtserhebliche Tatsache<br />

bedarf nicht der Angabe zusätzlicher, erst für die Beweiswürdigung<br />

relevanter Begleitumstände (z.B. „wo, wann, gegenüber<br />

wem“).<br />

BGH, Urt. v.2.4.2007 –IIZR325/05<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung<br />

durch den Arbeitgeber<br />

BRAO §12Abs. 2,§14 Abs. 2Nr. 9,§51; EStG §19Abs. 1<br />

Satz 1Nr. 1<br />

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung<br />

einer angestellten RAin durch den Arbeitgeber führt zuArbeits-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!