Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen
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222 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />
Anwaltakademie v. 12.6.2006. Nach dem Klausurenzertifikat<br />
waren vier Aufsichtsarbeiten àdrei St<strong>und</strong>en (= 12 St<strong>und</strong>en) als<br />
bestanden bewertet. Dementsprechend fehlte gem. §6Abs. 2<br />
c) FAO der Nachweis für eine weitere Aufsichtsarbeit àdrei<br />
St<strong>und</strong>en. In seinem Begleitschreiben zu seinem Antrag führte<br />
der Ast. aus, dass seines Erachtens die nicht bestandene Klausur<br />
–desgleichen die ebenfalls nicht bestandene Wiederholungsklausur<br />
– falsch bewertet worden sei <strong>und</strong> daher als<br />
bestanden zu gelten hätte.<br />
2. Der Prüfungsausschuss der Agin. für das Fachgebiet „Strafrecht“<br />
vertrat die Auffassung, dass die formalen Voraussetzungen<br />
für die Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung<br />
aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Klausur nicht erfüllt seien. Der<br />
hierüber unterrichtete Ast. vertiefte seinen Standpunkt zuder<br />
aus seiner Sicht unzutreffenden Bewertung der nicht bestandenen<br />
Klausuren. Der Prüfungsausschuss wies auf die nachvollziehbaren<br />
<strong>und</strong> begründeten Bewertungen des Korrektors beider<br />
Klausuren hin. Eine eigenständige weitere Überprüfung sei<br />
dem Prüfungsausschuss verwehrt, soweit es um die Entscheidung<br />
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ ginge. Dies habe<br />
jedenfalls dann zu gelten, wenn eine Stellungnahme des Korrektors<br />
zu seiner Bewertung vorläge. Der Prüfungsausschuss<br />
empfahl dem Ast., die Klausur zu wiederholen (Schr.<br />
11.7.2006, Bl. 157 der Beiakte).<br />
Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Prüfungsausschuss mit<br />
Schr. v.20.12.2006 der Agin. mit, dass er übereinstimmend der<br />
Auffassung sei, dass der Antrag des Ast. abzulehnen sei. Eine<br />
Aufsichtsarbeit von weiteren drei St<strong>und</strong>en fehle, so dass die Voraussetzungen<br />
des §6Abs. 2c) FAO nicht erfüllt seien. Dieses<br />
Defizit könne nicht durch ein Fachgespräch gem. §7FAO ausgeglichenwerden.<br />
Diesbezüglichsei manzunächst anderer Auffassung<br />
gewesen. Nach den Ergebnissen des Erfahrungsaustausches<br />
zur FAO –Berliner Empfehlung 2006 –v.9./10.10.2006<br />
bestünde Einigkeit darüber, dass bei Nichterfüllung der formalen<br />
Voraussetzungen der §§ 4–6 FAO diese nicht durch ein<br />
Fachgespräch ausgeglichen werden können. Für ein Fachgespräch<br />
sei nur dann Raum, wenn z.B. aus dem vorgelegten<br />
Lehrgangszeugnis erkennbar sei, dass nicht alle relevanten<br />
Bereiche des Fachgebiets unterrichtet worden seien oder der<br />
Ast. Teile des Lehrgangs versäumt habe. ImÜbrigen scheide<br />
eine inhaltliche „Nachkorrektur“ nicht bestandener Klausuren<br />
durch den Prüfungsausschuss aus. Eine Wiederholungsklausur<br />
sei ohne weiteres möglich. Das Thema einer derartigen Klausur<br />
müsse nicht identisch sein mit demjenigen der nicht bestandenen<br />
dritten Klausur. Esginge lediglich umLeistungskontrollen<br />
aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs.<br />
Die Agin. gabdem Ast. Gelegenheit, zu diesem Votum Stellung<br />
zu nehmen. Der Ast. führte mit Schr. andie Agin. v.9.1.2007<br />
aus, dass bei einer derart engen Auffassung ein Fachgespräch<br />
praktisch kaum noch in Betracht käme. Im Übrigen lägen auch<br />
keine inhaltlichen Defizite vor, da die –nicht bestandenen –<br />
Klausuren unzutreffend bewertet worden seien. Die Bewertung<br />
sei für ihn so nicht nachvollziehbar. Eine inhaltliche Kontrolle<br />
von Klausuren, die als „nicht bestanden“ bewertet würden, sei<br />
nach der Rspr. geboten. Eine andere Ansicht sei mit Art. 12<br />
Abs. 1<strong>und</strong> 19 Abs. 4GGnicht vereinbar. Eine inhaltliche Auseinandersetzung<br />
mit der Bewertung einer nicht bestandenen<br />
Klausur sei geboten.<br />
Die Agin. schloss sich mit Bescheid v. 12.2.2007 der Auffassung<br />
ihres Prüfungsausschusses an. Die –auch nachWiederholung<br />
–nicht bestandene Klausur führe dazu, dass die theoretischen<br />
Voraussetzungen zum Nachweis der erforderlichen<br />
Kenntnisse nicht erfüllt seien. Die Arbeit an einer nicht beendeten<br />
Dissertation würde über diesen Mangel nicht hinweg helfen.<br />
Ob die praktischen Voraussetzungen aufgr<strong>und</strong> der vorgelegten<br />
