Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen
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224 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />
den durch Leistungskontrollen bei anderen Anbietern nachzuholen,<br />
um den geforderten Nachweis gem. §6Abs. 2c) FAO<br />
i.V.m. §4a FAO zuerbringen. Der damit verb<strong>und</strong>ene Zeitaufwand<br />
stellt keine unzumutbare Härte dar.<br />
Nach allem hat die Agin. den Antrag des Ast. zuRecht abgelehnt.<br />
Der Ast. hat keinen Anspruch darauf, ihm die Führung<br />
der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu<br />
gestatten.<br />
3. Wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeutung wird die sofortige<br />
Beschwerde gem. §223 Abs. 3BRAO zugelassen.<br />
Die bisher vorliegenden Entscheidungen befassen sich damit,<br />
dass eine inhaltliche Kontrolle von als bestanden bewerteten<br />
Aufsichtsarbeiten durch die Kammern bzw. ihre Ausschüsse<br />
nicht zulässig ist. Obzugunsten eines Fachanwaltsbewerbers<br />
eine nicht bestandene Aufsichtsarbeit nachkorrigiert werden<br />
darf oder ob es sich umeinen Mangel handelt, der ggf. durch<br />
ein Fachgespräch ausgeglichen werden kann, ist bislang nicht<br />
ausdrücklich Gegenstand einer Entscheidung gewesen.<br />
Unterhalten einer Berufshaftpflichtversicherung<br />
BRAO §14Abs. 2Nr. 9; VVG §39, §158c Abs. 1<br />
*1. Der Tatbestand des „Unterhaltens“ einer Berufshaftpflichtversicherung<br />
fällt nicht schon weg, wenn der Versicherer nach §39<br />
Abs. 1VVG den Versicherungsnehmer anmahnt, solange ernicht<br />
das Versicherungsverhältnis nach §39Abs. 3VVG kündigt.<br />
*2. ImVerhältnis zum Versicherungsnehmer wird der Versicherer<br />
nach §39Abs. 2VVG leistungsfrei, wenn sich der Versicherungsnehmer<br />
nach Ablauf der Mahnfrist von 2Wochen zum Eintritt des<br />
Versicherungsfalls weiter in Verzug befindet. Gem. §158c Abs. 1<br />
VVG bleibt der Versicherer trotz Leistungsfreiheit gegenüber dem<br />
Versicherungsnehmer Dritten gegenüber weiterhin zur Leistung<br />
verpflichtet.<br />
Thüringer AGH, Beschl. v. 21.5.2007 –AGH 2/06<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Fachanwalt –Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen<br />
FAO§5lit. c), §10<br />
*Eine Gewichtung der vom Ast. angegebenen Fälle darf nicht<br />
anhand einer bestimmten Art der Fallbearbeitung, allgemein <strong>und</strong><br />
losgelöst vom einzelnen Fall vorgenommen werden.<br />
AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v.11.5.2007 –1AGH 33/05<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Fachanwalt –Ladung zu einem Fachgespräch<br />
FAO§7Abs. 2,§10 Nr. 1<br />
*Kann ein Ast. besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet<br />
des Schutzes besonderer Personengruppen durch Vorlage seiner<br />
Fälle nicht abschließend nachweisen, darf dieser nicht unter Hinweis<br />
auf den Bereich „Arbeitnehmerschutzrechte“ zum Fachgespräch<br />
geladen werden.<br />
AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v.18.4.2007 –2AGH 1/07<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag<br />
BRAO §38Abs. 2Satz 2,§223<br />
*1. ImRahmen des §223 BRAO sind Feststellungsanträge, auch<br />
in der Form der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig.<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
*2. Ein derartiger Antrag ist nur ausnahmsweise dann zulässig,<br />
wenn dem Ast. anders effektiver Rechtsschutz gegen die Entscheidung,<br />
