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Kanzlei- Informations- und Abrechnungssystem - BRAK-Mitteilungen

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222 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 5/2007<br />

Anwaltakademie v. 12.6.2006. Nach dem Klausurenzertifikat<br />

waren vier Aufsichtsarbeiten àdrei St<strong>und</strong>en (= 12 St<strong>und</strong>en) als<br />

bestanden bewertet. Dementsprechend fehlte gem. §6Abs. 2<br />

c) FAO der Nachweis für eine weitere Aufsichtsarbeit àdrei<br />

St<strong>und</strong>en. In seinem Begleitschreiben zu seinem Antrag führte<br />

der Ast. aus, dass seines Erachtens die nicht bestandene Klausur<br />

–desgleichen die ebenfalls nicht bestandene Wiederholungsklausur<br />

– falsch bewertet worden sei <strong>und</strong> daher als<br />

bestanden zu gelten hätte.<br />

2. Der Prüfungsausschuss der Agin. für das Fachgebiet „Strafrecht“<br />

vertrat die Auffassung, dass die formalen Voraussetzungen<br />

für die Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung<br />

aufgr<strong>und</strong> der fehlenden Klausur nicht erfüllt seien. Der<br />

hierüber unterrichtete Ast. vertiefte seinen Standpunkt zuder<br />

aus seiner Sicht unzutreffenden Bewertung der nicht bestandenen<br />

Klausuren. Der Prüfungsausschuss wies auf die nachvollziehbaren<br />

<strong>und</strong> begründeten Bewertungen des Korrektors beider<br />

Klausuren hin. Eine eigenständige weitere Überprüfung sei<br />

dem Prüfungsausschuss verwehrt, soweit es um die Entscheidung<br />

„bestanden“ oder „nicht bestanden“ ginge. Dies habe<br />

jedenfalls dann zu gelten, wenn eine Stellungnahme des Korrektors<br />

zu seiner Bewertung vorläge. Der Prüfungsausschuss<br />

empfahl dem Ast., die Klausur zu wiederholen (Schr.<br />

11.7.2006, Bl. 157 der Beiakte).<br />

Nach weiterem Schriftverkehr teilte der Prüfungsausschuss mit<br />

Schr. v.20.12.2006 der Agin. mit, dass er übereinstimmend der<br />

Auffassung sei, dass der Antrag des Ast. abzulehnen sei. Eine<br />

Aufsichtsarbeit von weiteren drei St<strong>und</strong>en fehle, so dass die Voraussetzungen<br />

des §6Abs. 2c) FAO nicht erfüllt seien. Dieses<br />

Defizit könne nicht durch ein Fachgespräch gem. §7FAO ausgeglichenwerden.<br />

Diesbezüglichsei manzunächst anderer Auffassung<br />

gewesen. Nach den Ergebnissen des Erfahrungsaustausches<br />

zur FAO –Berliner Empfehlung 2006 –v.9./10.10.2006<br />

bestünde Einigkeit darüber, dass bei Nichterfüllung der formalen<br />

Voraussetzungen der §§ 4–6 FAO diese nicht durch ein<br />

Fachgespräch ausgeglichen werden können. Für ein Fachgespräch<br />

sei nur dann Raum, wenn z.B. aus dem vorgelegten<br />

Lehrgangszeugnis erkennbar sei, dass nicht alle relevanten<br />

Bereiche des Fachgebiets unterrichtet worden seien oder der<br />

Ast. Teile des Lehrgangs versäumt habe. ImÜbrigen scheide<br />

eine inhaltliche „Nachkorrektur“ nicht bestandener Klausuren<br />

durch den Prüfungsausschuss aus. Eine Wiederholungsklausur<br />

sei ohne weiteres möglich. Das Thema einer derartigen Klausur<br />

müsse nicht identisch sein mit demjenigen der nicht bestandenen<br />

dritten Klausur. Esginge lediglich umLeistungskontrollen<br />

aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs.<br />

Die Agin. gabdem Ast. Gelegenheit, zu diesem Votum Stellung<br />

zu nehmen. Der Ast. führte mit Schr. andie Agin. v.9.1.2007<br />

aus, dass bei einer derart engen Auffassung ein Fachgespräch<br />

praktisch kaum noch in Betracht käme. Im Übrigen lägen auch<br />

keine inhaltlichen Defizite vor, da die –nicht bestandenen –<br />

Klausuren unzutreffend bewertet worden seien. Die Bewertung<br />

sei für ihn so nicht nachvollziehbar. Eine inhaltliche Kontrolle<br />

von Klausuren, die als „nicht bestanden“ bewertet würden, sei<br />

nach der Rspr. geboten. Eine andere Ansicht sei mit Art. 12<br />

Abs. 1<strong>und</strong> 19 Abs. 4GGnicht vereinbar. Eine inhaltliche Auseinandersetzung<br />

mit der Bewertung einer nicht bestandenen<br />

Klausur sei geboten.<br />

Die Agin. schloss sich mit Bescheid v. 12.2.2007 der Auffassung<br />

ihres Prüfungsausschusses an. Die –auch nachWiederholung<br />

–nicht bestandene Klausur führe dazu, dass die theoretischen<br />

Voraussetzungen zum Nachweis der erforderlichen<br />

Kenntnisse nicht erfüllt seien. Die Arbeit an einer nicht beendeten<br />

Dissertation würde über diesen Mangel nicht hinweg helfen.<br />

Ob die praktischen Voraussetzungen aufgr<strong>und</strong> der vorgelegten<br />