Falllisten erfüllt seien oder nicht, sei dahinzustellen, da<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
bereits die theoretischen Voraussetzungen nicht erfüllt würden.<br />
Die nicht bestandene Klausur könne auch nicht ausgeglichen<br />
werden durch ein Fachgespräch nach §7FAO. Durch ein Fachgespräch<br />
könne kein relevanter nicht nachgewiesener theoretischer<br />
Bereich ausgeglichen werden. Nach der jetzigen Fassung<br />
des §7 FAO könne ein Fachgespräch gr<strong>und</strong>sätzlich geführt<br />
werden. Hiervon kann der Fachausschuss jedoch absehen,<br />
wenn er seine Stellungnahme aufgr<strong>und</strong> der vorliegenden<br />
Unterlagen auch ohne ein derartiges Fachgespräch abgeben<br />
könne. Dies sei hier der Fall: Die vom Ast. zitierte BGH-Entscheidung<br />
v. 23.9.2002 (NJW 2003, 741 ff.) bezöge sich auf<br />
die bis zum 31.12.2002 geltende Fassung des §7FAO <strong>und</strong> sei<br />
daher nicht einschlägig.<br />
3. Gegen den dem Ast. am 14.2.2007 zugestellten Ablehnungsbescheid<br />
der Agin. stellte der Ast. am gleichen Tage<br />
einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim AGH am<br />
16.2.2007 einging.<br />
In seiner Antragschrift wiederholte <strong>und</strong> vertiefte der Ast. seine<br />
Auffassung. Die nicht bestandenen Klausuren seien falsch<br />
bewertet worden <strong>und</strong> als bestanden zu bewerten. Darüber hinaus<br />
sei die Durchführung eines Fachgespräches zu Unrecht<br />
abgelehnt worden. Der Beschluss des Erfahrungsaustausches v.<br />
9./10.10.2006 habe keinen verbindlichen Charakter <strong>und</strong> sei im<br />
Übrigen auch erst nach Eingang seines Antrags bei der Agin.<br />
gefasst worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den<br />
Beschluss des BGH, NJW 2006, 1513, 1515. Die Auffassung<br />
der Agin. <strong>und</strong> des Fachausschusses würde dazu führen, dass für<br />
ein Fachgespräch praktisch kaum noch Raum bestünde.<br />
Im Übrigen sei es ihm unzumutbar, wegen der willkürlichen<br />
Klausurergebnisse immer wieder durch das B<strong>und</strong>esgebiet reisen<br />
<strong>und</strong> Klausuren schreiben zu müssen. Wegen der Differenzen<br />
mit dem Korrektor sei auch bei einem weiteren Versuch<br />
nicht zu erwarten, dass dieser die Klausur als bestanden<br />
bewerte. Die Klausuren seien nicht hinreichend anonymisiert<br />
<strong>und</strong> es gebe auch praktische Schwierigkeiten, eine Klausur zu<br />
schreiben, die die entsprechenden Fachgebiete kompakt abdecke.<br />
Der Ast. beantragt, den Bescheid der Agin. v.12.2.2007 aufzuheben<br />
<strong>und</strong> die Agin. zu verpflichten, ihm die Führung der<br />
Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zugestatten.<br />
Die Agin. hat mit Schriftsatz v. 6.3.2007 beantragt, den Antrag<br />
des Ast. zurückzuweisen.<br />
Die Agin. hat mit Schriftsatz v.10.5.2007 ihren Zurückweisungsantrag<br />
begründet. Hierbei wiederholt <strong>und</strong> vertieft sie ihre<br />
bereits in ihrem ablehnenden Bescheid ausgeführten Argumente.<br />
Die Korrekturen der nicht bestandenen Klausuren böten<br />
keinen Hinweis auf nicht sachgerechte oder vertretbare Bewertungen<br />
oder gar Willkür. Sie führt imEinzelnen die –aus ihrer<br />
Sicht auch zutreffenden –Bewertungen des Korrektors auf <strong>und</strong><br />
zwar im Hinblick auf beide nicht bestandenen Klausuren.<br />
Der Fachausschuss sei weder verpflichtet noch befugt, die Wertung<br />
des Korrektors der Klausuren durch seine eigene Prüfung<br />
zu ersetzen. Eine „Nachkorrektur“ finde nicht statt. Sei die<br />
Bewertung der Klausuren nichtwillkürlich<strong>und</strong> im Ergebnisvertretbar<br />
<strong>und</strong> sachgerecht, sei die Bewertung hinzunehmen.<br />
Zu Recht sei auch die Durchführung eines Fachgesprächs abgelehnt<br />
worden. Das Fachgespräch sei Teil des Nachweisverfahrens<br />
zur Überprüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse<br />
<strong>und</strong>/oder besonderen praktischen Erfahrungen. Die Prinzipien<br />
des „formalisierten Nachweisverfahrens“ seien vom BGH in<br />
seiner Entscheidung v. 6.3.2006 (NJW 2006, 1513) hervorgehoben<br />
worden. Die vom Ast. zitierte Entscheidung des BGH v.<br />
7.3.2005 (<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 123 ff.) führe zukeinem anderen<br />
Ergebnis. Offen geblieben sei inbeiden Entscheidungen, bei<br />
welchen Fallkonstellationen der Nachweis durch die vorgeleg-