deren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden<br />
soll, nicht gewährt werden kann <strong>und</strong> die beantragte Feststellung<br />
eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der RAK <strong>und</strong> dem RA bei<br />
künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird.<br />
*3. Beabsichtigt ein Ast., gegen die RAK Schadensersatzansprüche<br />
wegen einer rechtswidrig verzögerten Erteilung der Entscheidung<br />
geltend zumachen, rechtfertigt dies die Zulassung der Fortsetzungsfeststellungsklage<br />
nicht. Dem Ast. steht insoweit der Rechtsweg<br />
zuden ordentlichen Gerichten offen, die im Rahmen der<br />
Schadensersatzklage auch darüber zubefinden haben, ob die Verzögerung<br />
der Gestattung rechtswidrig war.<br />
*4. Ein Untätigkeitsantrag kann nicht allein deshalb Erfolg haben,<br />
weil die RAK die Dreimonatsfrist versäumt hat. Wann eine Bearbeitungszeit<br />
noch angemessen ist, kann nicht generell, sondern<br />
nur von Fall zu Fall entschieden werden.<br />
AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v.18.4.2007 –2AGH 17/06<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Werbung –Zur Verwendung des Begriffs „Associates“ auf<br />
dem Briefbogen<br />
BRAO §43b; BORA §6,§8,§9<br />
*1. Die Verwendung der Begriffe „Associates: (…) Unternehmensberatungs<br />
GmbH (…) Steuerberatungs GmbH“ auf dem<br />
Briefbogen eines RA erwecken nicht den unzutreffenden Eindruck,<br />
dass essich bei den „Associates“ umGesellschafter, Partner,<br />
Sozien oder Kollegen handelt.<br />
*2. Vielmehr ist der Begriff „Associates“ als Kooperation i.S.v. §8<br />
Satz 1BORA zuverstehen. Eine Kooperation, die jede Form einer<br />
räumlich getrennten Zusammenarbeit umfasst, ermöglicht auch<br />
die Zusammenarbeit mit einer Unternehmensberatungs GmbH.<br />
*3. Der Begriff „in sonstiger Weise“ in§9Satz 1BORA ist gr<strong>und</strong>rechtskonform<br />
dahin auszulegen, dass er auch andere nach §8<br />
BORA zulässige Formen beruflicher Zusammenarbeit umfasst.<br />
Bayerischer AGH, Urt. v.6.2.2007 –BayAGH II-14/06 (n.r.)<br />
Aus den Gründen:<br />
I. Das AnwG für den Bezirk der RAK München hat gegen den<br />
Betroffenen mit Urt. v. 30.8.2006 wegen schuldhafter Verletzung<br />
der ihm obliegenden Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft<br />
auszuüben <strong>und</strong> sich der Achtung <strong>und</strong> des Vertrauens würdig zu<br />
erweisen, welche die Stellung des RA erfordert, indem er nicht<br />
erlaubte Werbung betreibt, die über die berufliche Tätigkeit in<br />
Form <strong>und</strong> Inhalt unsachlich unterrichtet, die anwaltsgerichtliche<br />
Maßnahme der Warnung verhängt.<br />
1. Das AnwG für den Bezirk der RAK München hat seinem<br />
Urteil folgenden Sachverhalt zugr<strong>und</strong>e gelegt:<br />
Der Betroffene verwendet seit mindestens August 2004 für<br />
seine Schriftsätze, mit denen er als RAauch gegenüber Dritten<br />
nach außen hin in Erscheinung tritt, folgenden Briefkopf:<br />
…<br />
…<br />
Rechtsanwalt <strong>und</strong> Steuerberater<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Associates:<br />
…<br />
Unternehmensberatungs GmbH<br />
…<br />
Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Obwohl der Betroffene zumindest seit dem 1.8.2005 mit Frau<br />
RAin …inden Räumen …inBürogemeinschaft tätig <strong>und</strong> die<br />
kontinuierliche berufliche Zusammenarbeit in der Weise der