Falllisten erfüllt seien oder nicht, sei dahinzustellen, da<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

bereits die theoretischen Voraussetzungen nicht erfüllt würden.<br />

Die nicht bestandene Klausur könne auch nicht ausgeglichen<br />

werden durch ein Fachgespräch nach §7FAO. Durch ein Fachgespräch<br />

könne kein relevanter nicht nachgewiesener theoretischer<br />

Bereich ausgeglichen werden. Nach der jetzigen Fassung<br />

des §7 FAO könne ein Fachgespräch gr<strong>und</strong>sätzlich geführt<br />

werden. Hiervon kann der Fachausschuss jedoch absehen,<br />

wenn er seine Stellungnahme aufgr<strong>und</strong> der vorliegenden<br />

Unterlagen auch ohne ein derartiges Fachgespräch abgeben<br />

könne. Dies sei hier der Fall: Die vom Ast. zitierte BGH-Entscheidung<br />

v. 23.9.2002 (NJW 2003, 741 ff.) bezöge sich auf<br />

die bis zum 31.12.2002 geltende Fassung des §7FAO <strong>und</strong> sei<br />

daher nicht einschlägig.<br />

3. Gegen den dem Ast. am 14.2.2007 zugestellten Ablehnungsbescheid<br />

der Agin. stellte der Ast. am gleichen Tage<br />

einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der beim AGH am<br />

16.2.2007 einging.<br />

In seiner Antragschrift wiederholte <strong>und</strong> vertiefte der Ast. seine<br />

Auffassung. Die nicht bestandenen Klausuren seien falsch<br />

bewertet worden <strong>und</strong> als bestanden zu bewerten. Darüber hinaus<br />

sei die Durchführung eines Fachgespräches zu Unrecht<br />

abgelehnt worden. Der Beschluss des Erfahrungsaustausches v.<br />

9./10.10.2006 habe keinen verbindlichen Charakter <strong>und</strong> sei im<br />

Übrigen auch erst nach Eingang seines Antrags bei der Agin.<br />

gefasst worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den<br />

Beschluss des BGH, NJW 2006, 1513, 1515. Die Auffassung<br />

der Agin. <strong>und</strong> des Fachausschusses würde dazu führen, dass für<br />

ein Fachgespräch praktisch kaum noch Raum bestünde.<br />

Im Übrigen sei es ihm unzumutbar, wegen der willkürlichen<br />

Klausurergebnisse immer wieder durch das B<strong>und</strong>esgebiet reisen<br />

<strong>und</strong> Klausuren schreiben zu müssen. Wegen der Differenzen<br />

mit dem Korrektor sei auch bei einem weiteren Versuch<br />

nicht zu erwarten, dass dieser die Klausur als bestanden<br />

bewerte. Die Klausuren seien nicht hinreichend anonymisiert<br />

<strong>und</strong> es gebe auch praktische Schwierigkeiten, eine Klausur zu<br />

schreiben, die die entsprechenden Fachgebiete kompakt abdecke.<br />

Der Ast. beantragt, den Bescheid der Agin. v.12.2.2007 aufzuheben<br />

<strong>und</strong> die Agin. zu verpflichten, ihm die Führung der<br />

Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zugestatten.<br />

Die Agin. hat mit Schriftsatz v. 6.3.2007 beantragt, den Antrag<br />

des Ast. zurückzuweisen.<br />

Die Agin. hat mit Schriftsatz v.10.5.2007 ihren Zurückweisungsantrag<br />

begründet. Hierbei wiederholt <strong>und</strong> vertieft sie ihre<br />

bereits in ihrem ablehnenden Bescheid ausgeführten Argumente.<br />

Die Korrekturen der nicht bestandenen Klausuren böten<br />

keinen Hinweis auf nicht sachgerechte oder vertretbare Bewertungen<br />

oder gar Willkür. Sie führt imEinzelnen die –aus ihrer<br />

Sicht auch zutreffenden –Bewertungen des Korrektors auf <strong>und</strong><br />

zwar im Hinblick auf beide nicht bestandenen Klausuren.<br />

Der Fachausschuss sei weder verpflichtet noch befugt, die Wertung<br />

des Korrektors der Klausuren durch seine eigene Prüfung<br />

zu ersetzen. Eine „Nachkorrektur“ finde nicht statt. Sei die<br />

Bewertung der Klausuren nichtwillkürlich<strong>und</strong> im Ergebnisvertretbar<br />

<strong>und</strong> sachgerecht, sei die Bewertung hinzunehmen.<br />

Zu Recht sei auch die Durchführung eines Fachgesprächs abgelehnt<br />

worden. Das Fachgespräch sei Teil des Nachweisverfahrens<br />

zur Überprüfung der besonderen theoretischen Kenntnisse<br />

<strong>und</strong>/oder besonderen praktischen Erfahrungen. Die Prinzipien<br />

des „formalisierten Nachweisverfahrens“ seien vom BGH in<br />

seiner Entscheidung v. 6.3.2006 (NJW 2006, 1513) hervorgehoben<br />

worden. Die vom Ast. zitierte Entscheidung des BGH v.<br />

7.3.2005 (<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 123 ff.) führe zukeinem anderen<br />

Ergebnis. Offen geblieben sei inbeiden Entscheidungen, bei<br />

welchen Fallkonstellationen der Nachweis durch die vorgeleg-

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