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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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224 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

den durch Leistungskontrollen bei anderen Anbietern nachzuholen,<br />

um den geforderten Nachweis gem. §6Abs. 2c) FAO<br />

i.V.m. §4a FAO zuerbringen. Der damit verb<strong>und</strong>ene Zeitaufwand<br />

stellt keine unzumutbare Härte dar.<br />

Nach allem hat die Agin. den Antrag des Ast. zuRecht abgelehnt.<br />

Der Ast. hat keinen Anspruch darauf, ihm die Führung<br />

der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu<br />

gestatten.<br />

3. Wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeutung wird die sofortige<br />

Beschwerde gem. §223 Abs. 3BRAO zugelassen.<br />

Die bisher vorliegenden Entscheidungen befassen sich damit,<br />

dass eine inhaltliche Kontrolle von als bestanden bewerteten<br />

Aufsichtsarbeiten durch die Kammern bzw. ihre Ausschüsse<br />

nicht zulässig ist. Obzugunsten eines Fachanwaltsbewerbers<br />

eine nicht bestandene Aufsichtsarbeit nachkorrigiert werden<br />

darf oder ob es sich umeinen Mangel handelt, der ggf. durch<br />

ein Fachgespräch ausgeglichen werden kann, ist bislang nicht<br />

ausdrücklich Gegenstand einer Entscheidung gewesen.<br />

Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung<br />

BRAO §14Abs. 2Nr. 9; VVG §39, §158c Abs. 1<br />

*1. Der Tatbestand des „Unterhaltens“ einer Berufshaftpflichtversicherung<br />

fällt nicht schon weg, wenn der Versicherer nach §39<br />

Abs. 1VVG den Versicherungsnehmer anmahnt, solange ernicht<br />

das Versicherungsverhältnis nach §39Abs. 3VVG kündigt.<br />

*2. ImVerhältnis zum Versicherungsnehmer wird der Versicherer<br />

nach §39Abs. 2VVG leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer<br />

nach Ablauf der Mahnfrist von 2Wochen zum Eintritt des<br />

Versicherungsfalls weiter in Verzug befindet. Gem. §158c Abs. 1<br />

VVG bleibt der Versicherer trotz Leistungsfreiheit gegenüber dem<br />

Versicherungsnehmer Dritten gegenüber weiterhin zur Leistung<br />

verpflichtet.<br />

Thüringer AGH, Beschl. v. 21.5.2007 –AGH 2/06<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Fachanwalt –Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen<br />

FAO§5lit. c), §10<br />

*Eine Gewichtung der vom Ast. angegebenen Fälle darf nicht<br />

anhand einer bestimmten Art der Fallbearbeitung, allgemein <strong>und</strong><br />

losgelöst vom einzelnen Fall vorgenommen werden.<br />

AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v.11.5.2007 –1AGH 33/05<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Fachanwalt –Ladung zu einem Fachgespräch<br />

FAO§7Abs. 2,§10 Nr. 1<br />

*Kann ein Ast. besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet<br />

des Schutzes besonderer Personengruppen durch Vorlage seiner<br />

Fälle nicht abschließend nachweisen, darf dieser nicht unter Hinweis<br />

auf den Bereich „Arbeitnehmerschutzrechte“ zum Fachgespräch<br />

geladen werden.<br />

AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v.18.4.2007 –2AGH 1/07<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag<br />

BRAO §38Abs. 2Satz 2,§223<br />

*1. ImRahmen des §223 BRAO sind Feststellungsanträge, auch<br />

in der Form der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig.<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

*2. Ein derartiger Antrag ist nur ausnahmsweise dann zulässig,<br />

wenn dem Ast. anders effektiver Rechtsschutz gegen die Entscheidung,<br />

deren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden<br />

soll, nicht gewährt werden kann <strong>und</strong> die beantragte Feststellung<br />

eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der RAK <strong>und</strong> dem RA bei<br />

künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird.<br />

*3. Beabsichtigt ein Ast., gegen die RAK Schadensersatzansprüche<br />

wegen einer rechtswidrig verzögerten Erteilung der Entscheidung<br />

geltend zumachen, rechtfertigt dies die Zulassung der Fortsetzungsfeststellungsklage<br />

nicht. Dem Ast. steht insoweit der Rechtsweg<br />

zuden ordentlichen Gerichten offen, die im Rahmen der<br />

Schadensersatzklage auch darüber zubefinden haben, ob die Verzögerung<br />

der Gestattung rechtswidrig war.<br />

*4. Ein Untätigkeitsantrag kann nicht allein deshalb Erfolg haben,<br />

weil die RAK die Dreimonatsfrist versäumt hat. Wann eine Bearbeitungszeit<br />

noch angemessen ist, kann nicht generell, sondern<br />

nur von Fall zu Fall entschieden werden.<br />

AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v.18.4.2007 –2AGH 17/06<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Werbung –Zur Verwendung des Begriffs „Associates“ auf<br />

dem Briefbogen<br />

BRAO §43b; BORA §6,§8,§9<br />

*1. Die Verwendung der Begriffe „Associates: (…) Unternehmensberatungs<br />

GmbH (…) Steuerberatungs GmbH“ auf dem<br />

Briefbogen eines RA erwecken nicht den unzutreffenden Eindruck,<br />

dass essich bei den „Associates“ umGesellschafter, Partner,<br />

Sozien oder Kollegen handelt.<br />

*2. Vielmehr ist der Begriff „Associates“ als Kooperation i.S.v. §8<br />

Satz 1BORA zuverstehen. Eine Kooperation, die jede Form einer<br />

räumlich getrennten Zusammenarbeit umfasst, ermöglicht auch<br />

die Zusammenarbeit mit einer Unternehmensberatungs GmbH.<br />

*3. Der Begriff „in sonstiger Weise“ in§9Satz 1BORA ist gr<strong>und</strong>rechtskonform<br />

dahin auszulegen, dass er auch andere nach §8<br />

BORA zulässige Formen beruflicher Zusammenarbeit umfasst.<br />

Bayerischer AGH, Urt. v.6.2.2007 –BayAGH II-14/06 (n.r.)<br />

Aus den Gründen:<br />

I. Das AnwG für den Bezirk der RAK München hat gegen den<br />

Betroffenen mit Urt. v. 30.8.2006 wegen schuldhafter Verletzung<br />

der ihm obliegenden Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft<br />

auszuüben <strong>und</strong> sich der Achtung <strong>und</strong> des Vertrauens würdig zu<br />

erweisen, welche die Stellung des RA erfordert, indem er nicht<br />

erlaubte Werbung betreibt, die über die berufliche Tätigkeit in<br />

Form <strong>und</strong> Inhalt unsachlich unterrichtet, die anwaltsgerichtliche<br />

Maßnahme der Warnung verhängt.<br />

1. Das AnwG für den Bezirk der RAK München hat seinem<br />

Urteil folgenden Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e gelegt:<br />

Der Betroffene verwendet seit mindestens August 2004 für<br />

seine Schriftsätze, mit denen er als RAauch gegenüber Dritten<br />

nach außen hin in Erscheinung tritt, folgenden Briefkopf:<br />

…<br />

…<br />

Rechtsanwalt <strong>und</strong> Steuerberater<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Associates:<br />

…<br />

Unternehmensberatungs GmbH<br />

…<br />

Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

Obwohl der Betroffene zumindest seit dem 1.8.2005 mit Frau<br />

RAin …inden Räumen …inBürogemeinschaft tätig <strong>und</strong> die<br />

kontinuierliche berufliche Zusammenarbeit in der Weise der

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